Language: ns
17.7.1940 (Wednesday)
E 4300 (B) 1971/4, B 20/1 Abschiebung von Ausländern 1934/54
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
________________________

Kreisschreiben an die Polizeidirektoren Nr. 270 vom 17.7.1940 betr. Rücktransport der Zivilflüchtlinge nach Frankreich (kopiert)

Als Zivilflüchtlinge gelten auch sämtliche Angehörige der französischen Armee, die vor dem Grenzübertritt ihre Uniform gegen Zivilkleider tauschten. Wenn sie dies nach dem Grenzübertritt taten, müssen sie auf jeden Fall als Militärpersonen behandelt werden und dürfen nicht zurückgeschoben werden.

Es dürfen nur Zivilflüchtlinge ins unbesetzte Frankreich abgeschoben werden, die aus Frankreich infolge der militärischen Ereignisse in die Schweiz flohen; allerdings unabhängig davon, ob sie die franz. Staatsbürgerschaft haben. Die Überstellung anderer "unerwünschter Elemente" ist strikt untersagt, da Frankreich sich sonst weigern würde, die Zivilflüchtlinge zurückzunehmen.
How to cite: Copy

Repository