Instruktionen des EPD betreffend die Art und Weise, wie man sich Informationen beschafft.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 19, doc. 142
volume linkZürich/Locarno/Genève 2003
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.53-04#1971/145#8* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.53-04(-)1971/145 2 | |
Dossier title | Schweizerische Bundesanwaltschaft (1951–1955) | |
File reference archive | B.51.15 |
dodis.ch/10057 Der Vorsteher des Politischen Departements, M. Petitpierre, an den schweizerischen Gesandten in Wien, R. Hohl1
Wir beehren uns, den Empfang Ihres Schreibens vom 5. Januar 1955 betreffend den direkten Korrespondenzverkehr zwischen Ihnen und der Bundesanwaltschaft zu bestätigen2.
In diesem Fragenkomplex sind verschiedene Punkte zu berücksichtigen:
1) Sofern es sich darum handelt, Auskünfte direkt, d. h. unter Umgehung von staatlichen Behörden3 einzuholen, ist grösste Zurückhaltung geboten. Polizeiliche Mitteilungen, die einen politischen Charakter aufweisen, fallen unter den Begriff des Nachrichtendienstes. Es ist hier die gleiche Vorsicht zu beachten wie bei der Beschaffung militärischer Nachrichten. Man braucht sich in diesem Zusammenhang nur vor Augen zu führen, wie die schweizerischen Behörden jeweils reagieren, wenn ihnen eine derartige Nachrichtenbeschaffung ausländischer Gesandtschaften bekannt wird. Sie schreiten bekanntlich energisch ein, wenn eine solche Mission in Bern unter Verletzung der schweizerischen Souveränität im Auftrag ihrer Heimatregierung politische Überwachungsaufträge gegenüber einzelnen Staatsangehörigen oder Schweizerbürgern ausführt.
Sollten Sie deshalb Aufträge in diesem Sinne erhalten, so bitten wir Sie, auf jeden Fall vorher unsere Instruktionen einzuholen.
2) Etwas anders verhält es sich, wenn es sich um die Beschaffung von Auskünften bei amtlichen Stellen handelt. In rechtlicher Beziehung ist vorerst festzuhalten, dass sich die Staaten auf politischem Gebiete im allgemeinen keine Rechtshilfe gewähren; genauer gesagt, es besteht keine Pflicht hiefür. Die Schweiz hält sich jedenfalls an diesen Grundsatz und die Gewährung des Gegenrechts, die von ausländischen Staaten meistens verlangt werden wird, könnte nicht in Frage kommen4. Dazu kommt, dass eine derartige Auskunftserteilung untergeordneter Behörden, die wohl meist inoffiziell und ohne Kenntnis der vorgesetzten Stellen erfolgt, bei Indiskretionen zu Zwischenfällen und Kritiken führen könnte. Rechtlich ist ferner zu beachten, dass eine Gesandtschaft grundsätzlich in amtlichen Angelegenheiten mit dem Aussenministerium des Empfangsstaates zu verkehren hat und nicht mit andern Amtsstellen, es sei denn, dass das Aussenministerium einem solchen direkten Verkehr ausdrücklich zustimmt. Immerhin sind die Gebräuche hier von Staat zu Staat verschieden.
Sie erwähnen, dass der Nachrichtenaustausch zwischen der Bundesanwaltschaft und dem entsprechenden österreichischen Dienst auf eine direkte Vereinbarung zwischen Herrn Dr. Balsiger und dem Leiter der österreichischen Staatspolizei5 zurückgehe. Dieser Austausch ist nur zulässig, wenn das österreichische Aussenministerium hierüber orientiert ist und ihm zustimmt oder jedenfalls nichts dagegen einzuwenden hat. Dies wäre gegebenenfalls noch sicherzustellen. Im übrigen sehen wir nicht recht ein, warum nicht in dieser Abmachung der direkte Korrespondenzverkehr zwischen den beiden Polizeibehörden vorgesehen wurde. Bekanntlich stehen die Polizeibehörden der verschiedensten Staaten dauernd in direktem Kontakt, ohne dass der diplomatische Weg eingeschaltet wird.
3) Aus dem direkten Verkehr der Polizeibehörden ergibt sich der Vorteil, dass die oberen Staatsorgane und insbesondere das Aussenministerium und der diplomatische Dienst über die Verbindungen und die ausgetauschten Mitteilungen nicht orientiert sind. Kommt es dann zu irgendeinem Zwischenfall oder werden Rechtsvorschriften eines Staates verletzt, so kann die betreffende Polizeibehörde jederzeit desavouiert werden. Es ist auf diese Weise möglich, solche Zwischenfälle ohne grössere Schwierigkeiten und Rückwirkungen auf die Beziehungen zwischen den betroffenen Staaten zu erledigen. Wenn aber der diplomatische Dienst eingeschaltet wird und die Gesandtschaften sich mit dieser Nachrichtenvermittlung beschäftigen, so ist das nicht mehr möglich und allfällige Zwischenfälle können einen schwerwiegenden Charakter annehmen.
4) Bei der Beschaffung von Nachrichten über Schweizerbürger, vor allem wenn sie im Auslande wohnhaft sind, ist zu berücksichtigen, dass hierdurch das Vertrauensverhältnis der Gesandtschaft zu der Schweizerkolonie gestört werden kann. In vielen Fällen erweist es sich als schwierig, die Nachrichtenquellen geheim zu halten, besonders dann, wenn es zu einem Strafverfahren in der Schweiz kommt, wo die Vorlage aller Akten und Beweismittel verlangt wird. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an den Ihnen bekannten in St. Gallen hängigen Ehrverletzungsprozess Weder6. Hier hat es sich deutlich gezeigt, dass es der Bundesanwaltschaft angesichts ihres engen Kontaktes mit kantonalen Polizeistellen und ihrer eigenen Stellung im Prozessverfahren weit schwerer fällt, die Aktenedition zu verweigern, als dies für uns der Fall wäre. Wenn die Einschaltung der Gesandtschaften bekannt würde, so könnte das dazu führen, dass diese Nachrichtenquellen überhaupt versiegen.
5) Bei der direkten Korrespondenz von Gesandtschaften mit schweizerischen Polizeistellen darf auch nicht die Möglichkeit von Indiskretionen oder unerwarteten Kontrollen des Kurierdienstes ausser acht gelassen werden. Sollte dann eine solche direkte Korrespondenz mit Polizeibehörden bekannt werden, so besteht von vorneherein gegenüber der betreffenden Mission der Verdacht widerrechtlicher Handlungen, vor allem der Spionage.
6) Das hindert nicht daran, dass Sie Nachrichten, die Sie zufällig oder ohne Ihr aktives Zutun bei irgendeiner Gelegenheit erfahren, nach Bern weiterleiten. Solche Berichte sind aber an uns zu richten.
7) Es sind nicht nur Mitteilungen ausländischer Stellen sondern auch Schreiben Ihrer Gesandtschaft direkt an die Bundesanwaltschaft oder einzelne Beamte derselben gesandt worden. Hier entfällt der Grund eines direkten Verkehrs. Diese Berichte hätten an uns adressiert werden sollen.
8) Ganz allgemein ist noch festzustellen, dass, wenn schon ein direkter Verkehr in Betracht gezogen werden sollte, die Korrespondenz sich jedenfalls an die Bundesanwaltschaft als Amtsstelle und nicht an einzelne Beamte zu richten hätte. Wir wiederholen aber unseren Wunsch, diesen Briefverkehr an uns zu leiten. Abgesehen davon, dass die Bundesanwaltschaft rechtlich in Bezug auf das Verhältnis zu unseren Gesandtschaften nicht die gleiche Stellung geniesst wie z. B. die Polizeiabteilung, interessieren Ihre Mitteilungen nicht nur die Bundesanwaltschaft sondern auch uns.
Wir haben das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bereits vor einiger Zeit in einem längeren Schreiben auf alle diese Umstände aufmerksam gemacht7. Eine in Aussicht genommene Konferenz konnte allerdings bis jetzt noch nicht stattfinden. Bis zu einer endgültigen Regelung ersuchen wir Sie, grösste Zurückhaltung zu wahren und jedenfalls alle Dokumente und Ihre Berichte an uns und nicht direkt an die Bundesanwaltschaft oder einzelne Beamte derselben zu adressieren. Sollte Ihnen die Bundesanwaltschaft direkt Instruktionen erteilen, so bitten wir Sie, die Angelegenheit vorher uns zu unterbreiten. Wir wären Ihnen ferner dankbar, wenn Sie zu den verschiedenen Punkten unseres Schreibens noch Stellung nehmen wollten8.
- 1
- Schreiben: E 2200.53(-)1971/145/2. Paraphe: BI.↩
- 2
- Nicht abgedruckt.↩
- 3
- unter Umgehung von staatlichen Behörden ist unterstrichen und in der Randnotiz mit einem ? versehen.↩
- 4
- Zu einer Anfrage von österreichischer Seite über Auskünfte zu einem Nummernkonto bei einer Schweizer Bank vgl. das Schreiben von P. A. Feldscher an A. Zehnder vom 23. Februar 1951, E 2001(E)1969/121/236 (dodis.ch/8599).↩
- 5
- Es handelt sich um Oswald Peterlunger.↩
- 6
- Vgl. das Schreiben von W. Lüthi an M. Feldmann vom 23. Juli 1954, E 4001(D)1973/125/ 146.↩
- 7
- Das Dossier des Politischen Departements zur Korrespondenz zwischen der Bundesanwaltschaft und den schweizerischen Vertretungen im Ausland und ausländischen Amtsstellen wurde kassiert. Vgl. E 2004(B)1971/13/53.↩
- 8
- Vgl. das Schreiben von P. A. Feldscher an M. Petitpierre vom 16. Februar 1955. Nicht abgedruckt.↩
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