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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 27, doc. 87
volume linkZürich/Locarno/Genève 2022
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7001C#1987/102#639* | |
Old classification | CH-BAR E 7001(C)1987/102 58 | |
Dossier title | Versicherungswesen EWG (Nicht-Leben) (1977–1977) | |
File reference archive | 2520.01 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7113A#1989/193#320* | |
Old classification | CH-BAR E 7113(A)1989/193 56 | |
Dossier title | Versicherungsverhandlungen Schweiz/EWG, Schaden (1977–1977) | |
File reference archive | 777.343.1 |
dodis.ch/49375Notiz für den Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements, E. Brugger1
Direktversicherung (ohne Leben): Verhandlungen CH/EWG
Wir haben die Ehre, Ihnen den Text des Versicherungsabkommens in jener Version2 zu überreichen, über die heute Einigung zwischen den beiden Verhandlungsdelegationen hat erreicht werden können. Offen sind noch einige Fragen in Bezug auf die Verwaltung des Abkommens sowie bestimmte Übergangsregelungen, die Gegenstand eines Briefwechsels sein werden. Im einzelnen ist folgendes zu sagen:
1 Wie Sie der Disposition entnehmen können, handelt es sich dem Aufbau nach um ein klassisches Liberalisierungsabkommen, das als Fortsetzung des FHA3 letzterem in mancher Hinsicht gleicht. Zwei Unterschiede sind indessen festzuhalten:
- a) Das Abkommen enthält weder Wettbewerbsgrundsätze noch Schutzklauseln für regionale, sektorielle oder zahlungsbilanztechnische Schwierigkeiten; ein Rückzug der Niederlassungsbewilligung ist nur vorgesehen, falls sich ein Unternehmen nicht an die direkt anwendbaren Vorschriften des Abkommens, bzw. an jene der Ausführungsgesetzgebung hält.
- b) Im Unterschied zum FHA handelt es sich hier um einen rechtsetzenden Liberalisierungsvertrag, was besagen will, dass nicht nur der Verkehr über die Grenze zu liberalisieren ist, sondern auch die «Vermarktungsbedingungen» harmonisiert werden müssen. An einem Beispiel der Handelspolitik dargestellt, würde dies etwa bedeuten, dass man nicht nur den Zoll für Pharmaprodukte abbaut, sondern auch die diesbezüglichen Herstellungskontrollen, Registrierungsvoraussetzungen und Inverkehrbringungsbedingungen dergestalt vereinheitlicht, dass deren gegenseitige Anerkennung ermöglicht wird.
2 Aus Letztgesagtem folgt, dass nach Abschluss des Abkommens noch eine erhebliche aufsichtsrechtliche Gesetzgebungsarbeit geleistet werden muss, was die Anwendung des Vertragswerkes hinauszögert und damit die «Durststrecke» der Diskriminierung unserer auf dem EG-Markt tätigen Gesellschaften verlängert. Der dabei eingeschlagene Arbeitsrhythmus ist somit von wirtschaftlicher Bedeutung. In dieser zweiten Phase wird die Federführung wieder an das EJPD gehen4, da die Fragen des innerstaatlichen Aufsichtsrechts5 ihm zugehören. Hierbei muss man sich indessen bewusst sein, dass die Aufsichtsbehörde von Gesetzes wegen die Interessen der Versicherten wahrzunehmen hat, während das Abkommen auf einer rein aussenwirtschafts- und integrationspolitischen Motivation beruht. M. a. W. muss verhindert werden, dass vor lauter Konsumentenschutz die wirtschaftlichen Vorteile des Abkommens durch sog. «Eigendiskriminierungen» wieder in Frage gestellt werden. Der Direktor der Handelsabteilung6 hat, wie Sie wissen, in diesem Sinne kürzlich beim Direktor des Versicherungsamtes7 interveniert. Dieses brisante Thema hat schon die VAG-Kommission der Eidg. Räte beschäftigt und wurde auch in der nationalrätlichen Aussenwirtschaftskommission angedeutet. Der Bundespräsident8 hat kürzlich eine Delegation der Assekuranz in dieser Sache empfangen und hierbei gewisse Zusicherungen gegeben; die Details bleiben aber noch auszuhandeln. Damit will ich besagen, dass es m. E. wirtschaftlich und politisch von Bedeutung ist, dass das EVD auf allen zuständigen Stufen auch in dieser zweiten Phase sein diesbezügliches Engagement unter Beweis stellt und in der interdepartementalen Ausmarchung der Texte die aussenwirtschaftlichen Interessen vertritt. Dies wird zu Beginn wohl gewisse Probleme stellen, da das Aufsichtsrecht bisher eine exklusive Domäne des EJPD gewesen ist und erst durch das Versicherungsabkommen, d. h. durch die gegenseitige Öffnung der Märkte, eine aussenwirtschaftspolitische Komponente erhalten hat. Entsprechend stellte denn auch die Leitung der Verhandlungen zwischen Assekuranz und Versicherungsamt ein sehr viel komplexeres und langwierigeres Unternehmen dar als die Negoziation mit der Gemeinschaft.
3 Im Oktober wird die sechste und vermutlich letzte Verhandlungssitzung stattfinden9. Da ferner die EG-Assekuranz den Abkommenstext demnächst zur Stellungnahme zugestellt erhalten wird, ist anzunehmen, dass die Sache aus der bisher geübten Vertraulichkeit heraustreten wird. Damit dürften Sie vermehrt von Seiten der Parlamentarier, der Assekuranz und der Presse auf dieses Abkommen hin angesprochen werden. Es versteht sich von selbst, dass wir Ihnen hierbei für präzisierende Erläuterungen jederzeit zur Verfügung stehen.
- 1
- Notiz: CH-BAR#E7001C#1987/102#639* (2520.01). Verfasst und unterzeichnet von F. Blankart. Visiert von E. Brugger. Kopie (ohne Beilagen) an P. R. Jolles, C. Sommaruga, M. Baldi und A. Egger.↩
- 2
- Accord entre la Confédération suisse et Commauté économique européenne concernant l'accès à l'activité de l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie, et son exercice vom 7. Januar 1977, Doss. wie Anm. 1. Zu den bisherigen Verhandlungen vgl. das Schreiben von F. Blankart an W. Zeller vom 4. Februar 1976, dodis.ch/50049; das BR-Prot. Nr. 264 vom 11. Februar 1976, dodis.ch/50050; die Berichte von F. Blankart und U. Christinger vom 4. Juni 1976, dodis.ch/50052 und vom 15. Dezember 1976, dodis.ch/50054; die Notiz von F. Blankart an P. R. Jolles vom 27. August 1976, dodis.ch/50045 sowie die Notiz von F. Blankart vom 9. Mai 1977, dodis.ch/50055.↩
- 3
- Zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vgl. DDS, Bd. 25, Dok. 182, dodis.ch/35776, bes. Anm. 3 sowie DDS, Bd. 26, Dok. 145, dodis.ch/39510. Zur Fortsetzung vgl. DDS, Bd. 27, Dok. 183, dodis.ch/49374.↩
- 4
- Zur Kompetenzabgrenzung zwischen dem Eidg. Versicherungsamt des Justiz- und Polizeidepartements und der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements vgl. die Notiz von P. R. Jolles an F. Blankart vom 7. Dezember 1977, dodis.ch/50057 sowie das Schreiben von P. R. Jolles an U. Christinger vom 8. August 1978, dodis.ch/50058.↩
- 5
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 783 vom 5. Mai 1976, dodis.ch/50061.↩
- 6
- P. R. Jolles.↩
- 7
- U. Christinger. Zur Intervention vgl. das Schreiben von P. R. Jolles an U. Christinger vom 22. August 1977, dodis.ch/50056.↩
- 8
- K. Furgler.↩
- 9
- Zur sechsten Verhandlungssitzung vom 16. Dezember 1977 vgl. den Bericht von F. Blankart und U. Christinger vom 8. März 1978, dodis.ch/52870. Zur siebten Verhandlungsrunde vom 8. Juni 1978 vgl. die Notiz von F. Blankart vom 19. Juni 1978, dodis.ch/50059.↩
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