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DFAE: B.52.31.Am ( 8 a) GAF (General Anline & Film Corporation [ 1988-1996 ]
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE (
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________________________
GAF s.B. 52.31. Am. (8a)
Amerika - Behandlung feindlichen Eigentums (Interhandel)
Forts. siehe neuer EDA-Registraturplan
Vorakten in: 1985/87
Schmales Dossier, 1988-1996, vorne Notiz auf Aktendeckel (innen): "Achtung bei Akteneinsichtnahme: Die fünf Schriftstücke, die der Notiz von Min. Stettler v. 11.4.89 beigefügt sind, dürfen nicht zur Akteneinsicht freigegeben werden." (dickes rotes Ausrufezeichen)
Ein zusammengeheftetes Volut enthält jene fünf oben erwähnten Schriftstücke (es sind real nur vier, da eines doppelt beiliegt; eine nachträgl. Entfernug kommt nicht in Frage, da beigehefteter Zettel die korr. Daten von vier Dok enthält); eine handschriftl. Notiz hält fest, dass diese nicht freigegeben werden dürfen ("Hinweise auf Bericht"), gez. Stettler, 11.4.1989. Diese Stücke, gez. v. Stettler selbst, reichen vom 11.4.1984 bis 13.3.1989.
11.12.1984, Aktennotiz, D. Hug hat am 30.11.1984 um Einsichtnahme in Rees-Bericht gebeten. Da man vermutet, er könne womöglich im Auftrag von IG Farben in Abwicklung arbeiten, hat Stettler am 7.12.1984 mit Dr. Roth/SBG Kontakt aufgenommen und ihm, ohne Namensnennung, vom Gesuch berichtet. Roth sagt, man gehe dem Berufungsverfahren entgegen.
"Es sei zu erwarten, dass die Schweizer Anwälte der IG-Farben versuchen, für sie wichtige Dokumente zu erhalten.
Dr. Roth führte des weiteren aus, dass er vom Bericht REES aus Fotokopien auszugsweise Kenntnis genommen habe, dass diese aber dann vernichtet wurden. Er sei der Ansicht, dass dieser Bericht wegen gewisser Meinungsäusserungen der Revisoren Unsicherheit verbreiten und Misstrauen auch in die offiziellen Stellungnahmen der SVST im Interhandel-Fall schaffen könnte. Sollte der Bericht REES dem Gericht vorgelegt werden, so würde die SBG im Beweisverfahren diese ungünstigen Aspekte wohl wieder neutralisieren können, doch würde dies einen erheblich grösseren Aufwand in der Beweisführung mit sich bringen. ...
Abschliessend teilte ich Dr. Roth mit, dass wir beabsichtigen, dem Gesuch - schon wegen des unbekannten Gesuchstellers - nicht stattzugeben. Sollte indessen von Seiten der IG Farben oder des Gerichts in Frankfurt auf dem Rechtshilfeweg ein Gesuch um Aktenherausgabe gestellt werden, so wäre die Sachlage neu zu prüfen. Vielleicht bestünde die Möglichkeit, in einem Amtsbericht konkrete Fragen des Gerichts zu beantworten. Diese Lösung würde, laut Dr. Roth, den Interessen der SBG am besten dienen.
Am 10.12.1984 rief Dr. Roth an und bestätigte seine Ausführugen vom 7. Dezember, nachdem er mit Prof. Kleiner über das vorliegende Gesuch gesprochen hatte. Dieser habe noch darum ersucht zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft die Akten, die sie 1950 (?) anlässlich des Prozesses in den USA gesperrt hatte, weiterhin gesperrt halten könnte und zwar aufgrund von Art. 273 StGB." [Ende des Dok.]
20.12.1984, Aktennotiz Interhandel AG. Tel. mit Dr. Kleiner/SBG, Stettler legt ihm dar, "dass die Akten der Sturzenegger Bank bei der BA nicht mehr gesperrt seien und dass sich die Frage stelle, ob aus Gründen der Rechtsgleichheit dem Gesuch der IG Farbenindustrie AG stattzugeben sei, um so mehr als im vorliegenden Fall nur der genannte Bericht in Frage steht. Es sei wohl anzunehmen, wie dies auch in einem Schreiben an die SBG festgehalten worden ist, dass Interessen von Drittfirmen durch die Konsultierung dieses Berichtes kaum beeinträchtigt werden könnten. Eher wären - Prüfung vorbehalten - öffentliche Interessen tangiert. Ich erinnerte schliesslich Dr. Kleiner an die Besprechung vom 21.10.1983, wo er auf unsere Schwierigkeiten bei einem identischen Gesuch der Gegenpartei sowie die Kollusionsgefahr hingewiesen wurde." [sic]
Kleiner teilt mit, am 5.1.1985 laufe die Frist zur Eingabe von Beweismitteln ab für IG Farben in Abw.; in der ersten Instanz habe die SBG keine Dokumente aus dem BAR vorgelegt.
"Was den Revisionsbericht betreffe, müsse festgehalten werden, dass er mit seinen nicht immer sehr eindeutigen, auch andere Interpretationen zulassenden Bemerkungen der vier Revisoren erheblich vom offiziellen Beicht der SVST, beziehungsweise den späteren Entscheiden und Eingaben, in denen der schweizerische Charakter der Intrehandel AG dargelegt wurde, abweiche. Würde er nun der Berufungsinstanz vor dem 5.1.1985 vorgelegt, so besteht das reelle Risiko, dass das Gericht ihn als neue Tatsache bewertet und das Verfahren zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist. Der SBG sei es in der ersten Instanz gelungen, nur mit prozessrechtlichen Mitteln den für sie günstigen Entscheid herbeizuführen; bei einer Neubeurteilung und in einem Beweisverfahren über die materielle Frage müsste der Prozess auf eine ganz andere Basis gestellt werden. Die IG Farbenindustrie AG stütze sich vornehmlich auf das Beweismaterial aus den seinerzeitigen Prozessen in den USA; der Bericht der SVST sei für den weiteren Prozessverlauf entscheidend.
Im Prozess in Frankfurt gehe es um die gleichen Fragen, wie sie in den Eingaben des EPD in Wash, vor den US-Gerichten und dem IGH behandelt worden sind. Damals sei der Bund voll hinter der Interhandel AG gestanden und es sei nicht ganz verständlich, dass diese Unterstützung heute - in der genau gleichen juristischen Situation, nur eben in einem Zivilprozess - gegenüber Erwägungen einer rechtsgleichen Behandlung beider Parteien bezüglich des Aktenzugangs zurücktreten soll. Schliesslich müsste der Bund ein Interesse daran haben, dass seine damalige Rechtsposition, die er über Jahre konsequent vertreten hat, nicht nachträglich in Zweifel gezogen werde. Es besteht nämlich das Risiko, dass die USA bei einem ungünstigen Urteil in Frankfurt auf den Vergleich mit der Interhandel AG/SBG zurückkommen könnten.
Dr. Kleiner rief später erneut an und führte ergänzend folgendes aus: Die SBG ist Rechtsnachfolgerin der Interhandel AG. WEnn sie nun die Einsichtnahme in Dokumente des EDA und der SVST über die Interhandel AG verlangte, so sei dies quasi eine Einsichtnahme in Akten über sich selbst. Der Revisionsbericht der SVST, der die Verhältnisse der Interhandel AG eingehend untersuchte, untersteht seiner Auffassung nach weiterhin dem Amtsgeheimnis, wenigstens solange ein Interesse des Betroffenen besteht. Dieses Interesse sei jedenfalls höher zu bewerten als ein allfälliges Interesse von Drittpersonen, von diesen Akten Kenntnis zu nehmen. In diesem Sinne sollte dem Betroffenen der Schutz des Amtsgeheimnisses weiterhin gewährt werden, was auch im vorliegenden Fall das Interesse der Eidgenossenschaft sei. Dr. Kleiner erinnerte daran, dass streitig sei, ob die 30-jährige Verjährungsfrist nach deutschem Recht anwendbar ist und von welchem Zeitpunkt an diese laufen würde. Wäre das schweizerische Recht anwendbar, so würde die 10-jährige Verjährungsfrist gelten und eine Einsichtnahme in die Akten beim Bundesarchiv würde dann keine Probleme mehr stellen. Die Frage der Verjährung sei einer der Hauptpunkte im Prozess in Frankfurt.
Dr. Kleiner erinnert noch einmal an die Auswirkungen eines ungünstig ausgehenden Prozesses, der wegen weiterer Forderungen aus dem Vergleich über die GAF die SBG etwa auf eine Milliarde SFr. zu stehen käme." [Ende Dok.]
22.3.1985, Notiz über den Revisionsbericht der schweizerischen Verrechnungsstelle vom 8.3.1946 (Bericht Rees), 12 S., vertraulich, von Dr. Th. Hopf, Bundesanwaltschaft/Rechtsdienst.
Der Berichterstatter kennt ausser dem Bericht offensichtlich nichts, ist sich nicht einmal sicher, worum es ging (offenbar Unterstellung unter Sperre dt. Vermögen). Bis S. 6 sorgfältige Zusfassung des Berichts, unter Verweis auf die zahlreichen kritischen Kommentare, dann folgt Abschnitt "Bemerkungen". (6 ff.)
"Bei der Revision der Firmen IG Chemie und H. Sturzenegger & Cie wurde ein unglaublicher Aufwand getrieben. Den Revisoren gelang es, eine Fülle an Indizien für die Deutschabhängigkeit dieser Firmen und der GAF aufzuführen, hieb- und stichfeste Beweise für die Jahre ab 1940 fehlen allerdings. An ihre Stellen treten allzu oft langatmig umschriebene persönliche Auffassungen der Revisoren. (6)
Die etwas resigniert anmutende Bemerkung der Experten "Eine gesamthafte Zusammenstellung aller Verflechtungen, Beteiligungverhältnisse und gegenseitigen Beziehungen ist infolge der äusserst komplizierten Verhältnisse nicht möglich" (S. 538), deutet bereits an, dass der Bericht nicht als DER Erkenntnisborn zu werten ist. Ob die Verwendung des Berchtes im heutigen Prozess die Aussichten der IG Farben in Abwicklung vebessert, ist trotzdem nicht auszuschliessen. Und zwar vor allem in dem Sinne, dass das deutsche Gericht der Klägerschaft zubilligen könnte, sie haben die Voraussetzungen des Anscheins nachgewiesen, wonach die IG Chemie von der IG Farben abhängig war, dieser Firma somit ein Erlösanteil aus der Versteigerung der GAF im Jahr 1966 zustehe. Sache der SBG wäre es diesfalls, den Gegenbeweis anzutreten." (7)
2. Unter diesem Punkt erfolgt die Prüfung der Frage, ob im Sinne von Art. 273 StGB Wirtschaftsgeheimnisse preisgegeben würden. Diese Frage bejaht Gutachter Hopf in dem Sinn, dass eine Freigabe auch gegenwärtig noch wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen könnte.
"Wichtig ist in diesem Zusammenhang einzig, dass es vom Urteilsspruch eines fremden Gerichts abhängen soll, ob jene wirtschaftlichen Tatsachen noch heute Rechtwirkungen nach sich zu ziehen vermögen. Das Interesse an der Geheimhaltung ist somit weder für die Prozesspartei selber, noch für andere Geheimnisherren, (9) die in Nachfolgeprozesse verwickelt werden könnten, erloschen. Da, wie im Falle des pendenden Prozesses, ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte, ist das Interesse m.E. selbst bei jenen Firmen nicht von vornherein zu verneinen, die in der Zwischenzeit liquidiert worden sind ..."
"Die Kriterien der Binnenbeziehung, des schutzwürdigen Interesses und des Geheimhaltungswillens sind m. E. für eine klare Merheit der im Bericht genannten Wirtschaftsgeheimnisse erfüllt. Es stellen sich abschliessend die Fragen, ob der effektive Geheimhaltungswille abgeklärt werden soll, ob die Rechtslage nach sdhweizerischem und deutschem Recht hinsichtlich der Belangung der Rechtsnachfolger liquidierter Firmen zu prüfen ist (durch das BJ) und ob im Hinblick auf eine Partialedition die Angaben übr inländische Firmen und Personen in Berichtsteilen, die von ausländischen Gesellschaften handeln, unkenntlich gemacht werden sollen. Aus folgenden Gründen beantrage ich, auf den entsprechenden, grossen Aufwand zu verzichten:
- Die enge Verflechtung der untersuchten Firmen untereinander bringt es mit sich, dass die einzelnen Kapitel des Berichts zahlreiche Rückschlüsse auf andere Kapitel bzw. Firmen ermöglichen. Die Unkenntlichmachtung einschlägiger Angaben ist kaum praktikabel. Der Aufwand erscheint zudem unverhältnismässig gross, weil ein derart Bericht, der keine Hinweise mehr auf inländische Firmen enthält, für das pendente und allf. [sic] künftige Verfahren weitgehend wertlos sein dürfte.
- Die fällige Verfügung der Direktion für Völkerrecht wird sich hauptsächlich auf das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Einsichtnahme stützen und das Gesuch voraussichtlich rundweg abweisen. Es ist vorgesehen, die Erwägungen nur mit einem (11) knappen, von uns verfassten Abschnitt über Art. 273 StGB oder auf solche Ausführungen ganz zu verzichten. (Diese Wortkargheit drängt sich vor allem im Hinblick auf das nachfolgende Rechtshilfeverfahren auf, in dem das Argument, die erwünschten Daten seien Wirtschaftsgeheimnisse gegenüber dem Kriterium des öffentlichen Interesses an der Editionssperre stark in den Hintergrund zu treten haben wird.) Auch aus dieser Sicht erscheint ein weiterer beträchtlicher Aufwand nicht angebracht." [Dok. Ende]
13.3.1989, Notiz R. Stettler an Botschafter M. Krafft.
"Zu den beiliegenden Schriftstücken kann folgendes bemerkt werden:
a) Aus den Dossiers Oktober 1983 geht hervor, dass SBG-Mitarbeiter im Sommer 1983 die Akten des EDA und der Schweiz. Verrechnungsstelle zwecks Vorbereitung des Prozesses gegen IG Farben konsultiert haben. Sie verlangten und erhielten Photokopien, z. B. vom Revisionsbericht der SVST vom 8.3.1946 ("Bericht Rees"), die dann aber vernichtet worden seien.
b) IG-Farben verlangten Einsichtnahme in den "Bericht Rees". Im Schreiben der DV [Dir. f. Völkerrecht] vom 11.12.1984 wurde eine Sperre dieses Berichtes angeordnet.
Das Bundesarchiv sperrte indessen, auf unseren Wunsch (und denjenigen der SBG), sämtliche Interhandel-Akten des EDA und der SVST.
c) Der Entscheid des Bundesrates vom 24.6.1987 im Rekursverfahren der IG Farben betrifft nur den "Bericht Rees" und zwar ohne zeitliche Beschränkung.
Der "Bericht Rees" hätte somit, bis die Prozesslage bei der SBG endgültig geklärt ist, gesperrt zu bleiben.
Die anderen Akten könnten im Prinzip geöffnet werden." [Ende Dok.]
30.1.1989, SBG/Dr. U. Roth und Dr. H. Weber an Generalsekretariat EDA, (beiliegend das Urteil des dt. Bundesgerichtshofs v. 20.12.1988, 74 S.).
Teilt def. Ablehnung einer Revision des Urteils beim Oberlandesgericht Frankfurt vom 23.3.1988 mit und fügt bei:
"Es ist nicht auszuschliessen, dass künftig andere Personen mit angeblichem wissenschaftlichen Interesse am Studium dieser Akten vorgeschoben werden. Der Zweck einer solchen Akteneinsichtnahme bliebe immer derselbe wie im abgeschlossenen Prozesss, nämlich die offizielle Stellungnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Verfahren gegen die Vereinigten Staaten von Amerika vor dem Internationalen Gerichtshof, Den Haag, in Zweifel zu ziehen. Damit besteht das überwiegende und eminente öffentliche Interesse der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Geheimhaltung sämtlicher beim Bundesarchiv aufbewahrter Akten im Zusammenhang mit Interhandel auch nach Beendigung des Prozesses fort.
Darüberhinaus bestehen nach wie vor Geheimhaltungsinteressen von Drittpersonen und Drittfirmen, die im Rahmen der Untersuchungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle unter ausserordentlicher Aufhebung aller Berufsgeheimnisse ihre Akten und Geschäftsbücher offenlegen mussten.
In unseren Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Bechwerdeverfahren der IG Farbenindustrie AG in Abwicklung betreffend Akteneinsicht stützten wir uns nicht auf private Interessen unserer Bank. Wir können jedoch nicht abschätzen, ob unter anders gelagerten Umständen die Geltendmachung privater Interessen zur Begründung der Verweigerung der Akteneinsichtnahme Dritter für unsere Bank von entscheidender Bedeutung wäre.
Wir gehen unter diesen Gesichtspunkten davon aus, dass die Akten im Zusammenhang mit Interhandel weiterhin unter Verschluss gehalten werden."
12.4.1989, Stettler/Direktion für Völkerrecht an BAR. Klage sei am 20.12.1988 def. abgewiesen worden. "Es ist nun aber nicht ausgeschlossen, dass andere Gesellschaften, denen die IG-Farben einen Teil ihrer Ansprüche abgetreten haben, ihrerseits versuchen werden, diese vor deutschen Gerichten gegen die SBG geltend zu machen. Dabei bleibt offen, ob eine andere juristische Argumentation zur Begründung dieser Ansprüche vorgebracht werden könnte. Um nun jegliches Risiko im Hinblick auf allfällige neue Verfahren zu vermeiden, hat die SBG in ihrem Schreiben den Wunsch geäussert, dass der sog. (Schweizerische Verrechnungsstelle, 8.3.1946, u.a. in s.B. 52.31 Am. (5c), Bd. II, bezw. 2001 (E) 1978/84, Bd. 460) weiterhin der vom Bundesrat mit Entscheid vom 24.6.1987 bestätigten Sperre untersteht.
Wie wir festgestellt haben, handelt es sich beim Exemplar, dass wir Ihnen in der Beilage zurücksenden, offensichtlich um eine Kopie. Bisherige Nachforschungen haben keine Resultate über den Verbleib des Originals und allfälliger weiterer Kopien erbracht.
Was die übrigen Akten im Zusammenhang mit dem Interhandelfall betrifft, die seit November 1983 gesperrt sind, ist die SBG damit einverstanden, dass sie wieder zugänglich gemacht werden. Auch aus unserer Sicht lässt sich die Aufhebung der von Ihnen im Dezember 1984 angeordneten Sperre rechtfertigen. Bei der Bewilligung von Akteneinsichtsgesuchen müsste indessen sichergestellt sein, dass der "Bericht Rees" sich nicht darunter befindet. Das Auffinden des Originals und zusätzlicher Kopien wäre daher zweckmässig.
Wir werden Ihnen in den nächsten Tagen die übrige ausgeliehenen Akten zum Fall Interhandel AG zurücksenden."
9.4.1990, BAR an Sektion für Völkerrecht. Minister Stettler habe per Brief v. 12.4.89 informiert, dass die 1983 geschlossenen Interhandel-Akten - ausgenommen den Bericht Rees - nun wieder zugänglich seien. Ein Karl Laske habe nunmehr um Akteneinsicht gebeten [es handelt sich um den Verf. des Buchs über François Genoud], und man fragt, ob sich die Freigabe auf jene Akten, die älter als 35 Jahre sind, beschränkt. Man habe seinerzeit nach Sichtung mehrerer Dutzend Dossiers das Original und zwei Kopien des Berichts von Rees von 1946 gefunden, dazu noch den Bericht v. 21.7.1945. und fragt, wie damit zu verfahren sei. Im Falle einer Öffnung sollte man auch den beiden Personen, die früher darum ersucht hatten, nachträglich noch die Einsicht gewähren: nämlich L. von Castelmur (im Rahmen seiner Dissertation) und Dieter Hug, angeblich Anwalt der Interhandel. Diesem habe man seinerzeit per Brief (a. 543.1-STR/kg, 6.12.1984) mitgeteilt, dass für die Dauer des Prozesses alle Akten gesperrt blieben.
Beigeheftet der Brief von Laske, 20.3.1990.
12.11.1996, Krafft an BAR. Betr. Bericht Rees. Bitte, ein Exemplar des gesperrten Berichts auszuhändigen.
Damit endet das Dossier; die erneute Sichtung des Dossiers steht bereits in zeitlicher Nähe der UEK-Gründung und diente wohl einer erneuten Prüfung, was man aus dieser Richtung zu gewärtigen habe.
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Amerika - Behandlung feindlichen Eigentums (Interhandel)
Forts. siehe neuer EDA-Registraturplan
Vorakten in: 1985/87
Schmales Dossier, 1988-1996, vorne Notiz auf Aktendeckel (innen): "Achtung bei Akteneinsichtnahme: Die fünf Schriftstücke, die der Notiz von Min. Stettler v. 11.4.89 beigefügt sind, dürfen nicht zur Akteneinsicht freigegeben werden." (dickes rotes Ausrufezeichen)
Ein zusammengeheftetes Volut enthält jene fünf oben erwähnten Schriftstücke (es sind real nur vier, da eines doppelt beiliegt; eine nachträgl. Entfernug kommt nicht in Frage, da beigehefteter Zettel die korr. Daten von vier Dok enthält); eine handschriftl. Notiz hält fest, dass diese nicht freigegeben werden dürfen ("Hinweise auf Bericht
11.12.1984, Aktennotiz, D. Hug hat am 30.11.1984 um Einsichtnahme in Rees-Bericht gebeten. Da man vermutet, er könne womöglich im Auftrag von IG Farben in Abwicklung arbeiten, hat Stettler am 7.12.1984 mit Dr. Roth/SBG Kontakt aufgenommen und ihm, ohne Namensnennung, vom Gesuch berichtet. Roth sagt, man gehe dem Berufungsverfahren entgegen.
"Es sei zu erwarten, dass die Schweizer Anwälte der IG-Farben versuchen, für sie wichtige Dokumente zu erhalten.
Dr. Roth führte des weiteren aus, dass er vom Bericht REES aus Fotokopien auszugsweise Kenntnis genommen habe, dass diese aber dann vernichtet wurden. Er sei der Ansicht, dass dieser Bericht wegen gewisser Meinungsäusserungen der Revisoren Unsicherheit verbreiten und Misstrauen auch in die offiziellen Stellungnahmen der SVST im Interhandel-Fall schaffen könnte. Sollte der Bericht REES dem Gericht vorgelegt werden, so würde die SBG im Beweisverfahren diese ungünstigen Aspekte wohl wieder neutralisieren können, doch würde dies einen erheblich grösseren Aufwand in der Beweisführung mit sich bringen. ...
Abschliessend teilte ich Dr. Roth mit, dass wir beabsichtigen, dem Gesuch - schon wegen des unbekannten Gesuchstellers - nicht stattzugeben. Sollte indessen von Seiten der IG Farben oder des Gerichts in Frankfurt auf dem Rechtshilfeweg ein Gesuch um Aktenherausgabe gestellt werden, so wäre die Sachlage neu zu prüfen. Vielleicht bestünde die Möglichkeit, in einem Amtsbericht konkrete Fragen des Gerichts zu beantworten. Diese Lösung würde, laut Dr. Roth, den Interessen der SBG am besten dienen.
Am 10.12.1984 rief Dr. Roth an und bestätigte seine Ausführugen vom 7. Dezember, nachdem er mit Prof. Kleiner über das vorliegende Gesuch gesprochen hatte. Dieser habe noch darum ersucht zu prüfen, ob die Bundesanwaltschaft die Akten, die sie 1950 (?) anlässlich des Prozesses in den USA gesperrt hatte, weiterhin gesperrt halten könnte und zwar aufgrund von Art. 273 StGB." [Ende des Dok.]
20.12.1984, Aktennotiz Interhandel AG. Tel. mit Dr. Kleiner/SBG, Stettler legt ihm dar, "dass die Akten der Sturzenegger Bank bei der BA nicht mehr gesperrt seien und dass sich die Frage stelle, ob aus Gründen der Rechtsgleichheit dem Gesuch der IG Farbenindustrie AG stattzugeben sei, um so mehr als im vorliegenden Fall nur der genannte Bericht in Frage steht. Es sei wohl anzunehmen, wie dies auch in einem Schreiben an die SBG festgehalten worden ist, dass Interessen von Drittfirmen durch die Konsultierung dieses Berichtes kaum beeinträchtigt werden könnten. Eher wären - Prüfung vorbehalten - öffentliche Interessen tangiert. Ich erinnerte schliesslich Dr. Kleiner an die Besprechung vom 21.10.1983, wo er auf unsere Schwierigkeiten bei einem identischen Gesuch der Gegenpartei sowie die Kollusionsgefahr hingewiesen wurde." [sic]
Kleiner teilt mit, am 5.1.1985 laufe die Frist zur Eingabe von Beweismitteln ab für IG Farben in Abw.; in der ersten Instanz habe die SBG keine Dokumente aus dem BAR vorgelegt.
"Was den Revisionsbericht betreffe, müsse festgehalten werden, dass er mit seinen nicht immer sehr eindeutigen, auch andere Interpretationen zulassenden Bemerkungen der vier Revisoren erheblich vom offiziellen Beicht der SVST, beziehungsweise den späteren Entscheiden und Eingaben, in denen der schweizerische Charakter der Intrehandel AG dargelegt wurde, abweiche. Würde er nun der Berufungsinstanz vor dem 5.1.1985 vorgelegt, so besteht das reelle Risiko, dass das Gericht ihn als neue Tatsache bewertet und das Verfahren zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist. Der SBG sei es in der ersten Instanz gelungen, nur mit prozessrechtlichen Mitteln den für sie günstigen Entscheid herbeizuführen; bei einer Neubeurteilung und in einem Beweisverfahren über die materielle Frage müsste der Prozess auf eine ganz andere Basis gestellt werden. Die IG Farbenindustrie AG stütze sich vornehmlich auf das Beweismaterial aus den seinerzeitigen Prozessen in den USA; der Bericht der SVST sei für den weiteren Prozessverlauf entscheidend.
Im Prozess in Frankfurt gehe es um die gleichen Fragen, wie sie in den Eingaben des EPD in Wash, vor den US-Gerichten und dem IGH behandelt worden sind. Damals sei der Bund voll hinter der Interhandel AG gestanden und es sei nicht ganz verständlich, dass diese Unterstützung heute - in der genau gleichen juristischen Situation, nur eben in einem Zivilprozess - gegenüber Erwägungen einer rechtsgleichen Behandlung beider Parteien bezüglich des Aktenzugangs zurücktreten soll. Schliesslich müsste der Bund ein Interesse daran haben, dass seine damalige Rechtsposition, die er über Jahre konsequent vertreten hat, nicht nachträglich in Zweifel gezogen werde. Es besteht nämlich das Risiko, dass die USA bei einem ungünstigen Urteil in Frankfurt auf den Vergleich mit der Interhandel AG/SBG zurückkommen könnten.
Dr. Kleiner rief später erneut an und führte ergänzend folgendes aus: Die SBG ist Rechtsnachfolgerin der Interhandel AG. WEnn sie nun die Einsichtnahme in Dokumente des EDA und der SVST über die Interhandel AG verlangte, so sei dies quasi eine Einsichtnahme in Akten über sich selbst. Der Revisionsbericht der SVST, der die Verhältnisse der Interhandel AG eingehend untersuchte, untersteht seiner Auffassung nach weiterhin dem Amtsgeheimnis, wenigstens solange ein Interesse des Betroffenen besteht. Dieses Interesse sei jedenfalls höher zu bewerten als ein allfälliges Interesse von Drittpersonen, von diesen Akten Kenntnis zu nehmen. In diesem Sinne sollte dem Betroffenen der Schutz des Amtsgeheimnisses weiterhin gewährt werden, was auch im vorliegenden Fall das Interesse der Eidgenossenschaft sei. Dr. Kleiner erinnerte daran, dass streitig sei, ob die 30-jährige Verjährungsfrist nach deutschem Recht anwendbar ist und von welchem Zeitpunkt an diese laufen würde. Wäre das schweizerische Recht anwendbar, so würde die 10-jährige Verjährungsfrist gelten und eine Einsichtnahme in die Akten beim Bundesarchiv würde dann keine Probleme mehr stellen. Die Frage der Verjährung sei einer der Hauptpunkte im Prozess in Frankfurt.
Dr. Kleiner erinnert noch einmal an die Auswirkungen eines ungünstig ausgehenden Prozesses, der wegen weiterer Forderungen aus dem Vergleich über die GAF die SBG etwa auf eine Milliarde SFr. zu stehen käme." [Ende Dok.]
22.3.1985, Notiz über den Revisionsbericht der schweizerischen Verrechnungsstelle vom 8.3.1946 (Bericht Rees), 12 S., vertraulich, von Dr. Th. Hopf, Bundesanwaltschaft/Rechtsdienst.
Der Berichterstatter kennt ausser dem Bericht offensichtlich nichts, ist sich nicht einmal sicher, worum es ging (offenbar Unterstellung unter Sperre dt. Vermögen). Bis S. 6 sorgfältige Zusfassung des Berichts, unter Verweis auf die zahlreichen kritischen Kommentare, dann folgt Abschnitt "Bemerkungen". (6 ff.)
"Bei der Revision der Firmen IG Chemie und H. Sturzenegger & Cie wurde ein unglaublicher Aufwand getrieben. Den Revisoren gelang es, eine Fülle an Indizien für die Deutschabhängigkeit dieser Firmen und der GAF aufzuführen, hieb- und stichfeste Beweise für die Jahre ab 1940 fehlen allerdings. An ihre Stellen treten allzu oft langatmig umschriebene persönliche Auffassungen der Revisoren. (6)
Die etwas resigniert anmutende Bemerkung der Experten "Eine gesamthafte Zusammenstellung aller Verflechtungen, Beteiligungverhältnisse und gegenseitigen Beziehungen ist infolge der äusserst komplizierten Verhältnisse nicht möglich" (S. 538), deutet bereits an, dass der Bericht nicht als DER Erkenntnisborn zu werten ist. Ob die Verwendung des Berchtes im heutigen Prozess die Aussichten der IG Farben in Abwicklung vebessert, ist trotzdem nicht auszuschliessen. Und zwar vor allem in dem Sinne, dass das deutsche Gericht der Klägerschaft zubilligen könnte, sie haben die Voraussetzungen des Anscheins nachgewiesen, wonach die IG Chemie von der IG Farben abhängig war, dieser Firma somit ein Erlösanteil aus der Versteigerung der GAF im Jahr 1966 zustehe. Sache der SBG wäre es diesfalls, den Gegenbeweis anzutreten." (7)
2. Unter diesem Punkt erfolgt die Prüfung der Frage, ob im Sinne von Art. 273 StGB Wirtschaftsgeheimnisse preisgegeben würden. Diese Frage bejaht Gutachter Hopf in dem Sinn, dass eine Freigabe auch gegenwärtig noch wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen könnte.
"Wichtig ist in diesem Zusammenhang einzig, dass es vom Urteilsspruch eines fremden Gerichts abhängen soll, ob jene wirtschaftlichen Tatsachen noch heute Rechtwirkungen nach sich zu ziehen vermögen. Das Interesse an der Geheimhaltung ist somit weder für die Prozesspartei selber, noch für andere Geheimnisherren, (9) die in Nachfolgeprozesse verwickelt werden könnten, erloschen. Da, wie im Falle des pendenden Prozesses, ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte, ist das Interesse m.E. selbst bei jenen Firmen nicht von vornherein zu verneinen, die in der Zwischenzeit liquidiert worden sind ..."
"Die Kriterien der Binnenbeziehung, des schutzwürdigen Interesses und des Geheimhaltungswillens sind m. E. für eine klare Merheit der im Bericht genannten Wirtschaftsgeheimnisse erfüllt. Es stellen sich abschliessend die Fragen, ob der effektive Geheimhaltungswille abgeklärt werden soll, ob die Rechtslage nach sdhweizerischem und deutschem Recht hinsichtlich der Belangung der Rechtsnachfolger liquidierter Firmen zu prüfen ist (durch das BJ) und ob im Hinblick auf eine Partialedition die Angaben übr inländische Firmen und Personen in Berichtsteilen, die von ausländischen Gesellschaften handeln, unkenntlich gemacht werden sollen. Aus folgenden Gründen beantrage ich, auf den entsprechenden, grossen Aufwand zu verzichten:
- Die enge Verflechtung der untersuchten Firmen untereinander bringt es mit sich, dass die einzelnen Kapitel des Berichts zahlreiche Rückschlüsse auf andere Kapitel bzw. Firmen ermöglichen. Die Unkenntlichmachtung einschlägiger Angaben ist kaum praktikabel. Der Aufwand erscheint zudem unverhältnismässig gross, weil ein derart
- Die fällige Verfügung der Direktion für Völkerrecht wird sich hauptsächlich auf das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Einsichtnahme stützen und das Gesuch voraussichtlich rundweg abweisen. Es ist vorgesehen, die Erwägungen nur mit einem (11) knappen, von uns verfassten Abschnitt über Art. 273 StGB
13.3.1989, Notiz R. Stettler an Botschafter M. Krafft.
"Zu den beiliegenden Schriftstücken kann folgendes bemerkt werden:
a) Aus den Dossiers Oktober 1983 geht hervor, dass SBG-Mitarbeiter im Sommer 1983 die Akten des EDA und der Schweiz. Verrechnungsstelle zwecks Vorbereitung des Prozesses gegen IG Farben konsultiert haben. Sie verlangten und erhielten Photokopien, z. B. vom Revisionsbericht der SVST vom 8.3.1946 ("Bericht Rees"), die dann aber vernichtet worden seien.
b) IG-Farben verlangten Einsichtnahme in den "Bericht Rees". Im Schreiben der DV [Dir. f. Völkerrecht] vom 11.12.1984 wurde eine Sperre dieses Berichtes
Das Bundesarchiv sperrte indessen, auf unseren Wunsch (und denjenigen der SBG), sämtliche Interhandel-Akten des EDA und der SVST
c) Der Entscheid des Bundesrates vom 24.6.1987 im Rekursverfahren der IG Farben betrifft nur den "Bericht Rees" und zwar ohne zeitliche Beschränkung.
Der "Bericht Rees" hätte somit, bis die Prozesslage bei der SBG endgültig geklärt ist, gesperrt zu bleiben.
Die anderen Akten könnten im Prinzip geöffnet werden." [Ende Dok.]
30.1.1989, SBG/Dr. U. Roth und Dr. H. Weber an Generalsekretariat EDA, (beiliegend das Urteil des dt. Bundesgerichtshofs v. 20.12.1988, 74 S.).
Teilt def. Ablehnung einer Revision des Urteils beim Oberlandesgericht Frankfurt vom 23.3.1988 mit und fügt bei:
"Es ist nicht auszuschliessen, dass künftig andere Personen mit angeblichem wissenschaftlichen Interesse am Studium dieser Akten vorgeschoben werden. Der Zweck einer solchen Akteneinsichtnahme bliebe immer derselbe wie im abgeschlossenen Prozesss, nämlich die offizielle Stellungnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Verfahren gegen die Vereinigten Staaten von Amerika vor dem Internationalen Gerichtshof, Den Haag, in Zweifel zu ziehen. Damit besteht das überwiegende und eminente öffentliche Interesse der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Geheimhaltung sämtlicher beim Bundesarchiv aufbewahrter Akten im Zusammenhang mit Interhandel auch nach Beendigung des Prozesses fort.
Darüberhinaus bestehen nach wie vor Geheimhaltungsinteressen von Drittpersonen und Drittfirmen, die im Rahmen der Untersuchungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle unter ausserordentlicher Aufhebung aller Berufsgeheimnisse ihre Akten und Geschäftsbücher offenlegen mussten.
In unseren Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Bechwerdeverfahren der IG Farbenindustrie AG in Abwicklung betreffend Akteneinsicht stützten wir uns nicht auf private Interessen unserer Bank. Wir können jedoch nicht abschätzen, ob unter anders gelagerten Umständen die Geltendmachung privater Interessen zur Begründung der Verweigerung der Akteneinsichtnahme Dritter für unsere Bank von entscheidender Bedeutung wäre.
Wir gehen unter diesen Gesichtspunkten davon aus, dass die Akten im Zusammenhang mit Interhandel weiterhin unter Verschluss gehalten werden."
12.4.1989, Stettler/Direktion für Völkerrecht an BAR. Klage sei am 20.12.1988 def. abgewiesen worden. "Es ist nun aber nicht ausgeschlossen, dass andere Gesellschaften, denen die IG-Farben einen Teil ihrer Ansprüche abgetreten haben, ihrerseits versuchen werden, diese vor deutschen Gerichten gegen die SBG geltend zu machen. Dabei bleibt offen, ob eine andere juristische Argumentation zur Begründung dieser Ansprüche vorgebracht werden könnte. Um nun jegliches Risiko im Hinblick auf allfällige neue Verfahren zu vermeiden, hat die SBG in ihrem Schreiben den Wunsch geäussert, dass der sog.
Wie wir festgestellt haben, handelt es sich beim Exemplar, dass wir Ihnen in der Beilage zurücksenden, offensichtlich um eine Kopie. Bisherige Nachforschungen haben keine Resultate über den Verbleib des Originals und allfälliger weiterer Kopien erbracht.
Was die übrigen Akten im Zusammenhang mit dem Interhandelfall betrifft, die seit November 1983 gesperrt sind, ist die SBG damit einverstanden, dass sie wieder zugänglich gemacht werden. Auch aus unserer Sicht lässt sich die Aufhebung der von Ihnen im Dezember 1984 angeordneten Sperre rechtfertigen. Bei der Bewilligung von Akteneinsichtsgesuchen müsste indessen sichergestellt sein, dass der "Bericht Rees" sich nicht darunter befindet. Das Auffinden des Originals und zusätzlicher Kopien wäre daher zweckmässig.
Wir werden Ihnen in den nächsten Tagen die übrige ausgeliehenen Akten zum Fall Interhandel AG zurücksenden."
9.4.1990, BAR an Sektion für Völkerrecht. Minister Stettler habe per Brief v. 12.4.89 informiert, dass die 1983 geschlossenen Interhandel-Akten - ausgenommen den Bericht Rees - nun wieder zugänglich seien. Ein Karl Laske habe nunmehr um Akteneinsicht gebeten [es handelt sich um den Verf. des Buchs über François Genoud], und man fragt, ob sich die Freigabe auf jene Akten, die älter als 35 Jahre sind, beschränkt. Man habe seinerzeit nach Sichtung mehrerer Dutzend Dossiers das Original und zwei Kopien des Berichts von Rees von 1946 gefunden, dazu noch den Bericht v. 21.7.1945. und fragt, wie damit zu verfahren sei. Im Falle einer Öffnung sollte man auch den beiden Personen, die früher darum ersucht hatten, nachträglich noch die Einsicht gewähren: nämlich L. von Castelmur (im Rahmen seiner Dissertation) und Dieter Hug, angeblich Anwalt der Interhandel. Diesem habe man seinerzeit per Brief (a. 543.1-STR/kg, 6.12.1984) mitgeteilt, dass für die Dauer des Prozesses alle Akten gesperrt blieben.
Beigeheftet der Brief von Laske, 20.3.1990.
12.11.1996, Krafft an BAR. Betr. Bericht Rees. Bitte, ein Exemplar des gesperrten Berichts auszuhändigen.
Damit endet das Dossier; die erneute Sichtung des Dossiers steht bereits in zeitlicher Nähe der UEK-Gründung und diente wohl einer erneuten Prüfung, was man aus dieser Richtung zu gewärtigen habe.
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