Language: ns
1938-1945
BArch Berlin, R 8 IX, 20
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Signatur: BArch Berlin, R 8, IX, Reichsstelle für technische Erzeugnisse


Bemerkung gemäss Findmittel Berlin-Lichterfelde durch deutsches Team (Dossiertitel): Nr. 20: Einkaufsaktionen in und Wareneinfuhr aus verschiedenen europäischen Ländern. Allgemeines und Einzelfälle, hierin auch Liechtenstein 1938-1945
Umfang: 250 Seiten
Kurzbeschrieb: Einige Allgemeine Erlasse sowie Runderlasse im Zusammenhang mit deutsch-schweizerischen Abkommen 1944 (Wertgrenzen).




Einzelne Dokumente:

Reichswirtschaftsminister (gez. Schultze-Schlutius) an die Reichsbeauftragten für die Reichsstellen V und VII-XXIX, Allgemeiner (vertraulich) Erlass Nr. -- D.St. // 38/44 R.St., 10.11.1944. Betreff: « Schweiz und Liechtenstein I 1, 3, 4, 5, 6, 8; VII 1: Wareneinfuhr, Auftragsverlagerung und passive Lohnveredelungsgeschäfte »


« Mit Rücksicht auf die Unübersichtlichkeit der deutsch-schweizerischen Clearinglage ersuche ich, die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen, deren Genehmigung im Rahmen der noch vorhandenen freien Wertgrenzen an sich möglich wäre, bis auf weiteres zurückzustellen. Ausgenommen sind Anträge, die besonders dringlich erscheinen. »


Reichswirtschaftsminister (gez. Schultze-Schlutius) an die Reichsbeauftragten für die Reichsstellen V und VII-XXIX, Allgemeiner (vertraulich) Erlass Nr. -- D.St. // 23/44 R.St., 3.8.1944. Betreff: « Schweiz und Liechtenstein I 1, 3, 4, 5, 6, 8; VII 1: Wareneinfuhr, Auftragsverlagerung und passive Lohnveredelungsgeschäfte »


Den deutschen Wertgrenzen stehen in der Schweiz Transferkontingente in gleicher Höhe gegenüber.
Devisenbescheinigungen für den Posten « Maschinen, Instrumente und Apparate davon » (monateliche Wertgrenze in RM: 115 600) werden bis zur Hälfte der Zahlungswertgrenze nur dann erteilt, wenn eine besondere Bescheinigung des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller in Zürich vorliegt, aus welcher die Berechtigung des Lieferanten zur Teilnahme an der Ausnützung dieser Wertgrenze hervorgeht.
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