Language: ns
1941-1942
BArch Berlin, R 2, 59000 [alt R 21.01, 9000]
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Umfang: ca. 400 Seiten
Kurzbeschrieb: Akten des Reichsfinanzministeriums, Abteilung Zoll. Die Ausarbeitung und Umsetzung einer Verfügung Z 2603-1060 II vom Juni 1942 regelte die erleichterte Einfuhr kriegswichtiger Güter, welche deutsche Hersteller ins nichtbesetzte europäische Ausland vergaben. Das Ziel war, die rüstungswichtige Produktion durch gezielte Zollerleichterung zu fördern, indem für die Herstellung von Einzelteilen durch Aufträge an ausländische Firmen vergeben wurde. Hierbei stellte sich das Problem der Wiedereinfuhr (Veredelungsverkehr), welche die Rüstungsgüter für die Wehrmacht als Endabnehmerin verteuerte. Um dieser Verteuerung zu begegnen, erliess das Finanzministerium im Juni 1942 eine Verfügung über die Zollbehandlung des Warenverkehrs von Kriegsaufträgen der Wehrmacht in das nichtbesetzte Ausland, welche vertraulich und nicht zur Veröffentlichung bestimmt war, um das neutrale Ausland nicht in Verlegenheit zur bringen.


Bd. 6 Vergünstigungen bei der Einfuhr von Verlagerungsgut aus Italien, Ungarn und der Schweiz, Sept. 1940 - Mai 1942 (Aktennummer Z 2603)


*Es herrschte auch im Reichsfinanzministerium Konfusion um den Begriff "Rüstungsgut". Ein Erlass des Reichsfinanzministeriums  vom 31.8.1940 gewährte Einfuhrerleichterungen für Rüstungsgut. Für die Einfuhr von Rüstungsgütern aus dem Ausland wurde offenbar auch der Begriff "Verlagerungsgut" verwendet [vgl. Besprechung beim Mil. Bef. i.Frankreich, Paris, 14.8.1941 (Abschrift), gez. Dr. Lenkewitz, Saarbrücken, 18.8.1941, BArch Berlin, R 2/59000, Bd 6 Blatt Nr. 26)].

*Oberkommando der Wehrmacht (Berlin) an Reichsminister der Finanzen (Berlin), 25.10.1941 betr. Vergünstigung bei der Ein- und Ausfuhr von Rüstungsgut. Das Oberkommando der Wehrmacht bittet das Finanzministerium, die Vergünstigungen bei der Einfuhr von Rüstungsgütern (sog. "Veredelungsverkehr") mindestens auch auf Ungarn und die Schweiz auszudehnen. Das Oberkommando der Wehrmacht argumentiert, dass auch die Schweiz und Ungarn wie die besetzten Länder Holland, Belgien, Frankreich usw.  keine "selbständige Wirtschaftspolitik" mehr führen könnten.
Kopie.


*Der Reichsminister der Finanzen, Berlin, 4.2.1942, betr. Veredelungsverkehr zur Fertigung von Kriegsgerät. Ein zwischen dem Oberkommando der Wehrmacht und dem Reichswirtschaftsminister besprochener Erlass sah vor, dass für Einfuhren von Kriegsgerät aus Italien, Ungarn und der Schweiz erleichterte Einfuhrbestimmungen gelten sollten, sofern das Material für eine deutsche Wehrmachtstelle bestimmt war und keinen hohen Rohstoffanteil anderer Länder enthielt.
Kopie.

*Carl Zeiss, Jena, an Reichsministerium der Finanzen, Abt. Zoll, Jena, 6.2.1942 betr. Zollbehandlung des Warenverkehrs bei der Verlagerung kriegswichtiger Aufträge (Verlagerungsgut).
Die Firma nimmt bezug auf die vom Reichsluftfahrtministerium (RLM) erlassene angeordnete Auslagerung nach Italien und der Schweiz. Die Firma Zeiss bittet das Finanzministerium, die Schweiz und Italien gleich wie die besetzten Länder zu behandeln (keine Zollerhebungen), um die verlagerten / ausgelagerten Aufträge in der Schweiz und Deutschland für kriegswichtige Güter möglichst ungehindert und günstig erfüllen zu können
Kopie.


*Walther&Cie. AG, Köln-Dellbrück an an Reichsministerium der Finanzen, Köln, 16.1.1942 betr. Zollfreiheit bei Auftragsverlagerung nach der Schweiz. Ein zweites, ähnliches Beispiel mit dem selben Anliegen wie die Firma Zeiss
Kopie.



*Reichsminister der Finanzen Z 2603-1060 II Betrifft: Zollbehandlung des Warenverkehrs von Kriegsaufträgen der Wehrmacht in das nichtbesetzte Ausland, Berlin, 2. 6.1942 (Vertraulich, nicht zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Verfügungsentwurf regelte die erleichterte Einfuhr kriegswichtiger Güter aus den nichtbesetzten Ländern, namentlich Bulgarien, Finnland, Frankreich (unbesetztes Gebiet), Italien, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien und Ungarn.
Kopie.

*Auswärtiges Amt, Handelspolitische Abteilung, an Reichsfinanzministerium, Berlin, 18.7.1942.
Das Auswärtige Amt hat "erhebliche Bedenken" gegenüber einer Veröffentlichung der oben genannten Verfügung, da es sonst schwierig sei, Auftragsverlagerungen ins neutrale Ausland (Schweden, Spanien, Portugal und Schweiz) durchzuführen. Das AA rät deshalb dringend von einer Veröffentlichung der Verfügung Z 2603-1060 II ab.
Kopie.


*Oberkommando der Wehrmacht (Borck) an Reichsminister der Finanzen betr. Zollbescheinigung für die Einfuhr von Waren bei der Erteilung von kriegswichtigen Aufträgen der Wehrmacht in das nichtbesetzte Ausland.

Dieser Brief zeigt, dass die obengenannte Verfügung im Laufe des Jahres 1942 tatsächlich in Kraft getreten ist und für die Verlagerungsaufträge in die Schweiz relevant war. Das Beispiel eines Schweizer Lieferanten, der die Zollbescheinigung nicht ausgefüllt hatte, führte offenbar dazu, dass der deutsche Auftraggeber dann den Zollbetrag bezahlen musste. Im Nachhinein wollte die deutsche Firma die Zollauslagen wieder zurückhaben. Vgl. auch den Anhang mit Beispiel!
Kopie .


*Oberkommando des Heeres an Reichsminister der Finanzen, betr. Wareneinfuhr aus der Schweiz. Eine Bestellung von Schweizer (Armband)Uhren im Wert von 10 Mill. Franken durch das OKH wurde versehentlich vom Hauptzollamt Spandau verzollt, sodass dem OKH Zollkosten von 56'000RM entstanden waren. Nun ersuchte das OKH, diese Zollkosten zu erlassen.
Kopie.


vgl auch R2/4051 (Vertrauliche Nachrichten des Reichsministers für Bewaffnung und Munition, S. 174-176).


Der Erlass Z 2603-1604 regelte die "Zollbehandlung des Warenverkehrs bei der Verlagerung kriegswichtiger Aufträge (Verlagerungsgut)", indem er Erzeugnisse für den Kriegs- und Zivilgebrauch in (Zoll-)Deutschland von Einfuhrzöllen  befreite. Es handelte sich um das besetzte Ausland (Niederlande, Belgien, Frankreich, Norwegen, Ostgebiete, Generalgouvernement, Dänemark, Serbien, Griechenland, Kroatien und Slowakei).
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