Language: ns
1935-1945
BArch Berlin, R 2, 56052 [alt R 21.01, 6052]
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Dringlichkeits- und Geschäftsreisebescheinigungen im Zusammenhang mit Erwerb und Ausfunr von Devisen, 1935-45
Kurzbeschrieb:
Vorschriften, Runderlasse, Bestimmungen für besetzte Gebiete (Russland, Frankreich, Holland ets.), Ausnahmeregelung für « Reisen » von SD-Angehörigen, Reichsleitung, NSDAP-Kader in die besetzten Gebiete.

Der Reichsminister für Finanzen, 23.3.1938 (Bl.60):


Im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminsiter genehmige er, dass Finanzpräsident Schuster vom Reichsfinanzministerium für seine Dienstreise vom 24.-26.3.1938 in die Schweiz bis zu 100 RM in RM-Noten oder Scheidemünzen aus und wieder einführt. Während des Aufenthalts in der Schweiz dürfen von den mitgenommenen Beträgen nur inländische Scheidemünzen bis zu 10 RM ausgegeben werden.

Stedtfeld (?, RWM) an Ministerialrat Galleiske (RFinanzM), 29.7.1942 (Bl. 112):


Zollbeamte in Basler Reichsbahnhof sollen für dienstliche Tätigkeit (freie Bewegungsmöglichkeit) pro Monat 50 Schweizer Franken zu erhalten [Am Rande vermerkt: =29 RM!] Nicht aus eigenen Beständen zu bezahlen, sondern durch Einnahmen der Dienststelle (in Basel?).

Kopp (RWM) an Reichsverkehrsminister und Reichsminister für Finanzen, 12.4.1944 (Bl. 155):


Wegen Preissteigerungen in der Schweiz für Lebensmittel soll neu in Abweichung der Bestimmmungen AvE 86/39 D.St. den Bediensteten der Reichsbahn erlaubt werden inländische Scheidemünzen und Rentenbankscheine bis zu 6 RM je Grenzübertritt ohne Genehmigung ein- und ausführen. Bei Aufenthalt von 3-6 Stunden: Schweizer Franken im Gegenwert von 2 RM, von mehr als 8 Stunden 4 RM. In besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 6 RM [!!].
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