Lingua: ns
14.12.1939-26.6.1943
BArch Berlin, R 3101, 15291
Info Commissione Indipendente d'Esperti Svizzera-Seconda Guerra Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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"Div. Schreiben bzw. Erlasse RWM". Korrespondenzen des Reichswirtschaftsministeriums an Reichsstellen und Verbindungsstellen, bett.:
- Erteilung von Devisenbescheinigungen für die Einfuhr schweizerischer Waren
- Wertgrenzen und allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Devisenbescheinigungen
(Kopien)

Nr. 15291


Inhalt: Deutsch-schweizerisches Verrechnungsabkommen (Devisenbescheinigungen für Schweizer Waren). Zahlungsverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein. Technische Fragen in Zusammenhang mit Zusatzabkommen zw. Schweiz und Deutschland vom 24.10.1939 bezüglich der in Frage kommenden Konten. Wertgrenzen für Devisenbescheinigungen.
Brief Reichwirtschaftsminister an die Oberfinanzpräsidenten und den Leiter der Devisenstelle Wien betreffend den Zahlungsverkehr mit der Schweiz und mit Liechtenstein, 31.7.1941. Darin wird bekanntgegeben, dass das deutsch-schweizerische Verrechnungsabkommen vom 9.8.1940 bis zum 31.12.1942 verlängert worden sei. Anschliessend erfolgt eine Neuformulierung eines Erlasses bezüglich der Behandlung der schweizerischen Gläubiger: «Als schweizerisches Eigentum im Sinne der deutsch-schweizerischen Transfervereinbarung gelten auch Werte schweizerischer Versicherungsgesellschaften, für welche die Voraussetzungen der Transferberechtigung sonst nicht gegeben sind, wenn es sich handelt:» Es folgt dann eine Aufzählung von 12 Punkten.
Reichswirtschaftsminister an die Reichsbeauftragten für die Reichsstellen V und VII bis XXIX, 31.7.1941: Hinweis auf Umrechnungskurse Sfr - Zl, ffrs., luxfrs, Belgas, Dinar.
Reichswirtschaftsminister an die Reichsbeauftragten für die Reichsstellen V und VII bis XXIX, 26.6.1943: Hinweis auf das am 23.6.1943 in Bern unterzeichnete Protokoll. Zudem wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Schweiz aufgrund einer Verordnung vom 9.4.1943 die Ausfuhr nach Deutschland ab dem 1.7.1943 kontingentieren werde. Deshalb sei es notwendig, die bereits abgeschlossenen Geschäfte möglichst rasch abzuwickeln. Dies sei ja auch im Interesse der schweizerischen Firmen.




Nr. 15291
Betr. deutsch-schweizerisches Verrechnungsabkommen (Devisenbeschenigungen für Schweizer Waren)
Betr. deutsch-schweizer. Transferabkommen)
Zahlungsverkehr mit der Schweiz und Liechtenstein


- Schnellbrief, Allgemeiner Erlaß Nr. 32/43 D.St./ R.St, Berlin, den 26.6.1943, Der RWM, an die Herren Reichsbeauftragten für die Reichsstelle V und VII - XXIX-, persönlich, betr. Schweiz, Liechtenstein I 1: Wareneinfuhr

"Als Besonderheit ist zu beachten, dass ein Teil dieser schweizerischen Ausfuhr nach Deutschland künftig kontingentiert wird gemäß einer schweizerischen Verordnung vom 9.4.1943. Für nachstehende schweizerische Zollpositionen wird die Asufuhr ab 1.7.1943 auf 80% des Wertes der Ausfuhr der einzelnen Zollpositionen nach Deutschland imn Jahre 1942 kontingentiert:
251 Bauschreinerwaren, 753-56 Präzisionswerkzeuge für Metallbearbeitung, 811-13 Waffen und Bestandsteile, 914 h flugzeuge und Bestandteile, 937 astronomische, geodätische, mathematische Instrumente und Apparate, 947 physikalische Apparate, 948 a Gasmesser usw. (Zünder), 971 Planzenallkaloide, aus 974 b Ascorbinsäure (Vitamin C), Aneurin (Virtamin B 1), aus 981 chininhaltige Arzeneiwaren, 1083784 Dynamit, Munition für Handfeuerwaffen.
Für nachstehende weitere Positionen hat die Schweiz die Absicht angekündigt, sie ab 1.8.1943 der gleichen Kontingentierung zu unterwerfen:
747 Uhrmacherwekzeuge, 757/60 Präzisionswerkzeuge, nicht für Metallbearbeitung, 769 Schrauben [...]

Aus dieser Gestaltungt der Übergangsregelung ergibt sich zwingend die Notwendigkeit, sofort während der Zeit, in der die Kontingentierung noch nicht angewendet wird, aus der Schweiz in möglichst großem Umfang die im Rahmen alter Geschäfte (siehe obige Merkmale) bestellten Waren zur Ausfuhr nach Deuscthland zu bringen. Dabei kann auf Mitwirkung schweizerischer Lieferfirmen weitgehend gerechnet werden, denn es liegt auch in deren Interesse, bestellte Waren gegen Bezahlung mit Bundesgarantie abzuliefern. Die deutschen Besteller müssenn daher umgehend unterrichtet werden und ihrerseits auf sofortige Ablieferung drängen, außerdem alles tun, damit die vereinbarten Zahlungen über das Verrechnungskonto reibungslos erfolgen könne.

Zu Ihrer Unterrichtung teile ich noch mit, daß sich die Deutsche Gesandtschaft in Bern und die Deutsche Industreikommission (DIKo) in Bern mit den hauptsächlich in Betracht kommenden schweizerischen Firmen im Sinne einer raschen lieferung aus den alten Geschäften in Verbindung setzen und versuchen werden, etwa auftretende Schwierigkeiten zu beheben.
Soweit etwa bisher in Einzelfällen die Gültigkeit bereits erteilter, aber inzwischen abgelaufener Devisenbescheinigungen nicht erneuert worden ist, weil es sich im Einzelfall um Einfuhr nicht überaus vordringlich benötigter bezw. nicht kriegswichtiger Güter handelt, verbleibt bei diesem Bescheid.
Im übrigen enthält die protokollierte Übergangsregelung keine Bestimmungen für neue Geschäfte, die die obigen Voraussetzungen für sogenannte alte nicht erfüllen. Für diese Geschäfte bzw. Zahlungen ist die schweizerische Bundesgarantie noch nicht wiederhergestellt (Ausnahme: Lieferungen von Gonerzen), so daß diese Regelung und die Klärung anderer Fragen den in Bern inzwischen weitergeführten Verhandlungen über ein neues Wirtschaftsabkommen vorbehalten ist." Gez. Dr. Schultze-Schlutius
Recherche in der Woche vom 10. bis zum 14.5.1999
bzw. 17.-20.5.1999

R 3101/ alt R 7/

Akte Nr. 15291


Rundschreiben (V Lel. (D) 6) über Wertgrenzen für Devisenbescheinigungen und Zahlungsverkehr mit Lettland, Polen, Estland, dem Memelland, Litauen, Argentinien, der Schweiz, Liechtenstein, 1938-1943

- Schreiben des Reichswirtschaftsministers, V Ld. (D) 6/153 493/39 Berlin, den 14.12.1939, an alle Reichsstellen, die Verbindungsstelle der Reichsstellen in Wien, Allgemeiner Erlass Nr. 178/39 R.St.:
"Betr. Schweiz I 1,5: Erteilung von Devisenbescheinigungen für die Einfuhr schweizerischer Waren

Bei der Durchführung des Zusatzabkomens vom 24.10.1939 zum deutsch-schweizerischen Verrechungsabkommen haben sich im Verkehr zwischen der Deutschen Verrechungskasse und der Schweizerischen Verrechungsstelle gewisse Schweirigkeiten ergeben, de dadurch bedingt sind, dass die schweizerischen Lieferanten nicht darüber unterrichtet sind, aus welchem der in RE 131/39 D.St.

56/39 R. St.
genannten Konten sie Zahlung erhalten werden.
Ich ersuche daher, in Zukunft bei der Erteilung von devisenbescheinigungen für die Einfuhr schweizerischeer Waren den deutschen Einführern aufzugeben, nach Erhalt der Devisenbescheinigung der schweizerischen Lieferfirma mitzuteilen, über welchen Betrag und auf welches Konto die erteilte Devisenbescheinigung lautet.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft." gez. Dr. Bergmann

  • div. weitere Schreiben betr. der Wertgrenzen und allgemeine Grundsätze für die Erteilung von Devisenbescheinigungen im Bezug auf die Schweiz. (kopiert)
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