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1943-1944
BAR; E 4260 (C) 1974/34/84: Unterhandlungen zwischen der Polizeiabteilung und der schweizerischen Bankiervereinigung über die Verwaltung der Flüchtlingsvermögen
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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J'ai fait différentes copies en ce qui concerne les transferts de dollars et d'autre s qui doivent également être remis à la Banque populaire suisse.
  • Le dossier contient de nombreuses listes de titulaire de comptes transmises par les banques.


Photocopies:
Lettre Rothmund à Association suisse des banquiers, 3.11.1943 : « Wir haben in der letzten Zeit eine grosse Anzahl von Anfragen von schweizerischen Banken erhalten, aus welchen ersichtlich ist, dass die meisten Banken die Bestimmung, dass einem Flüchtlin direkt keine Geldmittel ausbezahlt oder Wertmittel ausgehändigt werden dürfen, nicht bekannt sind. Wir haben auch erfahren, dass mehrere schweizerische Banken den Flüchtlingen, die nicht langjährige Kunden ihrer Bank sind, nach wie vor z.B. Ueberweisungen in freien Schweizerfranken aus den USA direkt und ohne weiteres ausbezahlen. In allen Fällen wo wir von solchen Auszahlungen Kenntnis erhalte, müssen wir gegen de Flüchtling einschreiten. Die Missachtung der Vorschriften von Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 12.3.1943 kann für den Flüchtling strenge Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist sicher im Interess jeder schweizerischen Bank, ihren Kunden solch Massnahmen zu ersparen. »

Lettre Association suisse des banquiers à Division de police du DFJP, 12.11.1943: « Ein ausdrückliches Verbot an die Banken, irgendwelche Auszahlungen oder Aushändigungen vorzunehmen, konnten wir nicht erlassen, weil dafür im Bundratsbeschluss vom 12. März die Grundlage nicht gegeben ist. » mais pratiquement ... « die Erleichterungen und besonderen Bewilligungen bezüglich der Verfügung über blockierte Guhaben und Vermögenswerte der verschiedenen Länder (Norwegen, Holland, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Italien , Jugoslawien usw.), die den Banken dur die zuständigen eidgenössischen Stellen gewährt wdorden sind, unsererseits speziell zu diesem Zwecke aufgehoben wurden, um Ihren Wünschen dadurch am besten Rechnung zu tragen, soweit es sich um Werte handelt, die Flüchtlingen gehören. »

Circulaire de l'association suisse des banquiers aux banques affiliés à l'ASB, 11.11.1943: « la non-observation des prescriptions de l'art. 8 de l'A.C.F. du 12.3.1943 peut entraîner de graves conséquences pour les réfugiés et leur stricte observation est indiscutablement dans l'intérêt général suisse. »

Entwurf vom 7.2.1944 - « An in die in der schweizerischen Bakiervereinigung vertretenen Banken. » Betr. Flüchtlingsgelder. »

Circulaire de l'association suisse des banquiers à ses membres, 10.2.1944 « Eine Ausnahm von der Pflicht zur Ueberweisung der sog. Flüchtlingsgelder an die Schweizerische Volksbank als die vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement bezeichnete Treuhandstelle ist dann zugelassen ,wenn es sich um Vermögenswert von Flüchtlingen handel, die bei ander schweizerischen Banken auf Grund later Kundenbeziehungen liegen.
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