Language: ns
E 7160-07(-)1968/54/, 1118
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Spezialfall 426. Versch. dt. Guthaben in der Schwiez
Spezialfall 427. Ehepaar Horstmann, Schaffhausen (Flucht oder Raubgut)
Spezialfall 428. Franz Wimmer, Flüchtling. Er bringt 4 Oelgemälde und verschiedene Wertgegenstände in die Schweiz. Er sei über den Rhein geschwommen. Die Bilder und die Wertgegenstände habe er in einem Plastiktuch mitgebracht.
Beispiel für einen Fall von Raubkunst. Da aber die Klagen bis Ende 1947 eingereicht hätte werden sollen, und hier die Klage erst 1949 (?) eingereicht wurde, musste hier der normale Prozessweg eingeschlagen werden.
Zeitraum 1944-1955. Interessant, weil auf der Zeitachse breit gestreut. Lang hingezogen.
Spezialfall 429 Frau Barbe Ginter-Stiftung, Zürich
Spezialfall 430 Eugenie Friess.
etc. (cf. Index der Spezialfälle SVSt)

Spezialfall 428.
  • BAR Verrechnungsstelle: Juli 1944. Einvernahme Kantonspolizeiposten Kreuzlingen. "Ich verschaffte mir noch Wertgegenstände, die z.T. mir selbst gehören und z.T. von einem Geschäftsfreund, der Beziehungen mit der Schweiz hatte, mit übergeben wurde, um so die nötigen Reisemittel zu haben. Ich packte mir 4 ächte (sic) Oelgemälde auf Holz, Schmucksachen, Ringe & Goldmünzen zusammen." ... "Was die


  • BAR Flüchtlingsdossier. Fragebogen n° 44686 der Polizeiabteilung des eidg. Justiz- und Polizeidepartements.


-"desertiert am 26. 7. 1944 in die Schweiz"
-Aufenthaltsorte: Deutschland 1. 1. 1939.5.1940
Frankreich Mai 1940 März 1941
Deutschland März 1941 Aug. 1942
Polen Aug. 1942 Dez. 1942
Frankreich Dez. 1942.4.1943
Russland April 1943 Febr. 1944
Deutschland Febr. 1944.7.1944
-"Ich will zu meiner Schwester nach Südafrika auswandern und glaube, dass ich Schwierigkeiten habe mit der Wiederausreise, wenn ich in meine Heimat, die in der russischen Zone Österreichs liegt, zurückkehre."
-"Ich stehe mit dem englischen Konsulat in Verbindung und meine Schwestern sind dauernd bemüht, meine Einreisegenehmigung nach Südafrika zu erwirken."
-21. 1. 1947. Chef der Polizeiabteilung an Franz Wimmer. Es geht um die Vermögenswerte, die einerseits für die Flüchtlinge blockiert sind, einmal bei der Volksbank in Bern abgegeben, andererseits um die Blockierng der Vermögen von der SVSt in Zürich aus, weil es sich um deutsche Vermögen handelt.
-6. 3. 1947: Schreiben der Eidg. Oberzolldirektion an die Polizeiabteilung des EJPD. "Betrifft die Geldmittel und Wertgegenstände (Schmucksachen usw.), welche durch Zivilflüchtlinge ausländischer Nationalität anlässlich ihrer Flucht nach der Schweiz eingeführt und der Schweizerischen Volksbank in Ber zur Verwahrung übergeben wurden."
Zur Zeit würden sich noch 400 Depots bei der Volksbank befinden, wovon nur ca. 20-30 einen Wert von über 10'000 Fr. haben. Es geht nun um die Liquidierung dieser Werte.
"Wir können uns damit einverstanden einklären, dass Flüchtlingsdepots im Wert bis Fr. 10'000.- insofern es sich um Schuckgegenstände des täglichen Bedarfs handelt, sowie Photoapparate im Wert bis Fr. 500.- den Eigentümern zurückgegeben werden, ohne die Gegenstände dem Zollamt Bern vorzuführen bzw. Zoll und Nebenangaben zu entrichten. Andere Waren wie
a. Gemälde, Instrumente und Apparate ..., ferner Pelzwaren usw.
b. Schmucksachen, die sich nicht als solche des täglichen Bedarfes qualifizieren oder deren Gegenwert je Depot Fr. 10'000.- übersteigt,
dürfen jedoch erst in den freien schweizerischen Verkerh gebracht werden, nachdem von Fall zu Fall unser Einverständnis eingeholt und die ev. gestellte Bedingung erfüllt wurde.
Insbes. dürfen die nachgenannten Depots nicht ohne vorherige Einfuhrverzollung freigegebn werden:
1. Der Photoapparat, die Silberfuchs-Pelzjacke, die 2 Silberfuchs-Pelze und 110 versch. alte Münzen, welche Klaus-Dieter Schmidt, geb. 1930, ... bei seiner Flucht nach der Schweiz eingeführte (Flüchtlingsdepot Nr. 2771)
2. die 4 Oelgemälde, welche Herr Franz Wimmer, geb. 1910, Kaufmann, deutscher Reichsangehöriger, zurzeit in der Schweiz interniert, anlässlich seiner Flucht nach unserem Land einführte (Flüchtlingsdepot Nr. 3083)
-6. 2 1948. das DPF (Lacher) an das DFI: Sie konnten noch nicht feststellen, ob es um Raubgut ginge.
-22. 8. 1949. Lifschitz (Advokaturbüro) an das EJPD bzl. Goudstikker und Wimmer. Sie bestätigen, "dass die Aktiengesellschaft Kunsthandel J. Goudstikker N. V., in Amsterdam uns beauftragt hat, gegen Herrn Franz Wimmer vorzugehen und die Rückerstattung des bei der Schweiz. Volksbank in Bern deponierten Gemäldes von Giovanni Francesco Morono "Bildnis Carena" zu verlangen. Es handelt sich um ein Bild, welches während der deutschen Besetzung von Holland zunächst in die Hände von Reichsmarschall Hermann Göring und dann auf noch nicht ganz geklärte Weise in den Besitz von Herrn Wimmer gelangt ist. Die Voraussetzugen für eine Raubgutsklage wären nicht zweifellos gegeben, doch ist leider die betreffende Frist abgelaufen, sodass wir den normalen Prozessweg beschreiten müssen." Weiter wird die Adresse von Franz Wimmer verlangt.
-26. 8. 1949: Anwort vom Chef der Polizeiabteilung an Lifschitz (Fürsprecher). "Von uns aus können also die Gemälde freigegeben werden. Die Eidg. Oberzolldirektion verlangt jedoch, dass die Gemälde erst in den freien schweizerischen Verkeh gebracht, bzw. in unserem Lande dem Eigentümer oder Drittpersonen ausgehändigt werden, nachdem die Einfuhrverzollung nachgeholt worden ist. Die Schweizerische Verrechnungsstelle, Abteilung für die Liquidation deutscher Vermögenswerte, hat am 23.4.1947 verfügt, dass über das Depot des Herrn Franz Wimmer nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung verfügt werden dürfe."
-Bern, 17. Aug. 1955. Der Chef der Polizeiabt. (i.A. sig. Schürch) schreibt an Wimmer:
"Sie haben bei Ihrem Grenzübertritt im Jahre 1944 unter anderem ein Gemälde (Porträt "Carrena" von Giovanni Francesco Moroni) in unser Land eingeführt, das gemäss den damals bestehenden Vorschriften der Schweiz. Volksbank in Bern als Treuhandstelle zur Aufbewahrung übergeben worden war. Die Hinterlage soll nun, wie alle anderen Depots bei der Bank, liquidiert werden. Wir haben festgestellt, dass das Gemälde im Jahre 1949 mit Arrest belegt worden ist. 1951 wurde jedoch die gegen Sie eingereichte Klage zurückgezogen und der Arrest aufgehoben, da die Angelegenheit vergleichsweise erledigt werden sein soll. Dies ist Ihnen auf Ihre Anfrage hin bereits 1953  vom Betreibungsamt Bern zur Kenntnis gebracht worden. Wir kennen den abgeschlossenen Vergleich nicht, dürfen aber annehmen, nachdem von keienr Drittseite bisher irgendwelche Ansprüche auf das Gemälde gemacht worden sind, dass Sie nahc wie vor dessen rechtmässiger Besitzer sind. Demgemäss geben wir unser Einverständnis, dass Ihnen die Volksbank in Bern das Gemälde aushändigt. Die Kosten der Aufbewahrung und eines Transportes würden zu Ihren Lasten gehen. Hierüber müssen Sie sich mit der Bank verständigen." (Kopie)
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