Langue: allemand
21.12.1964 (lundi)
Unterzeichnung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen durch den Delegierten für technische Zusammenarbeit
Notice (No)
Die Delegation gewisser Geschäfte durch den Bundesrat an einzelne Departemente oder Bundesämter zur direkten Erledigung bedeutet nicht zugleich eine Delegation der Kompetenz zur Unterzeichnung zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Betreffend Entwicklungszusammenarbeit entscheiden u.a. auch die vorgesehenen finanziellen Aufwendungen.
Références: B.14.20.(2)t.302
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