Language: German
27.3.1944 (Monday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 27.3.1944
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Le Conseil fédéral approuve les accords germano-suisses du 24.3.1944.

Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.1. ALLEMAGNE
III.1.1. ALLEMAGNE - RELATIONS ÉCONOMIQUES

Également: Résultat des négociations commerciales avec l’Allemagne. Annexe de 21.3.1944
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Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 107

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Bern 1992

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dodis.ch/47711
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 27 mars 19441

561. Schweizerisch-deutsche WirtschaftsverhandlungenDas Volkswirtschaftsdepartement berichtet:

«1. Wie Ihnen bekannt ist, war nach einer für den Monat Januar a.c. getroffenen Übergangsregelung im Waren- und Zahlungsverkehr mit Deutschland die Gültigkeit der bisherigen Abkommen vom 1. Oktober 1943 - nach 2maliger provisorischer Verlängerung - am 29. Februar a.c. abgelaufen2.

Seit diesem Datum bestand somit ein vertragsloser Zustand, wobei aber auf Grund der Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 16. Januar 1943 die Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank für schweizerische Schuldner clearingpflichtiger Verbindlichkeiten weiter in Kraft blieb3. Inzwischen sind am 24. crt. nach langwierigen Verhandlungen neue Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehr abgeschlossen worden. Diese neuen Abmachungen, die rückwirkend auf den 1. März 1944 in Kraft getreten sind und Gültigkeit besitzen bis zum 30. Juni 1944, beruhen im wesentlichen auf den gleichen Grundsätzen wie die Vereinbarungen vom 1. Oktober 1943.

2. Bei diesen neuen Vereinbarungen musste davon ausgegangen werden, dass die Verwendung weiterer Bundesmittel zur Erhaltung des Gleichgewichts im Clearing nicht mehr in Frage kommen konnte. Das Clearing mit Deutschland hat sich somit nach dem Prinzip des selbsttragenden Ausgleiches zu richten. Diesmal ist jedoch, im Gegensatz zu den rechnungsmässigen Grundlagen, auf denen das Abkommen vom 1. Oktober 19434 beruhte, nicht davon ausgegangen worden, von vornherein die Auszahlungsfrist zu verlängern, um die durch einen solchen «Clearingkredit» verfügbar werdenden Mittel zur entsprechend höheren Festsetzung der schweizerischen Transferkontingente zu verwenden. Dem Clearing und im besondern seinem Warenkonto stehen vielmehr von jetzt ab grundsätzlich nur noch die normalen Einnahmen, wie sie aus den Zahlungsverpflichtungen schweizerischer Schuldner gegenüber in Deutschland domizilierten Gläubigern herrühren, zur Verfügung, was eine weitere Herabsetzung der schweizerischen Exporte bedingt. Das Clearing-Budget gestaltet sich nach dem neuen Abkommen wie folgt (in Mio Fr. per Monat):

[...]5

Die Einfuhr aus Deutschland inklusive Elsass-Lothringen betrug in den letzten sechs Monaten monatsdurchschnittlich 42,8 Mio Franken, was nach Abzug der Reisequote von 2,8 Mio zu 76,2% einen monatlichen Betrag für das Warenkonto von 30,5 Mio Franken ergibt. Der zu deckende Betrag von 29,3 Mio dürfte daher durch die normale Wareneinfuhr gedeckt werden können, auch wenn sich darunter Warenlieferungen befinden, die nicht oder nicht in vollem Umfange zu Clearingeinzahlungen führen. Das Clearinggleichgewicht sollte umsoeher gewahrt bleiben, als unter den budgetierten Ausgaben die Nebenkosten und verwandten Zahlungen mit 13,5 Mio zu hoch veranschlagt sein dürften, während in umgekehrter Richtung Nebenkostenzahlungen unter den Einnahmen mit 2,5 Mio eher zu tief sind. Ferner ist ausdrücklich vorgesehen, dass Deutschland für die letzten zwei Monate über seine Pauschalwertgrenze von je 1,5 Mio monatlich erst verfügen kann, wenn die zusätzlichen Eisenlieferungen von insgesamt 10 000 Tonnen entsprechend einem voll auf das Warenkonto einzuzahlenden Betrag von 6 Mio Franken effektiv in der Schweiz eingetroffen sind, was wiederum voraussetzt, dass auch die normalen Eisenlieferungen in dem vorgesehenen Umfang von 40000 Tonnen für die Monate Februar bis Juni ohne Anrechnung der als Zulieferungen für sog. Verlagerungsaufträge eingeführten Eisenmengen erfüllt worden sind.

3. Auch im neuen Abkommen werden die schweizerischen Clearingforderungen aus dem Warenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen unter die Transfer garantie des Bundes gestellt. Sie hat jedoch, wie dies bereits in den Vereinbarungen vom 1. Oktober 1943 der Fall ist, lediglich die Bedeutung einer latenten subsidiären Verpflichtung des Bundes, die, sofern sich der Import deutscher Waren nach den vorgenommenen Schätzungen entwickelt, keine greifbare materielle Auswirkung und somit auch keine Belastung für den Bund zur Folge haben wird. Der Transfergarantie des Bundes ist bis auf weiteres wiederum im Prinzip eine Auszahlungsfrist von neun Monaten zugrunde gelegt; gegenwärtig beträgt diese Auszahlungsfrist noch nicht ganz sechs Monate. Dabei machte der gegenwärtige Stand des Clearings mit Deutschland bezw. die zu erwartenden Einnahmen aus Importen aus Deutschland es notwendig, die Transferkontingente für die Exporteure generell nicht unwesentlich zu reduzieren. Die Transfer kontingente, die auf Grund des Abkommens vom 1. Oktober 1943 monatlich 45,6 Mio Franken betrugen, werden auf Grund des neuen Abkommens auf noch 27,9 ermässigt, was einer Reduktion von ca. 39% entspricht. Selbstverständlich ist es unmöglich, die Garantie zu übernehmen, dass die budgetierten Erwartungen auf der Einnahme-Seite auch wirklich eintreten angesichts der Unübersichtlichkeit der künftigen Entwicklung, wozu auch die Möglichkeit vorübergehender Verlangsamung der Einzahlungen in das Clearing gehört.

4. Dass auch eine vorsichtige Budgetierung in der heutigen, unüberblickbaren Zeit stets ein mehr oder weniger grosses Risiko in sich schliesst, ist unbestreitbar. Man darf aber nie aus den Augen verlieren, dass wir auch heute noch auf eine Verständigung mit Deutschland angewiesen sind, wenn unsere Wirtschaft und insbesondere unsere Beziehungen mit dritten Staaten aufrecht erhalten bleiben sollen. Im Zuge der jüngsten Verhandlungen haben wir wiederum neue Gegenblockadeerleichterungen im Werte von ca. 170 Mio Franken sicher gestellt, für fünf weitere Monate das Berliner Protokoll vom 5. September 1942 (Lieferung kriegswichtiger geleitscheinpnichtiger Waren an die Alliierten) verlängert. Ferner konnten die Kohlenlieferungen in bisherigem Umfang von 150000 Tonnen bis Ende Juli a.c., die Eisenlieferungen im Umfang von 10000 Monats-Tonnen statt nur 8000 wie bisher bis Ende Juni a.c. gesichert werden. Aber auch für die flüssigen Brennstoffe konnte die Kontinuität annähernd im bisherigen Umfang bis Ende dieses Semesters erreicht werden. Zudem wird Deutschland die nicht saisonmässig bedingten landwirtschaftlichen Waren, insbesondere Kali und Torfstreue, ebenfalls bis zum 30. Juni 1944 im Umfang der im Landwirtschaftsbrief vom 1. Oktober 19436 festgesetzten Mengen fortsetzen.

5. Die bisherigen Vereinbarungen über den Transfer von Vermögenserträgnissen aus Deutschland gelten in der neuen Vertragsperiode im wesentlichen unverändert weiter. Das Gleiche gilt für den Versicherungs- und für den Reisezahlungsverkehr.

6. Die erzielten Resultate auf dem Gebiete des gegenseitigen Warenverkehrs, aber auch hinsichtlich der für die Schweiz lebenswichtigen Gegenblockadeerleichterungen dürfen unter den herrschenden Verhältnissen als befriedigend bezeichnet werden. Eine dieser Tage ermöglichte ungezwungene Fühlungnahme mit kompetenten Vertretern Schwedens hat mit aller Deutlichkeit gezeigt, dass die Ausfuhr dieses Landes infolge der Gegenblockade bedeutend stärker gehemmt ist, obschon Schweden geographisch nicht wie die Schweiz eingekreist ist. Es hat einer bedeutenden Kraftanstrengung der schweizerischen Delegation bedurft, um mit den reduzierten schweizerischen Leistungen zum erzielten Resultat zu gelangen und überdies die unerlässliche deutsche Mithilfe für die Durchführung der schweizerischen Zufuhrtransporte aus den Häfen der iberischen Halbinsel sowie Frankreichs und aus den übrigen Ländern zu sichern. Dies dann noch alles unter gleichzeitiger starker Beschneidung der deutschen Wünsche im Transitverkehr in der Süd-Nordrichtung.»

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:

1. Die vorgelegten deutsch-schweizerischen Vereinbarungen vom 24. crt.7 werden genehmigt: [...] *

2. Das Vierte Zusatzabkommen wird in die Amtliche Sammlung aufgenommen; die übrigen Dokumente werden als vertraulicher Natur nicht veröffentlicht.

In die Amtliche Sammlung nur Viertes Zusatzabkommen8.

1
E 1004.1 1/443.
2
Cf. No 93.
3
RO, 1943, vol. 59, pp. 73-74.
4
Cf. No 16.
5
Für die Tabelle vgl. dodis.ch/47711. Pour le tableau, cf. dodis.ch/47711. For the table, cf. dodis.ch/47711. Per la tabella, cf. dodis.ch/47711.
6
K 1.961.
7
K 1.965. Cf. E 7800/1/17.
8
RO, 1944, vol. 60, p. 296.