Classement thématique série 1848–1945:
4. POLITIQUE ET ACTIVITÉS ÉCONOMIQUES
4.5. TRANSIT ET EXPORTATIONS DE MATÉRIEL DE GUERRE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 240
volume linkBern 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1553#6796* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1553 351 | |
Dossier title | Vergebung von Fabrikationslizenzen u. anderen Herstellungsrechten an Kriegsmaterial ins Ausland; BRB vom 30.8.1940 (1940–1945) | |
File reference archive | B.51.14.21.10.Uch |
dodis.ch/47426
NOTIZ AN HERRN BUNDESRAT STAMPFLI,
Handelsverkehr mit verschiedenen Ländern. Exporte und Lizenzvergebungen von Bührle & Co., Oerlikon.
Die Handelsabteilung beehrt sich, zum beiliegenden Schreiben3 des Herrn Bührle von der Werkzeugmaschinenfabrik Oerlikon wie folgt Stellung zu nehmen.1.) Export von 240Flugzeugflügelkanonen im Werte von 5,9 Millionen Franken nach Japan:
Nach sehr eingehenden Überlegungen hat die Handelsabteilung entschieden, dass die K.T.A. die geforderte Ausfuhrbewilligung nur erteilen sollte, falls für das in den Kanonen enthaltene Material Materialersatz geleistet werde. Erkundigungen Oerlikons bei deutschen Militärstellen, welche offenbar als Verbindung mit den Japanern dienten, ergaben, dass Japan angesichts der heutigen Lage nicht imstande sei, den von der Schweiz geforderten Materialersatz zu leisten. Trotzdem muss die Handelsabteilung ihre Forderung nach Materialersatz aufrechterhalten und zwar insbesondere deshalb, weil wir auch Deutschland gegenüber gerade bei Kriegsmaterial stets auf Materialersatz dringen müssen. Die Gewährung einer Ausnahme für einen Drittstaat würde sicher von den deutschen Behörden eines Tages zum Anlass genommen werden, auch für sich Ausnahmen zu verlangen. Diese zu gewähren wären wir umso weniger in der Lage, als wir London und Washington gegenüber stets darauf hingewiesen haben, dass schweizerisches Kriegsmaterial nach der Achse nur gegen Zulieferung des zur Herstellung nötigen Materials exportiert wird. Eine Freigabe des Japan-Auftrages unter Verzicht auf Materialersatz könnte auch auf der englischamerikanischen Seite äusserst unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Die Handelsabteilung möchte Sie deshalb hiermit bitten, auch Ihrerseits auf der Beistellung des Materials aus den angegebenen Gründen zu beharren.2.) Abgabe einer Lizenz für Oerlikon-Kanonen an die italienische Firma Ansaldo:
Wie sie wissen, befinden wir uns gegenwärtig mit Italien im Stadium der Neuordnung unserer Handelsvertragsbeziehungen auf dem Gebiete des Zahlungsverkehrs und der Warenkontingente4. Die von Italien auf 30. Juni ds. Js. gekündigten Verträge wurden allerdings provisorisch verlängert, was Italien nicht gehindert hat, die sämtlichen Verträge praktisch zu sabotieren. Wir stehen vor neuen Verhandlungen mit Italien, welche nicht leicht sein werden. Es scheint uns deshalb ausgeschlossen, den Italienern die Oerlikon-Patente, auf welche sie grössten Wert legen, ausserhalb der Verhandlungen ohne Gegenleistung zu überlassen. Wir sind im Gegenteil darauf angewiesen, die sämtlichen Konzessionen, welche wir auf wirtschaftlichem Gebiet etwa machen können, in den kommenden Verhandlungen aufs äusserste auszuwerten im Interesse der Versorgung unseres Landes mit lebenswichtigen Waren. Im übrigen haben die italienischen Lieferungen nach der Schweiz in absolut vertragswidriger Weise derart abgenommen, dass das schweizerisch-italienische Clearing notleidend geworden ist. Da die auf Grund des in Frage stehenden Lizenzvertrages zu bezahlenden Gebühren offenbar Millionenbeträge ausmachen werden, welche das Warenkonto des schweizerisch-italienischen Clearings belasten würden, könnten wir auch aus diesem Grunde einer Lizenzabgabe erst dann zustimmen, wenn die Alimentierung des Clearings mit italienischen Waren wieder einigermassen gesichert ist. Voraussetzung für die Transferierung im Wege des genannten Clearings wäre dabei allerdings, dass es sich um schweizerische Patente handelt, worüber wir bis jetzt nähere Angaben noch nicht besitzen.3. Ausfuhr von Infanterie- und Luftabwehrgeschützen samt Munition nach Kroatien im Werte von ca. 2,2 Millionen Franken.
Wir stehen auch vor neuen Verhandlungen mit Kroatien und müssen auch im Verkehr mit diesem Lande darnach trachten, die schweizerischen Exporte in diesen Verhandlungen im Interesse der eigenen Landesversorgung nach Möglichkeit auszuwerten5. 4.) Abgabe einer Munitionslizenz an Rumänien.
Diese Lizenz ist dieser Tage freigegeben worden6.5.) Abgabe einer Lizenz an die U.S.A.
Diese Frage ist in der ständigen Wirtschaftsdelegation [Direktor Hotz, Legationsrat Kohli, Dr. Hornberger] sehr eingehend besprochen worden. Einstimmig ist die Wirtschaftsdelegation in Anbetracht der damals geführten Blockadeverhandlungen mit Deutschland zum Schlüsse gekommen, dass die Abgabe dieser Lizenz im höchsten Grade inopportun wäre. Inzwischen ist Bührle auf die schwarze Liste gekommen, womit der Fall praktisch abgeschlossen sein dürfte7. Entgegen den Behauptungen Bührles ist offenbar aber nicht diese Lizenzangelegenheit der Anlass für seine Aufnahme auf die schwarze Liste gewesen, denn die Lizenzen sind den Amerikanern ohnehin zugänglich gewesen auf Grund eines zwischen ihnen und den Engländern abgeschlossenen Staatsvertrages betreffend einen allgemeinen Austausch von Rüstungslizenzen.
Was die Engländer wahrscheinlich veranlasst hat Bührle auf die schwarze Liste zu setzen ist vielmehr der Umstand, dass Bührle von den Engländern bestelltes und bezahltes Rüstungsmaterial nach der Unmöglichkeit der Übernahme seitens der Engländer an Deutschland weiterverkauft hat8.
Im übrigen ist hinsichtlich der Lizenzfrage grundsätzlich zu sagen, dass schweizerische Lizenzgeber nach dem Bundesratsbeschluss vom 30. August 19409 keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung zur Abgabe ins Ausland besitzen. Es liegt vielmehr durchaus im Ermessen der schweizerischen Behörden, diese Bewilligung zu erteilen oder nicht.
Zusammenfassend ist folgendes zu sagen:
Die Firma Bührle muss sich, wie jede andere Schweizerfirma, welche nach dem Ausland exportiert, den allgemeinen schweizerischen Interessen unter ordnen. Es kommt täglich vor, dass wir schweizerischen Firmen mitteilen müssen, ihre Exporte seien aus handelspolitischen Gründen nicht möglich oder müssten, falls sie an sich möglich sind, in den Dienst der Landesversorgung gestellt werden. In den letzten Wochen mussten hunderte von Exportgesuchen schweizerischer Firmen für die Ausfuhr nach Italien in den Rahmen von überaus komplizierten und mit vielen Umtrieben verbundenen Einzelkompensationen gepresst werden. In der Regel haben unsere Schweizer firmen für ein solches Vorgehen ein erfreuliches Verständnis aufgebracht.
Wenn die Firma Bührle offenbar dieses Verständnis nicht aufbringt, so ist dies umso verwunderlicher, wenn man sich darüber Rechenschaft gibt, dass Bührle in den Jahren 1940/1942 für über 200 Millionen Franken Kriegsmaterial nach Deutschland allein exportiert hat10, wobei, wie Ihnen bekannt ist, der Bund für die Transferierung dieses Betrages eine 100%ige Garantie leistet. Auch nach Italien hat Bührle Exporte unter Bundesgarantie getätigt, welche sich auf 97,5 Millionen Franken belaufen.
Wir glauben, dass dieser letzte Hinweis allein genügt, um die von Bührle vorgebrachten Klagen, allerdings von einem vaterländischen schweizerischen Standpunkt aus gesehen, als vollkommen unbegründet erscheinen lassen.
- 1
- Ce document est rédigé par F. Gygax. R. Kohli a écrit en tête d’une copie: Dossier Bührle. Herr Dr. Schneeberger. Kurze Notiz an Herrn BR Pilet 21 IX. Schneeberger y a écrit: Besprechung] mit Herrn Kohli vom 21.9: Die Sache ist tvfentuell] in einer grundsätzlichen Notiz zu berühren.E. Schneeberger a ajouté l’annotation suivante: Am 29.9.42 ging eine gründsatzliche Notiz an Herrn BR Pilet. Pour cette notice du 29 septembre, intitulée Zur Frage des Verkehrs mit Kriegsmaterialerfindungen, cf. E 2001 (D) 3/352.Cette question est discutée par plusieurs hauts fonctionnaires du DPF, du DMF et du DEP. R. Kohli séjournant à Rome pour les négociations avec l’Italie, R. Meier lui adresse un projet de proposition et précise notamment dans sa lettre du 5 novembre: [...] Da ich nicht mit Sicherheit weiss, wann Sie aus Rom zurückkehren, erlaube ich mir, Ihnen für alle Fälle einen Antragsentwurf zuzustellen, um so die Möglichkeit zu haben, falls Ihre Rückkehr auf sich warten lassen sollte, die Sache eventuell, wie dies bei wichtigeren Angelegenheiten in der Regel geschieht, mit den beiden Herren Direktor Hotz und Dr. Hornberger mündlich zu besprechen und uns hierauf deren Stellungnahme bekanntzugeben. (E 2001 (D) 3/352). En tête du projet de proposition du DPF au Conseil fédéral, Schneeberger a écrit le 20 novembre 1941: Ging nicht ab. Die H.H. Hotz und Hornberger waren im Gegensatz zum Dep [artemen]t. Chef und Herrn Kohli für eine Lockerung.↩
- 2
- (Copie): E 2001 (D) 3/351.↩
- 3
- Non retrouvé.↩
- 4
- Cf. la table méthodique du présent volume: 2.14.1. Italie. Relations économiques. Après plusieurs échanges de correspondances au cours de 1942 et au terme des négociations avec l’Italie, les autorités suisses consentent à ce que Bührle vende une licence à Ansaldo, cf. notamment la lettre du 30 novembre 1942 de Hotz à la Légation de Suisse à Rome, E 2001 (D) 3/351.↩
- 6
- Sur les relations de Bührle avec la Roumanie, cf. notamment la lettre du Directeur du Vorort de l’USCI, H. Hornberger, à Kohli du 16 septembre 1942: [...] In handelspolitischer Hinsicht ist zu erwähnen, dass sich die rumänische Regierung bisher mit Erfolg bemüht hat, dem Druck der Achsenmächte nach einer Steigerung der rumänischen Lieferungen zu widerstehen und den Export von Waren rumänischen Ursprungs nach der Schweiz wirksam zu fördern. Diese Bemühungen sind vermutlich vor allem dem lebhaften Interesse zuzuschreiben, welches die rumänische Regierung den Beziehungen mit der Firma Bührle entgegenbringt. Mit Rücksicht auf die gegenwärtige Bedeutung der rumänischen Lieferungen für unsere Landesversorgung sollten deshalb Reibungen, die den schweizerisch-rumänischen Verkehr hemmen könnten, nach Möglichkeit vermieden werden. Da anderseits die Fa. Bührle & Cie. für ihre Lizenz jährlich voraussichtlich lediglich einige hunderttausend Franken erhalten soll, wird man kaum besondere rumänische Gegenkonzessionen verlangen können, nachdem die Lieferungen Rumäniens nach der Schweiz den Wert der schweizerischen Gegenlieferungen bereits ganz erheblich übersteigen. Wie die Waffenlieferungen, so würde auch die Lizenz die Aufrechterhaltung unserer Bezüge aus Rumänien erleichtern, die wir bis auf weiteres durch die übrige Ausfuhr von Waren schweizerischen Ursprungs nur zu einem Teil zu kompensieren vermögen. Trotz aller Zurückhaltung glaube ich deshalb, meine Bedenken bezüglich der Erteilung der nachgesuchten Bewilligung zurückstellen zu sollen.[...] (E 2001 (D) 3/351).↩
- 8
- Cf. ci-dessus No 17, annexe III, note 14. Sur les commandes de matériel de guerre par les différents pays à des entreprises suisses, cf. la notice sur la situation au 20 mars 1940, E 2001 (D) 3/350.↩
- 9
- RO, 1940, vol. 56, II, pp. 1499-1500.↩
- 10
- Pour une statistique sur les exportations par entreprises et par position douanière en 1942, cf. le tableau du 30 mars 1942 du Service technique du DMF, E 7110/1976/134/60.Sur un total de 217899062,08 francs exportés en 1942, la part de Bührle est de: 811/813 Waffen & Bestandteile derselben: 63059025,15 948 a Zünder 1084 Munition 26249105,65 12807 681,00↩
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