Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
4. Liechtenstein
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 118
volume linkBern 1991
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6100A-18#1000/1918#4* | |
Old classification | CH-BAR E 6100(A)-18/1000/1918 1 | |
Dossier title | Liechtensteinische Hypotheken bei schweiz. Banken (Dossier Nr. 1273) (1938–1939) | |
File reference archive | F.01-12 |
dodis.ch/46875
Auf eine Anfrage der St. Gallischen Kantonalbank, ob sich der Bund nicht bereitfinden würde, allfällige Verluste auf ihrem Bestand an liechtensteinischen Hypotheken aufzukommen, antwortete Ihr Departement am 11. Juni 19392, dass es im Hinblick auf die gesamtschweizerischen Interessen derzeit angezeigt erscheine, von einer Kündigung der Darlehen abzusehen3, da ein derartiges Vorgehen sicherlich Beunruhigung im Fürstentum erwecken würde. Immerhin müsse es das Departement der Kantonalbank überlassen, die ihr gutscheinenden Massnahmen zu treffen, falls ihr das Risiko zu gross erscheinen sollte.
Dieser Mahnung eingedenkt hat die St. Gallische Kantonalbank seither darauf verzichtet, irgendwelche Kündigungen auf dem liechtensteinischen Hypothekardarlehen vorzunehmen. Es ist Ihrem Departement jedoch bekannt, dass die Behörden der Bank verschiedentlich zu verstehen gaben, dass sie über das Schicksal Liechtensteins nach wie vor beunruhigt seien und den bisherigen Schwebezustand mit Bezug auf die Hypothekardarlehen auf die Dauer nicht aufrecht erhalten und die damit verbundene Verantwortung nicht weiter tragen könnten. Auf Wunsch des Herrn Nationalrat Gabathuler hat vor kurzem auf Ihrem Departement eine Aussprache mit Vertretern der St. Gallischen Regierung, der Kantonalbank und der ändern zwei am liechtensteinischen Hypothekargeschäft interessierten St. Gallischen Banken stattgefunden. Es ergab sich dabei, dass die Gesamtsumme der sich im Besitze St. Gallischer Banken befindlichen liechtensteinischen Hypotheken auf 2,9 Millionen Franken beläuft, wovon 1,7 Millionen auf die St. Gallische Kantonalbank, 1 Million auf die Bank in Buchs und 0,2 Millionen auf die Bank in Ragaz entfallen.
Unter den heutigen politischen Verhältnissen, die den beteiligten St. Gallischen Banken als höchst undurchsichtig erscheinen, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie daran gehen - jede für sich oder nach getroffener Vereinbarung - ihre liechtensteinischen Hypotheken, die privatwirtschaftlich erstklassig sind, allmählich zu kündigen. Ob sie eine gesamthafte Kündigung wagen würden, steht dahin, erscheint uns aber nicht sehr wahrscheinlich. Die betroffenen liechtensteinischen Schuldner würden versuchen, das Geld anderswie aufzubringen. Möglicherweise besitzt der eine oder andere Guthaben oder Titel auf die Schweiz und verwendet sie zur Rückzahlung. In manchen Fällen werden sie sich an die Landessparkasse wenden und um die Übernahme der gekündigten Hypotheken ersuchen. Ob es diesem Institute gelingen würde, etwa durch die Emission einer neuen Pfandbriefanleihe im Lande selbst oder in der Schweiz genügende Gelder zu beschaffen, dürfte zweifelhaft sein. Es müsste damit gerechnet werden, dass die Sparkasse an den Bund gelangen und den gesperrten Kredit von einer Million Franken beanspruchen würde. Wir nehmen an, dass sich das Politische Departement in einem Bericht an den Bundesrat darüber äussern würde, ob diesem Begehren im politischen und militärischen Interesse der Schweiz zu entsprechen sei und ob nötigenfalls darüber hinaus noch weitere Kredite zur Verfügung gestellt werden sollten. Dabei müsste man sich wohl auch mit der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte ins Einvernehmen setzen, die gegen eine weitere Darlehensgewährung an Liechtenstein Einspruch erhoben hatte. Vielleicht findet das Politische Departement, dass man den Kündigungen der St. Gallischen Banken zuvorkommen sollte, weil die damit verbundene finanzielle und wirtschaftliche Beunruhigung des Landes sich auch politisch verhängnisvoll aus wirken könnte.
Hält das Politische Departement dafür, dass es sehr wohl in die Lage kommen könnte, dem Bundesrate eine finanzielle Intervention zu beantragen, so liesse sich die weitere Frage stellen, ob nicht statt der Kreditgewährung ein anderes Mittel zum gleichen Ziele führte, ohne dass der Bund im gleichen Masse belastet würde. Wir denken nämlich an eine Bürgschaft des Bundes zugunsten der in Betracht fallenden Banken für einen allfälligen Ausfall auf den von ihnen gewährten liechtensteinischen Hypothekarkrediten. Diese Ausfallbürgschaft wäre dabei auf 50% des Verlustes zu begrenzen und an die Bedingung zu knüpfen, dass den liechtensteinischen Hypothekarschuldnern ein Zwang zur jährlichen Tilgung ihrer Schuld zum festen Satze von beispielsweise 1/2 % auferlegt würde. Wir haben Grund zur Annahme, dass sich die Banken mit einer solchen Teilgarantie durch den Bund zufriedengeben würden. Es ist zu bedenken, dass im Fall einer Annexion Liechtensteins durch Deutschland die Bundesdarlehen an das ehemalige Fürstentum wahrscheinlich nicht mehr anerkannt würden, während die privatrechtlichen Forderungen unserer Banken gegenüber liechtensteinischen Einwohnern ebenso wahrscheinlich keine oder nur geringe Anfechtung zu befürchten hätten. Wir sind uns freilich bewusst, dass sich der Bundesrat für eine derartige Ausfallbürgschaft auf keine konkrete rechtliche Grundlage stützen könnte, sondern sich wohl darauf berufen müsste, dass es gelte, höhere politische und militärische Interessen der Eidgenossenschaft zu wahren (B[undes]Verfassung] Art. 102, Absatz 8)4.
- 1
- Lettre (Copie): E 6100 (A) 18/1273.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Cf. aussi No 16.↩
- 4
- Sur proposition du Département politique, le Conseil fédéral décide, lors de sa séance du 8 septembre 1939, de débloquer le crédit gelé (cf. No 16) d’un million afin de garantir la liquidité de la Caisse d’Epargne de la Principauté (E 1004.1 1/389, No1718). Cf. aussi E 2001 (D) l/225.↩
Tags