Language: German
16.9.1938 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 16.9.1938
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Décision d’autoriser le DMF à procéder à l’évacuation de certains produits ou avoirs bancaires des régions ou institutions les plus menacées.

Également: La décision ci-dessus est rapportée. Annexe de 7.10.1938
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Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 389

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Bern 1994

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dodis.ch/46649
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 septembre 19381

1542. Anordnung beschränkter Evakuationen

Das Eidg. Militärdepartement hat es sich angelegen sein lassen, mit Rücksicht auf die aussenpolitischen Ereignisse alle diejenigen Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, die, ohne allzu grosses Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, notwendig sind, um den Grad der Kriegsbereitschaft des Landes und der Armee zu erhöhen. Unter diese vorsorglichen Massnahmen gehört auch die Wegnahme wichtiger Bestandteile des Wirtschaftslebens aus gefährdeten Zonen und ihre Unterbringung im Landesinnern. Es kommen insbesondere in Betracht Titelbestände der Nationalbank, Gold und Teile der Titelbestände von Privatbanken im Grenzgebiet, Materiallager der Telegraphund Telephonverwaltung die an der Grenze liegen, sowie verschiedene pharmazeutische Produkte und Verbandsstoffe aus Basel und Schaffhausen. Das eidg. Militärdepartement ist auf Antrag der Generalstabsabteilung der Auffassung, dass für diese lebenswichtigen Güter und Wertsachen eine vorzeitige Evakuation ins Auge zu fassen ist.

Nach Art. 3 der Verordnung über die Evakuation vom 13. Juli 19372 bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt, von dem an das Evakuationsverfahren angewendet werden darf. Die Durchführung im einzelnen Falle wird durch das eidg. Militärdepartement und seine Organe angeordnet.

Antragsgemäss wird daher beschlossen:

Gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Evakuation vom 13. Juli 1937 wird das eidg. Militärdepartement ermächtigt, beschränkte Evakuationen aus den Grenzgebieten, soweit solche ohne Aufsehen und ohne wesentliche wirtschaftliche Nachteile durchgeführt werden können, sofort anzuordnen3.

1
E 1004.1 1/377.
2
Cf. RO, 1937, tome 53, p. 674.
3
Dans sa séance du 7 octobre 1938, le Conseil fédéral appréciait la situation ainsi: Nachdem nunmehr eine Entspannung der politischen Lage eingetreten ist, hat diese Ermächtigung wieder dahinzufallen. Antragsgemäss wird daher beschlossen: Der vorgelegte Entwurf betreffend einen Bundesratsbeschluss zur Aufhebung der Anordnungen über die beschränkten Evakuationen vom 16. September 1938 wird als Weisung genehmigt. (E 1004.1 1/378, No 1688).

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Sudeten Crisis and Munich Agreement (1938)

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