dodis.ch/46649 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 16 septembre 1938
1 1542. Anordnung beschränkter Evakuationen
Militärdepartement. Antrag vom 16. September 1938
Das Eidg. Militärdepartement hat es sich angelegen sein lassen, mit Rücksicht auf die aussenpolitischen Ereignisse alle diejenigen Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, die, ohne allzu grosses Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, notwendig sind, um den Grad der Kriegsbereitschaft des Landes und der Armee zu erhöhen. Unter diese vorsorglichen Massnahmen gehört auch die Wegnahme wichtiger Bestandteile des Wirtschaftslebens aus gefährdeten Zonen und ihre Unterbringung im Landesinnern. Es kommen insbesondere in Betracht Titelbestände der Nationalbank, Gold und Teile der Titelbestände von Privatbanken im Grenzgebiet, Materiallager der Telegraphund Telephonverwaltung die an der Grenze liegen, sowie verschiedene pharmazeutische Produkte und Verbandsstoffe aus Basel und Schaffhausen. Das eidg. Militärdepartement ist auf Antrag der Generalstabsabteilung der Auffassung, dass für diese lebenswichtigen Güter und Wertsachen eine vorzeitige Evakuation ins Auge zu fassen ist.
Nach Art. 3 der Verordnung über die Evakuation vom 13. Juli 19372 bestimmt der Bundesrat den Zeitpunkt, von dem an das Evakuationsverfahren angewendet werden darf. Die Durchführung im einzelnen Falle wird durch das eidg. Militärdepartement und seine Organe angeordnet.
Antragsgemäss wird daher beschlossen:
Gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Evakuation vom 13. Juli 1937 wird das eidg. Militärdepartement ermächtigt, beschränkte Evakuationen aus den Grenzgebieten, soweit solche ohne Aufsehen und ohne wesentliche wirtschaftliche Nachteile durchgeführt werden können, sofort anzuordnen3.