Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.4 BELGIQUE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 140
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1554#199* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1554 16 | |
Dossier title | Neutralité de la Belgique (1936–1938) | |
File reference archive | E.411.6 |
dodis.ch/46400
Le Chargé d’Affaires de la Légation de Suisse à Bruxelles, C. Jenny, au Président de la Confédération, G. Motta1
Genau ein Jahr ist vergangen, seitdem König Leopold im Ministerrat die Notwendigkeit einer Neuorientierung der belgischen Aussenpolitik im Sinne völliger Unabhängigkeit von aussenpolitischen Bindungen angekündigt hat. «Wenn Belgien bereit sei, sein Gebiet eifersüchtig gegenüber jeder Invasion zu verteidigen, trage es zur Aufrechterhaltung des Friedens in Europa bei und verschaffe sich ipso facto das Recht auf Respektierung seines Gebietes, sowie auf allfällige Unterstützung von Seiten aller am Frieden interessierten Staaten», führte der König damals aus. Obwohl dieser Geste von der öffentlichen Meinung in gewissen Ländern nur wenig Beifall gezollt wurde, wird mir doch von der französischen Botschaft nahestehender, diplomatischer Seite versichert, dass die französische Regierung die Notwendigkeit für Belgien, seine Aussenpolitik im Sinne der Rede des Königs neu zu orientieren, restlos anerkannte im Hinblick auf den Austritt Deutschlands aus dem Völkerbund, seinen einseitigen Rücktritt von Teilen des Versailler Vertrages, sowie vom Übereinkommen von Locarno und vom Rheinpakt. Dazu kamen in jüngster Zeit die immer geringer werdenden Aussichten für das Zustandekommen eines neuen Locarnos.
Der Rede des Königs folgte die Reichstagsrede Hitlers vom 30. Januar d. J. mit der Erklärung, Deutschland sei bereit, Belgien (und Holland) als neutrale und unverletzliche Gebiete zu garantieren.
Es entspannen sich in der Folge längere Verhandlungen, indem Belgien von Deutschland näheren Aufschluss über die Tragweite dieser Erklärung zu erlangen wünschte, sowie über die Art und Weise, wie sich die Reichsregierung deren Verwirklichung denke. Über diese Verhandlungen sind Frankreich und England auf dem Laufenden gehalten worden. Am 24. April d. J. erfolgte der Verzicht Frankreichs und Englands auf die Belgien aus dem Locarnovertrag erwachsenen Pflichten. Wie ich erfahre, war es der französischen Regierung und England jetzt in der Hauptsache darum zu tun, zu retten, was noch zu retten war, nämlich:
1) jedwede Interpretation von Art. 16 des Völkerbundspaktes zu verhindern, da eine solche heute nur restriktiv hätte ausfallen können, und
2) jede Anspielung auf Belgiens Stellung als Mitglied des Völkerbundes zu hintertreiben.
Dies ist den Westmächten denn auch gelungen, denn die einseitige Erklärung, die die deutsche Regierung am 13. Oktober 1937 Belgien abgegeben hat, verspricht, die Unverletzlichkeit und Integrität Belgiens unter keinen Umständen beeinträchtigen und jederzeit das belgische Gebiet respektieren zu wollen, unter dem einzigen Vorbehalt, dass Belgien bei einer gegen Deutschland gerichteten militärischen Aktion mit wirken würde.
In Ermangelung einer offiziellen Publikation lasse ich Ihnen in der Anlage den französischen Text der Erklärung und der belgischen Empfangsbestätigung sowie des offiziösen belgischen Kommentars und einer Erklärung des belgischen Aussenministers Spaak dazu, so wie er in der hiesigen Tagespresse veröffentlicht worden ist, zugehen2.
Wie mir von wohlinformierter, diplomatischer Seite, die keinen Grund hätte, mir solches zu verheimlichen, versichert wird, sollen geheime Nebenabreden, Geheimprotokolle oder geheime autentische Interpretationen nicht existieren.
Wenn der «Temps» zu wissen glaubt, dass von Berlin ursprünglich ein Nicht-Angriffspakt oder eine Rückkehr zur belgischen Vorkriegsneutralität verlangt worden sei, so ist festzuhalten, dass in der nunmehr vorliegenden Erklärung hievon keine Rede ist. Wie Aussenminister Spaak in seiner Erklärung feststellt, handelt es sich nicht um einen Vertrag, sondern um eine einseitige Erklärung der deutschen Reichsregierung, wobei Belgien frei bleibt, bei einer militärischen Aktion gegen Deutschland mitzuwirken, in welchem Falle jedoch die von
Deutschland eingegangenen Verpflichtungen dahinfallen würden.
Unter dem Begriff «militärische Aktion» ist nach dem offiziösen belgischen Kommentar nicht nur der Fall zu verstehen, dass die belgische Wehrmacht gegen Deutschland die Waffen ergreifen sollte, sondern er läge auch dann vor, «wenn Belgien sein Gebiet fremden Truppen beim Vorgehen gegen Deutschland zur Verfügung stellen würde, sei es als Durchzugsgebiet, sei es als Operationsbasis. Gedacht ist dabei natürlich in erster Linie an den Sanktionenartikel des Völkerbundsvertrages. Belgien bleibt es unbenommen, dessen Bestimmungen anzuwenden, wie es ihm nach Massgabe der übernommenen Verpflichtungen dem Völkerbund gegenüber geboten erscheint.
Der belgische Aussenminister stellt schliesslich fest, dass der deutschen Erklärung nur ein provisorischer Charakter zukomme für den Fall des Zustandekommens eines neuen Locarnos.
Wenn auch von einzelnen belgischen Zeitungen, beispielsweise von der «Nation Beige», der Meinung Ausdruck verliehen wird, der Erklärung der Regierung des Dritten Reichs sei kein grösserer Wert beizumessen als dem vom ehemaligen Kaiserreich als Papierfetzen behandelten Garantievertrag, so darf doch festgestellt werden, dass die überwiegende Mehrheit der öffentlichen Meinung Belgiens und insbesondere die offiziellen Stellen in der Erklärung vom 13. Oktober 1937 einen Akt von hoher Bedeutung erblicke. Der «Soir» schreibt dazu redaktionell folgendes:
«La satisfaction du gouvernement se conçoit aisément si l’on songe que, sur le plan diplomatique, la Belgique voit sa position assurée à l’Est comme elle l’était déjà à l’Ouest et au Sud. Elle obtient ainsi de ses trois puissants voisins de précieuses assurances quant à la sécurité du territoire. Elle n’assume, en ce qui la concerne, aucune contre-prestation en échange des garanties qu’elle obtient. La déclaration allemande n’affecte en rien notre position au sein de la Société des Nations, dont la Belgique demeure un membre fidèle et loyal.
Bien mieux, à l’occasion de ce règlement du statut belge, nous voyons les puissances voisines exprimer leur plein accord sur ce point que l’inviolabilité et l’intégrité de la Belgique sont d’un intérêt commun pour elles.
Il n’est pas interdit de voir dans cet aspect particulier du problème belge un élément nouveau pour les négociations du Pacte occidental; il peut en faciliter la conclusion, constituer le point de départ d’une étape nouvelle dans la recherche de la sécurité de l’Ouest européen. Non seulement pour la Belgique, mais pour l’atmosphère générale, la déclaration allemande apparaît comme un facteur apaisant, capable de déterminer une détente que les peuples attendent avec une légitime impatience.
Du point de vue intérieur, la déclaration du Reich est de nature aussi, espérons-nous, à ramener plus de cohésion dans l’opinion belge quant à la conduite de nos affaires extérieures.»
PS. Den im «Soir» vom 14. d. M. erschienenen redaktionellen Artikel, der wohl das beste darstellt, was hier über die Angelegenheit bisher publiziert worden ist, füge ich ebenfalls bei3.