Language: German
24.12.1935 (Tuesday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 24.12.1935
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Le DEP estime que malgré les conditions défavorables pour la Suisse, il faut hâter l’aboutissement des négociations commerciales avec les USA.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
9. Etats-Unis
9.1. Négociations commerciales
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Printed in

Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 197

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Bern 1989

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Repository

dodis.ch/46118
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 24 décembre 19351

2137. Handelsvertragsunterhandlungen mit U.S.A.

Vereinbarungsgemäss wurden die Verhandlungen im September erneut in Washington aufgenommen, wobei diesmal die Schweiz durch die Gesandtschaft in Washington und Herrn Generalkonsul Dr. Nef in New York vertreten war. Dieses Verfahren brachte wohl vor allem eine bedeutende Kostenersparnis mit sich, hatte aber daneben grosse Nachteile und vor allem bedeutende Zeitverluste zur Folge, da es unmöglich gewesen wäre, alle Abänderungsvorschläge und die entsprechenden Antworten auf telegraphischem Wege zu übermitteln.

Der durch diese umständliche Verhandlungsmethode verursachte Zeitverlust ist vor allem insofern bedauerlich, als sich seit dem Zeitpunkte des Verhandlungsbeginnes die Lage zusehends verschlechterte. Dies ist dem Umstande zuzuschreiben, dass der sich fast ausschliesslich auf den Staatssekretär Hull stützende handelspolitische Systemwechsel der Vereinigten Staaten im Volke nie recht Fuss fassen konnte und dass auch Präsident Roosevelt immer reservierter wurde, je mehr sich zeigte, dass die neue Handelspolitik einen gewaltigen Widerstand derjenigen sehr einflussreichen Kreise entfachte, auf deren Kosten die Zollzugeständnisse ans Ausland gingen. Je näher der Zeitpunkt des Wiederzusammentrittes des Kongresses – d. h. der 3. Januar nächsthin – rückte, desto zurückhaltender und unsicherer wurde die amerikanische Verhandlungsdelegation. Diese Entwicklung wird begreiflich, wenn man sich vor Augen hält, dass schon hochwichtige wirtschaftspolitische Gesetzeswerke der Regierung Roosevelt’s durch Entscheide des obersten Gerichtshofes hinfällig geworden sind2 und dass die Vorbereitungen für die nächsten Präsidentschaftswahlen nicht mehr lange auf sich warten lassen werden. Dazu kam zu guter Letzt die ungemütliche weltpolitische Entwicklung infolge des Konfliktes zwischen Italien und dem Völkerbund3, die die angeborene und durch über gewaltige Mittel verfügende Interessentenkreise geschürte Abneigung des Amerikaners gegen jegliche aussenpolitische Bindungen sowie seinen Hang zur wirtschaftlichen Autarkie in geometrischen Proportionen verstärkte.

Infolge dieser Entwicklung steht man heute vor der Tatsache, dass man entweder ohne weiteres Besinnen und ohne weiteres Markten den Handelsvertrag mit den Vereinigten Staaten abschliessen oder dann überhaupt auf einen solchen Vertrag verzichten muss.

Was steht auf dem Spiele, wenn die wahrscheinlich letzte Gelegenheit für die Unterzeichnung des Handelsvertrages verpasst wird?

Erstens ist zu gewärtigen, dass die Meistbegünstigung, die uns für die Zeit der Unterhandlungen vorläufig zugebilligt wurde, nicht mehr weiter gewährt wird und der schweizerische Export aller Vorteile verlustig geht, die andere Staaten bereits gemessen. Dass dies keine unbegründete Befürchtung ist, wird dadurch bewiesen, dass Deutschland bereits differentiell behandelt wird.

Zweitens gehen natürlich auch alle Vorteile verloren, die in zähen Unterhandlungen errungen worden sind. Gewiss wurde nicht erreicht, was man angesichts der im allgemeinen sehr hohen amerikanischen Zölle zu erzielen hoffte. Die Widerstände erwiesen sich vielfach als unüberwindlich und es hiess deshalb auch hier, eine Politik des Möglichen zu betreiben.

[...]4 Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Vertrag, so wie er heute vorliegt, bei weitem nicht alle Hoffnungen erfüllt, die an die Aufnahme der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten geknüpft worden sind. Wenn nicht alle Anzeichen täuschen, bleibt aber keine Zeit mehr zu weiteren Unterhandlungen, sondern es muss die Gelegenheit zum Abschluss ergriffen werden, solange sie sich noch bietet. Alle beteiligten Kreise sind sich darin einig. Sollte der richtige Zeitpunkt verpasst werden, so würden den Behörden zweifelsohne schwere Vorwürfe nicht erspart bleiben. Diese Aussicht könnte nicht bestimmend sein, um die Unterzeichnung eines schlechten Vertrages zu befürworten. Der Vertrag ist nicht schlecht, sondern in verschiedener Hinsicht recht befriedigend und in anderer Beziehung wenigstens annehmbar. Selbst wenn er der Schweiz nur die Meistbegünstigung gewährt und für die im Vertrage aufgeführten Tarifpositionen wenigstens während einiger Jahre vor weitern Zollerhöhungen bewahren würde, wäre schon viel gewonnen.

Antragsgemäss wird beschlossen:

1. Ermächtigung an das Volkswirtschaftsdepartement, auf der skizzierten Grundlage den Handelsvertrag mit den Vereinigten Staaten abzuschliessen und den Vertrag durch unsern Gesandten in Washington unterzeichnen zu lassen.

2. Sofortige Ausstellung einer Unterzeichnungs-Vollmacht für Herrn Minister Peter und Übergabe dieser Vollmacht an die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes, die sie gegebenenfalls zur Vermeidung weiterer Zeitverluste der hiesigen amerikanischen Gesandtschaft zum Zwecke der telegraphischen Benachrichtigung ihrer Regierung übergeben wird5.

1
E 1004 1/355.
2
Invalidation du National Industrial Recovery Act, le 27 mai 1935 et de 1’Agricultural Adjustment Act, le 6 janvier de l’année suivante.
3
Cf. rubrique 1.4: SdN, conflit italo-éthiopien.
4
Les avantages obtenus et les concessions suisses.
5
Le traité est signé à Washingtonie 9 janvier 1936. Le 31 janvier il est provisoirement adopté par le Conseil fédéral et son entrée en vigueur est fixée au 15 février (PVCF no 138 du 31 janvier, E 1004 1/356;. La Suisse s’étant engagée à prendre des mesures efficaces pour combattre la contrebande, le Conseil fédéral adopte un arrêté du Conseil fédéral dans ce sens (PVCF no 699du 2 5 avril, E 1004 1/357, etRO, 1936, vol. 52, pp. 218-223). Trois jours plus tard, l’accord ratifié entre temps par les Chambres est définitivement adopté et les instruments de ratification échangés (PVCF ° 747du 28 avril, 'E 1004 1/358, et RO, 1936, vol. 52, pp. 241-275;.