Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
14. Hongrie
14.1. Accord de clearing
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 1
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#531* | |
Old classification | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 130 | |
Dossier title | Clearingabkommen: Schweiz. Nationalbank, Zürich (1934–1934) | |
File reference archive | 8.9.1 • Additional component: Ungarn |
dodis.ch/45922
Wir kommen zurück auf Ihr Schreiben vom 4. d. Mts.3, mit welchem Sie uns den Text einer Verbal-Note zustellten, mit der Sie beabsichtigten, der Ungarischen Regierung mitzuteilen, dass die Schweizerische Regierung neue Verhandlungen mit einer ungarischen Delegation nur auf der Basis der Erklärung vom 28. Juli 19334 aufnehmen könne, wonach eine Abtragung von Finanzforderungen einzig und allein im Rahmen des Clearingverkehrs in Frage kommt.
Zu diesem Zwecke mag Ihnen eine Aufstellung über die schweizerischen Finanzforderungen gegen ungarische Schuldner dienen, bei der wir versucht haben, die Zahlen bis auf den jetzigen Zeitpunkt nachzuführen.
Gemäss Erhebungen, die von der Schweizerischen Bankiervereinigung und von der Schweizerischen Nationalbank durchgeführt wurden, können die schweizerischen Finanzforderungen an Ungarn wie folgt dargestellt werden (ohne Verbindlichkeit):
1. Forderungen aus Krediten, Vorschüssen, usw. der Banken (Erhebung der Schweizerischen Nationalbank per 11. Nov. 1932)
a) Kapitalforderungen (Kredite und Vorschüsse) |
Fr. 167 044 750.– |
b) Aufgelaufene, nicht überwiesene Zinsen (per 11. November 1932) |
Fr. 8 863 204.– |
c) Kursgesicherte Pengöguthaben |
Fr. 12 780 000.– |
d) Andere Pengöguthaben |
Fr. 770 500.– |
Fr. 189 458 454.–5 |
Von diesen Forderungen wurden bis Juli 1933 dem Stillhalteabkommen mit Ungarn – inklusive kursgesicherte Pengöguthaben – unterstellt: Fr. 73,8 Millio
2. Forderungen aus schweizerischem Titelbesitz
(Banken- und Kundenbesitz; gestützt auf Enquêten der Schweizerischen Bankiervereinigung vom Mai/Juni 1932, die im Sommer 1933 ergänzt wurden).
a) Kursgesicherte ungarische Vorkriegsanleihen |
Fr. 43 700 000.– |
b) Nachkriegsanleihen |
Fr. 20 196 700.– |
c) In der Schweiz aufgelegte Obligationenanleihen |
Fr. 77 500 000.– |
Fr. 141 396 700.- |
Ausser diesen Guthaben bestehen noch schweizerische Titelforderungen in Kronen (Altbesitz) für einen Gesamtbetrag von Kr. 30.842.176.–, die zum Teil zwecks Aufwertung noch nicht abgestempelt sind. Infolgedessen kann eine Umrechnung in Franken nicht vorgenommen werden.Fr.
1. Forderungen der Banken |
Fr. 189 458 454.– |
2. Forderungen aus schweizerischem Titelbesitz |
Fr. 141 396 700.– |
Total |
Fr. 330 855 154.- |
Es erscheint in der Tat als ausgeschlossen, die Zinsen und sogar noch die Amortisationsquoten für diesen Betrag durch das Clearing leiten zu lassen.
Nur schon die Heimschaffung der Zinsen auf den obenerwähnten Fr. 330 855 154.–, sowie die Begleichung der schweizerischen Warenexporte nach Ungarn, selbst wenn sie in einem äusserst beschränkten Rahmen gehalten sind, wie im Jahre 1933, würden – da Ungarn sicherlich wieder einen Teil des Importerlöses als Devisenquote beanspruchen wird – das Clearing mit einem Betrag belasten, der aller Voraussicht nach in keinem Verhältnis zu den normalen Importmöglichkeiten stehen dürfte. Es wird sich somit fragen, ob für den Finanzdienst der Anleihen (Kategorie 2.), die auf dem Wege internationaler Emissionen aufgelegt wurden, nicht von Anfang an ausserhalb des Clearingverkehrs eine Regelung gesucht werden muss. Desgleichen dürfte auch für die Forderungen aus Krediten, Vorschüssen, usw. der Banken (Kategorie 1.) die Frage geprüft werden, ob man inbezug auf die Zinsen und allfälligen Amortisationsquoten nicht eine gewisse Rangordnung für die zum Transfer zugelassenen Forderungen vorsehen soll.
Wir wollten nicht verfehlen, Ihnen diese Bemerkungen zur Prüfung zu unterbreiten. Wir beehren uns, gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der schweizerische Bankenausschuss für Ungarn6, der heute zusammentrat, diese Frage ebenfalls besprach und den Wunsch äusserte, die schweizerische Regierung möge alles daran setzen, um den schweizerischen Gläubigerbanken die Heimschaffung wenigstens eines Teiles ihrer Kapital-, bzw. Zinsenforderungen zu ermöglichen, wobei sich der Bankenausschuss in erster Linie zugunsten einer Regelung auf dem Wege des normalen Clearings aussprach, soweit eine solche Regelung sich erreichen lässt7. Eine Abklärung der Frage ist dringend notwendig, damit wir bei den bevorstehenden Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Clearingabkommens inbezug auf die Behandlung der Finanzforderungen genaue Richtlinien besitzen.
- 1
- Lettre signée G. Bachmann et M. Schwab.↩
- 2
- E 7110 1/130.↩
- 3
- Non reproduit.↩
- 4
- Cf. DDS vol. 10, no 318, dodis.ch/45860, n. 1.↩
- 5
- Id., no 170, A I.↩
- 6
- C’est-à-dire le Comitépour les Etats successeurs del’Autriche-Hongrie del’Association suisse des banquiers.↩
- 7
- Le 23 janvier, la Direction de l’Union de Banques suisses écrit à la Division du Commerce: Von Ihren Mitteilungen haben wir mit grossem Interesse Kenntnis genommen und danken Ihnen für Ihre ausserordentlich wertvollen Bemühungen zur Unterstützung unseres Standpunktes verbindlich. Wir hoffen, dass die demnächst beginnenden Verhandlungen mit Ungarn bezüglich Berücksichtigung der Finanzforderungen endlich ein greifbares Resultat ergeben. Wir würden es ferner sehr begrüssen, wenn die immer noch pendente Weizen-Transaktion in der nächsten Zeit ausser Clearing erledigt werden könnte. Auf Grund der in den letzten Jahren gegenüber Ungarn gemachten Erfahrungen glauben wir, dass nur die Drohung mit einer drakonischen Einfuhrsperre im Falle einer weiteren Weigerung, unsere durchaus legitimen Wünsche endlich zu berücksichtigen, die ungarischen Schuldner zu einer Aufgabe ihres bisherigen intransigenten Verhaltens bewegen könnte.↩
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