Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
19. Roumanie
19.2. Emprunt roumain
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 218
volume linkBern 1982
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Archival classification | Vgl. Edition |
Dossier title |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6100A-11#1000/1911#8* | |
Old classification | CH-BAR E 6100(A)-11/1000/1911 5 | |
Dossier title | Kapitalexport 1932: Uebereinkunft betr. Emission ausländischer Anleihen in der Schweiz (Dossier Nr. 364) (1932–1932) | |
File reference archive | F.02-1 |
dodis.ch/45760 Le Président du Directoire de la Banque nationale, G. Bachmann, au Chef du Département des Finances, J.-M.Musy1
Wegen des Kredites, den im vergangenen Monat August die Schweizerische Bankgesellschaft in der Höhe von 50 Millionen Schweizerfranken der Rumänischen Nationalbank und weiterhin dem rumänischen Staate gewährt hat, fand am 12., 18. und 26. August ein Briefwechsel2 mit Ihrem Departement statt, wie auch gleichzeitig mit dem Politischen3 und mit dem Volkswirtschafts-Departement. Jenes Geschäft hat, weil auch die Presse vielfach beschäftigend, im Bundeshaus Beachtung gefunden, obschon die Operation der Bankgesellschaft nicht dem Kapitalexport-Abkommen mit den Grossbanken vom 27. Februar 19324 zu unterstellen war. Der Grund zu den mannigfachen Erörterungen über das Geschäft lag darin, dass angenommen wurde, es handle sich doch um einen möglichen Kapitalexport, während tatsächlich nach den Abmachungen von der Bankgesellschaft Leistungen nach Rumänien nicht gefordert werden können. Daraufhin hat sich die Diskussion einer ändern Seite des Geschäftes zugewandt: Es wurde auf die mit diesem Geschäft bezweckte «Verbesserung» im Status der Rumänischen Nationalbank hingewiesen, indem das nicht verfügbare Guthaben von 50 Millionen Schweizerfranken als Devisenbestand im Status der Rumänischen Nationalbank erscheint, womit diesem Noteninstitut die Möglichkeit einer weiteren Notenausgabe ermöglicht worden sei.
Vergangene Woche ist nun der Schweizerischen Nationalbank von einem Geschäfte ähnlicher Art seitens der Schweizerischen Kreditanstalt Kenntnis gegeben worden, das dieses Institut mit der Banque de Paris et des Pays-Bas in Paris und dem Bankhaus Mendelssohn & Co. in Amsterdam ebenfalls zu Gunsten von Rumänien abgeschlossen hat. Der Gesamtbetrag des Geschäftes beläuft sich auf 120 Millionen französische Franken und verteilt sich auf die drei genannten Bankengruppen zu gleichen Teilen. Dabei gelangt das Geschäft in folgender Weise zur Durchführung: Die Caisse autonome des Monopoles à Bucarest erwirbt Tabak von den rumänischen Produzenten und die Finanzierung des Ankaufs erfolgt durch Eigenwechsel, ausgestellt von der Caisse autonome des Monopoles, indossiert an die Rumänische Kreditbank und von dieser an die Rumänische Nationalbank. Mit dem Giro dieser Notenbank gehen die Wechsel weiter an die genannten drei Bankengruppen, die das Diskontobetreffnis auf einem «compte bloqué» der Rumänischen Nationalbank gutbringen. Auch da dient diese Diskontogutschrift der Rumänischen Nationalbank zur Vermehrung ihres Devisenbestandes und damit zur Ermöglichung einer weiteren Notenausgabe, mit welcher vermutlich - der Tatbestand ist in dieser Richtung nicht vollständig abgeklärt - die effektive Bezahlung der rumänischen Tabakpflanzer ermöglicht wird. Die in Zürich, Paris und Amsterdam liegenden Wechsel sind begleitet von Warrants über den eingelagerten Tabak, wie auch von Versicherungspolicen über dessen Wert. Die Ablösung des blockierten Diskontobetrages erfolgt bei den drei Bankengruppen vom Juli 1933 an bis Dezember 1933 in monatlichen Raten von insgesamt 20 Millionen französischen Franken. Diese Ablösung ergibt sich aus dem Weiterverkauf des Tabakes, dessen Erlös auf jene Zeit bei der Caisse autonome des Monopoles entrichtet wird. Der Unterzeichnete hat sich durch Rücksprache mit den Leitern der Notenbanken Hollands und Frankreichs davon überzeugt, dass es sich bei diesem Geschäft um eine kommerzielle Transaktion handelt. Er hat deshalb der Kreditanstalt auf ihr Befragen erklärt, dass er keine Bedenken gegen dieses Geschäft trage, dabei betonend, dass dieses Geschäft, sowenig wie jenes der Bankgesellschaft, dem Kapitalexport-Abkommen unterstellt sei.
Es darf vielleicht, in bezug auf das 50-Millionen-Franken-Geschäft der Bankgesellschaft mit der Rumänischen Nationalbank, noch nachgeholt werden, dass auch in jenem Falle der Wechselausstellung eine kommerzielle Transaktion unterstellt werden wollte, nämlich die Ausstellung von Steuergutscheinen rumänischer Zuckerindustrieller für die Zuckerfabrikation während einer bestimmten Campagne. Beim Geschäft der Kreditanstalt ist diese kommerzielle Unterlage als erwiesen zu erachten, nicht aber bei jenem der Bankgesellschaft. Vielleicht erklärt sich daraus auch die verschiedene Zinsbehandlung. Während die Zinsdifferenz im Geschäfte der Bankgesellschaft, die die Rumänische Nationalbank zu vergüten hat, 4Va% beträgt, macht sie im Geschäft der Kreditanstalt nur 1% aus neben einer nicht näher bezeichneten Abschlussprovision.
Da diese zweite geschäftliche Operation auch für die Departemente des Bundes nicht minderes Interesse beanspruchen dürfte als die erste, habe ich mir erlaubt, Ihnen den Vorgang im einzelnen zur Kenntnis zu bringen.
- 1
- Lettre: E 6100 (A) 11, Archiv-Nr. 364.↩
- 2
- Non reproduit. Cf. aussi E 2001 (C) 3/169.↩
- 3
- Cf. notamment la lettre de la Division des Affaires étrangères à Bachmann, du 16 août 1932: i...l... nous nous permettons d’exprimer avec vous le regret de ce que l’Union de Banques suisses, avant de s’engager, n’ait pas jugé nécessaire de pressentir les Départements intéressés et la Banque nationale, encore que l’opération qui vient d’être conclue par cet établissement ne tombe pas directement sous les dispositions de 1’«agreement», intervenu entre le Banque nationale et les principales banques suisses. Ainsi que vous le relevez, cette occasion aurait pu être mise à profit pour la défense de nos intérêts en souffrance en Roumanie et eût peut-être permis aux Autorités fédérales, à l’Association suisse des banquiers et à l’Office suisse pour les créances en Roumanie d’obtenir un résultat dans la question des dettes publiques et privées de ce pays (E 2001 (C) 3/169).↩
- 4
- Cf. no 42 A II.↩
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