dodis.ch/45516 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 20. August 1929
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1454. Frankreich. Handelsübereinkunft
Volkswirtschaftsdepartement. Antrag vom 15. August 1929
Wie die schweizerische Gesandtschaft in Paris durch Schreiben vom 2. dies mitteilt, hat sich der Direktor der Handelsabkommen im franz. Handels- und Industrie-Ministerium bei ihr erkundigt, ob die schweizerische Regierung die sofortige Inkraftsetzung der neuen Handelsübereinkunft2 ins Auge fassen könnte, d. h. also bevor sie von den Parlamenten der beiden Länder genehmigt worden ist. Französischerseits wäre dies ohne weiteres möglich bis auf die neuen Vereinbarungen, welche eine Abänderung des Zolltarifs zur Folge haben und für deren Anwendung daher die Genehmigung des Parlaments erforderlich ist.
Das Volkswirtschaftsdepartement sieht kein Hindernis, dem Wunsche der französischen Regierung zu entsprechen und die Übereinkunft auf den 15. September nächsthin in Kraft zu setzen. Der wichtigste Teil, d. h. die Tarifvereinbarungen, sind aus den Abkommen vom 21. Januar und 11. März 1928 herübergenommen worden und stehen bereits seit dem 25. Februar bezw. 15. April letzten Jahres in Kraft. Die wenigen neuen Vereinbarungen über den schweizerischen Tarif sind lediglich Bindungen einzelner Ansätze desselben oder Tarifauslegungen.
Die Übereinkunft soll der Bundesversammlung in der im September beginnenden Session zur Genehmigung vorgelegt werden. Die bezügliche Botschaft3 ist in Vorbereitung.
Gestützt auf diese Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:
Die am 8. Juli abhin mit Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkunft wird vorbehältlich der Ratifikation durch die Bundesversammlung4 vom 15. September 1929 an provisorisch in Kraft erklärt.