dodis.ch/45243
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 19. November 1926
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1812. Handelsvertragsverhandlungen mit Griechenland
Seit dem 22. September dieses Jahres werden die schweizerischen Waren in Griechenland nicht mehr meistbegünstigt behandelt, so dass die Grosszahl der Importeure die Verzollung in der Hoffnung auf baldigen Abschluss eines neuen Vertrages zurückgestellt hat und die Waren sich in den Lagerhäusern anhäufen. Die Schwierigkeit der Verhandlungen bestand bis jetzt darin, dass Griechenland ausser der vom Bundesrat bereits genehmigten Reduktion des Zolles für Korinthen noch eine Zollherabsetzung für Argostabake verlangte. Nach langen Verhandlungen hat es auch hierauf schliesslich verzichtet, verlangt dagegen nach einem gestern eingetroffenen Bericht unserer Gesandtschaft2 die Bindung der heutigen schweizerischen Zollansätze für einige Waren, worunter Wein und Argostabak. In Übereinstimmung mit der Handelsdelegation ist das Volkswirtschaftsdepartement der Ansicht, die Weinzölle sollten mit Griechenland wenn irgendwie möglich nicht gebunden werden. Sollte aber ohne dieses Zugeständnis die baldige Meistbegünstigung nicht zu erreichen sein, so wäre an der Ablehnung nicht unbedingt festzuhalten, da die Weinzölle sowohl Spanien wie Italien gegenüber festgelegt sind, die Generaltarifansätze ohne Kündigung der Meistbegünstigung also nur wirksam werden können, wenn mit den beiden genannten Staaten zugleich die Tarifbindung aufgehoben wird. Es ist dies ausserordentlich unwahrscheinlich. Immerhin dürfte in diesem Falle der Vertrag mit Griechenland höchstens auf 6 Monate fest abgeschlossen werden mit nachheriger einmonatlicher Kündigungsmöglichkeit.
Was dagegen die Bindung des Zolles für Argostabake anbelangt, so kann davon unter keinen Umständen die Rede sein. Dagegen sprechen schon die Projekte des Finanzdepartements für die allfallige Einführung einer Tabaksteuer. Im Einvernehmen mit der Oberzolldirektion ist das Volkswirtschaftsdepartement aber der Ansicht, dass, wenn es nicht anders geht, in einer wenn möglich nicht zu publizierenden Note3 die Erklärung abgegeben wird, die Schweiz werde während der Dauer des Vertragsverhältnisses den Zoll auf Argostabake nicht erhöhen und auch die Belastung der verschiedenen Tabaksorten nicht zum Nachteil der Argostabake verändern.
Das Departement beantragt infolgedessen, nach Athen folgende Instruktion zu erteilen:
1. Wenn möglich ist, abgesehen von den Korinthen, jede Bindung schweizerischer Zölle zu vermeiden.
2. Der Zoll für Argostabake darf unter keinen Umständen gebunden werden.
3. Die Weinzölle können, wenn es absolut nicht anders geht, gebunden werden. In diesem Falle ist das Abkommen höchstens auf 6 Monate fest abzuschliessen und soll nachher jederzeit auf jeden Monat gekündigt werden können.
4. Das Abkommen soll mit der Unterzeichnung und zwar rückwirkend auf den 11. September 1926 in Kraft treten. Es ist als provisorisch zu bezeichnen.
In der Beratung wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Griechenland gegenüber die bestimmte Erklärung abzugeben, dass in einem endgültigen Handelsvertrag eine Bindung der Weinzölle nicht aufrechterhalten werden könnte.
Es wird daher beschlossen:
Dem Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes wird zugestimmt4 mit dem Vorbehalt, dass Griechenland gegenüber erklärt wird, die allfällige Bindung der Weinzölle im provisorischen Abkommen werde in einem endgültigen Handelsvertrag nicht aufrechterhalten bleiben können.