Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
III. BILATERALE BEZIEHUNGEN
17. Österreich
17.1. Handelsvertragsverhandlungen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 9, doc. 44
volume linkBern 1980
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12057* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 11.05.-11.05.1925 (1925–1925) |
dodis.ch/45061 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 11. Mai 19251 1007. Handelsvertragsunterhandlungen mit Österreich
Nachdem die erste Lesung der schweizerischen und österreichischen Begehrenlisten und des schweizerischen Entwurfes zum Vertragstext2 am 27. März in Zürich abgeschlossen werden konnte, ist die Fortsetzung der Handelsvertragsunterhandlungen mit Österreich auf den 18. Mai vertagt worden, an welchem Datum sie in Wien wieder aufgenommen werden sollen. Gestützt auf die Ergebnisse der ersten Lesung sind nunmehr die Weisungen für das weitere Vorgehen der schweizerischen Delegation festzustellen.Resultate der ersten Lesung.
Der schweizerische Textentwurf zu einem Handelsvertrag mit Österreich, den das Departement dem Bundesrat mit Antrag vom 19. März unterbreitete, wurde in seinem grössten Teil von der österreichischen Delegation angenommen. Einige zur Hauptsache durch Rücksichten auf die innere Gesetzgebung Österreichs bedingte Änderungsvorschläge konnten von der schweizerischen Delegation ohne Beeinträchtigung eigener Interessen zugestanden werden. Diese Änderungen sind in dem diesem Antrag beigegebenen schweizerischen Entwurf, der die Resultate der ersten Lesung enthält, mit roter Tinte eingetragen.
Im Text harren gegenwärtig noch der Lösung die Fragen der Einfuhrbeschränkungen (Zusatzartikel zu Artikel 2), des Veredlungsverkehrs (Artikel 6) und des Grenzverkehrs (Artikel 14).
Den schweizerischen Begehren zum österreichischen Zolltarif konnte bis jetzt nur in einigen weniger wichtigen Positionen zum Durchbruch verholfen werden. Die österreichische Delegation war auf viele dieser Begehren nicht vorbereitet und musste sich deshalb ihre Stellung zwecks näherer Abklärung Vorbehalten. In vielen Fällen, insbesondere bei den Baumwollgeweben, den Wirk- und Strickwa ren, Eisen- und Metallwaren, Maschinen und Apparaten, auch elektrischen, lauteten die österreichischen Erklärungen, teils für ganze Warenkategorien, ablehnend, welcher Standpunkt mit dem Hinweis auf den geringen Anteil der Schweiz am österreichischen Import und dem gleichzeitigen starken Meistbegünstigungsinteresse dritter Länder summarisch begründet wurde. Tarifmässige Zugeständnisse sehr bescheidener Natur wurden von österreichischer Seite nur auf einigen typischen schweizerischen Exportpositionen angeboten:[...]3
Alle diese Angebote mussten von der schweizerischen Delegation als ungenügend abgelehnt werden.[...]4
Was die österreichischen Begehren betrifft, so konnte ihnen zu einem grossen Teil, insbesondere soweit sich die Vorschläge über den Ansätzen des schweizerischen Gebrauchstarifs bewegten, auf Grund der Instruktionen des Bundesrates vom 27. März5 entsprochen werden. [...]6
Alle anderen Konzessionen von schweizerischer Seite, welche von der österreichischen Delegation angenommen worden sind, liegen zwischen den Ansätzen des neuen Generaltarifs und denjenigen des Gebrauchstarifs.
Die besonderen Zollerleichterungen, die Österreich für seinen Export aus den Grenzbezirken wünscht - teilweise unter der Begründung, der Schweiz nicht die Gewährung allgemeiner Tarifzugeständnisse zumuten zu wollen, wo die regionalen Verhältnisse eine Speziallösung ermöglichen -, wurden von der schweizerischen Delegation instruktionsgemäss abgelehnt. Um nichts zu unterlassen, wurden immerhin die Grenzkantone vom Departement über die Wünschbarkeit derartiger Zollbegünstigungen, die ihre Wirkungen in erster Linie auf ihr Gebiet ausüben würden, angefragt. Sollte sich ein praktisches Bedürfnis nach der Gewährung von Ausnahmezöllen für einzelne kontingentierte Warenkategorien herausstellen, so hat sich die schweizerische Delegation Vorbehalten, auf die Frage dieser Spezialregelung zurückzukommen.II.
Weitere Instruktionen.
Das weitere Vorgehen der schweizerischen Delegation denkt sich das Departement folgendermassen7:
a. Textentwurf:
Der Abbau der Einfuhrbeschränkungen, über den zu Beginn dieses Jahres eine leider ergebnislose Fühlungnahme mit österreichischen Vertretern stattfand, hat in der Zwischenzeit auf österreichischer Seite wesentliche Fortschritte gemacht, dadurch, dass seit l.März der Grossteil der Einfuhrschutzmassnahmen der Gegenseite dahingefallen ist. Dieser Schritt dürfte eine Verständigung mit Österreich im Sinne des zu Beginn dieses Jahres geplanten Abkommens erleichtern, umsomehr als in einem allfälligen Protokoll über den Abbau der Einfuhrbeschränkungen die Regelung einzelner Zollfragen, auf die bisher Österreich in diesem Zusammenhang nicht eingehen wollte, in Wegfall käme. Selbstverständlich wird die Delegation ihre Aufmerksamkeit auch den österreichischen Ausfuhrverboten auf Rohstoffen zuwenden, die nach wie vor sehr streng und für einzelne schweizerische Industrien in nachteiliger Weise gehandhabt werden (Papierholz, Häute und Felle, Knochen für die Leimfabrikation etc.).
Der Stickereiveredlungsverkehr, der durch Artikel 6 des Entwurfes geregelt werden soll, war bis jetzt einseitig zugunsten Vorarlbergs festgelegt, während der Entwurf nunmehr die volle Gegenseitigkeit vorsieht, an der besonders den schweizerischen Schifflilohnstickern gelegen ist. Die bisherige Aussprache hat gezeigt, dass auf österreichischer Seite mit einem ziemlich hartnäckigen Widerstand gegen eine beiderseitige Regelung zu rechnen ist. Da das Hauptgewicht der schweizerischen Interessen an der Aufrechterhaltung dieses Verkehrs mit Vorarlberg hängt, müsste letzten Endes für die schweizerische Delegation die Möglichkeit ins Auge gefasst werden, es für das Besticken bei der bisherigen Regelung zu belassen. Unter Umständen dürfte es sich als notwendig erweisen, auch das Bleichen, Färben, Appretieren etc. der Stickereien in den Veredlungsverkehr einzubeziehen. Falls dies geschieht, muss die schweizerische Delegation bestrebt sein, diesen Ausrüstverkehr unbedingt gegenseitig zu gestalten, da die Möglichkeit, diese Manipulationen in der Schweiz vorzunehmen, sowohl im Interesse der schweizer. Ausrüstanstalten wie der schweizerischen Exporteure gelegen ist, die im Vorarlberg arbeiten lassen.
Der Grenzverkehr soll einer durchgehenden Neuregelung unterworfen werden. Der Textentwurf beschränkte sich in Artikel 14 auf Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Grenzverkehr. Die österreichische Delegation hat nun aber den Wunsch ausgesprochen, auch die im Zusatzartikel zum alten Vertrag enthaltene Regelung des allgemeinen kleinen Grenzverkehrs bestehen zu lassen. Hierauf kann schweizerischerseits nicht eingetreten werden, denn die Bestimmungen des Zusatzartikels sind veraltet und an den heutigen Verhältnissen gemessen derart weitgehend, dass ihre Aufrechterhaltung nicht nur eine schwere Beeinträchtigung der schweizerischen Zollautonomie, sondern teilweise eine direkte Schädigung der im Grenzbezirk gelegenen Industrien bedeuten würde, besonders solange die Produktionskosten zugunsten Vorarlbergs liegen. Es werden deshalb künftighin vom kleinen Grenzverkehr alle diejenigen Artikel ausgeschlossen werden müssen, die normaler Weise nicht Gegenstand des täglichen Verkehrs sind, insonderheit Fabrikate.
Einzelne schweizerische und österreichische Postulate, die bis jetzt als allgemeine Zollbegehren gestellt worden sind, dürften auch am besten ihre Erledigung im Rahmen des Grenzverkehrs finden, da auf diesem Wege die handelspolitische Bewegungsfreiheit der beiden Länder am wenigsten berührt wird. Vor allem dürfte nach dem jetzigen Stand der Verhandlungen der Verkehr mit Obst, Most und Appenzeller-Käse für eine solche Regelung in Frage kommen.
Für die weitere Diskussion über den Grenzverkehr hat die schweizerische Delegation einen neuen Entwurf zu Artikel 14 redigiert, auf Grund dessen über die einzubeziehenden Warengattungen mit Österreich weiter verhandelt werden soll. Dieser Entwurf wird hier zur Genehmigung vorgelegt.
b. Schweizerische Begehren zum österreichischen Tarif:
Die Delegation wird auf der Grundlage der vom Bundesrat genehmigten schweizerischen Begehrenliste weiter verhandeln und soll insbesondere nach Möglichkeit bestrebt sein, Ermässigungen auf nachstehenden Positionen zu erreichen, auf denen, wie schon gezeigt, die österreichischen Konzessionen bisher ganz ungenügende sind: Käse Kondensmilch Baumwollgewebe Stickereien
Seiden- und Halbseidenwaren
Maschinen und Apparate, einschliesslich der elektrischen Uhren und Uhrengehäuse.
c. Österreichische Begehren zum schweizerischen Tarif:
Die vollständige österreichische Begehrenliste liegt diesem Antrag bei8. Wie vom Bundesrat bereits in seiner Sitzung vom 27. März festgelegt worden ist, werden in der Regel die äussersten Zollkonzessionen schweizerischerseits in der Bin dung der Ansätze des Gebrauchstarifs bestehen. Vertragsansätze, die niedriger sind, als die Ansätze des Gebrauchstarifs, sind so lange als möglich zu vermeiden, doch ist das Departement der Ansicht, dass in dieser Beziehung die Delegation die Freiheit haben soll, in Ausnahmefällen, sofern diesen keine weittragende Bedeutung zukommt, von sich aus in bescheidenem Umfang Ermässigungen unter den Gebrauchstarif einzuräumen. Sollte die österreichische Delegation in wichtigen schweizerischen Positionen auf der Herabsetzung der Ansätze des Gebrauchstarifs beharren, so sind für diesen besondern Fall neue Instruktionen des Bundesrates einzuholen. III.
Zusammensetzung und Entschädigung der Delegation.
Nachdem Herr Minister Dr. Jaeger seinen Posten in Wien angetreten hat und mit Rücksicht darauf, dass die Verhandlungen in der österreichischen Hauptstadt stattfinden, ist es geboten, ihn als weiteres Mitglied der Delegation zu wählen.
Wie in ähnlichen Fällen, würde sodann der Bund die Kosten der Delegation für Reise, Unterkunft und Repräsentation direkt übernehmen, während das Taggeld nachträglich auf Grund der effektiven Auslagen für die Verpflegung festgesetzt würde.
Antragsgemäss wird beschlossen:
1. Von den bisherigen Ergebnissen der Handelsvertragsunterhandlungen mit Österreich wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.
2. Die vom Volkswirtschaftsdepartement für das weitere Vorgehen der schweizerischen Delegation unterbreiteten Vorschläge werden als ergänzende Instruktionen genehmigt.
3. Herr Minister Dr. Jaeger in Wien wird als weiteres Mitglied der schweizerischen Delegation bezeichnet.
4. Der Bund übernimmt für die eigens zu den Vertragsverhandlungen nach Wien Abgeordneten die Kosten der Reise, Unterkunft und Repräsentation. Ihr Taggeld wird später festgesetzt.
- 1
- E 1004 1/395.↩
- 2
- E 7110 1/100.↩
- 3
- Es folgt eine Liste der betreffenden Tarifpositionen, darunter Käse, Schokolade, Stickereien und Uhren.↩
- 4
- Eine weitere Liste umfasst Tarifposten, welche in der ersten Lesung ihre Erledigung in positivem Sinne durch Ermässigung oder Bindung fanden.↩
- 5
- Vgl. Nr. 27.↩
- 6
- Es folgt eine diesbezügliche Liste der einzelnen Tarifpositionen.↩
- 8
- Nicht abgedruckt.↩
Tags