Language: German
22.2.1921 (Tuesday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 22.2.1921
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Approbation des instructions données aux délégués suisses à la Commission centrale du Rhin pour les négociations visant à la révision de la convention de Mannheim. Projet suisse de régularisation du Rhin.

Classement thématique série 1848–1945:
V. LA COMMISSION CENTRALE DU RHIN
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Printed in

Antoine Fleury, Gabriel Imboden (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 8, doc. 41

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Bern 1988

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dodis.ch/44683
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 22 février 19211

547. Rhein-Zentralkommission. Instruktionen für die schweizerischen Delegierten

In Zustimmung zu dem von der Delegation für auswärtige Angelegenheiten vorberatenen Antrag des Departements des Innern wird beschlossen:

I. Den schweizerischen Delegierten in der Rheinzentralkommission werden folgende Instruktionen erteilt:

1. Die Schweiz begrüsst die Revision des Mannheimer Abkommens von 1868, um dasselbe mit den neuen Verhältnissen in Einklang zu bringen und um der Schweiz eine klare Rechtsstellung zu verschaffen. Sollte auf die Revision dieser Konvention schon im Verlaufe dieser Tagung materiell eingetreten werden, so soll die schweizerische Delegation eine Abänderung der grundlegenden Bestimmungen der Mannheimer Konvention im Sinn der Beeinträchtigung der freien Schiffahrt energisch bekämpfen. Zur Ergänzung der Bestimmungen des Mannheimer Abkommens sollen die entsprechenden Bestimmungen des Entwurfes der allgemeinen Schiffahrtskonvention herangezogen werden unter Berücksichtigung der im Antrag des politischen Departements vom 10. Februar 1921 betreffend die Stellungnahme der Schweiz zu den Vorlagen von Barcelona, ausgeführten Erwägungen.

2. Inder Antwortnote Frankreichs vom 16. Januar 19212 auf die Note des Bundesrates Nr. 980 vom 18. November 19203 wird u. a. gesagt: «il [legouvernement considère par ailleurs les déclarations figurant dans la note no . 9804 comme l’acceptation sans réserve des clauses concernant le Rhin inscrite dans le traité de Versailles...».

Die schweizerische Delegation wird es vermeiden, von sich aus die Frage aufzuwerfen, ob die Schweiz die Bestimmungen des Vertrages von Versailles betreffend die Schiffahrt des Rheins ohne Vorbehalt anerkennt. Sollte diese Frage jedoch gestellt werden, so wird die Delegation ermächtigt, zu erklären, dass die Schweiz die Anwendbarkeit des Friedensvertrages im Sinne der Note des Bundesrates vom 18. November 1920 anerkennt.

Die Delegation wird die Frage der Abgabenfreiheit des Kanals, speziell auch die Frage der Gebührenfreiheit zur Durchschleusung, von sich aus nicht aufwerfen, aber in privaten Gesprächen den Standpunkt der ändern Delegationen sondieren, wobei sie sich auf den Boden der absoluten Abgabenfreiheit stellt.

3. Sofern die Frage des Erfordernisses der Ratifizierung der Kommissionsbeschlüsse durch sämtliche in der Kommission vertretenen Staaten als einer Voraussetzung für deren internationale Rechtsverbindlichkeit aufgeworfen werden sollte, wird die schweizerische Delegation den Standpunkt vertreten, dass Art. 46 der Rheinschiffahrts-Convention von 1868 auch durch den Vertrag von Versailles keine Veränderung erfahren habe. Sie könnte Hand bieten zu einer Lösung in dem Sinne, dass die Einstimmigkeit für wesentliche, die Mehrheit dagegen für Fragen von sekundärer Bedeutung zu gelten habe. Die Ausscheidung wäre noch näher zu prüfen.

4. Die schweizerische Delegation erklärt grundsätzlich, unter Vorbehalt der Genehmigung, dass die Schweiz bereit sei, an den Kosten der Baggerungen und der Regulierung für die Strecke BaselStrassburg im Falle billiger Verteilung auf die Uferstaaten teilzunehmen.

5. Die schweizerische Delegation unterbreitet der Zentralkommission das Regulierungsprojekt samt Bericht in gleicher Form und mit analogem Wortlaut wie seinerzeit das Mémoire über die Baggerungen.

Die Delegation wird den Standpunkt vertreten, dass die Regulierung des natürlichen Rheinstromes unter allen Umständen möglichst bald in Angriff zu nehmen und beförderlich durchzuführen sei. Selbst für den Fall, dass der Bau eines Seitenkanals als zulässig erachtet werden sollte, sei die Regulierung notwendig, da bis zur Beendigung eines Seitenkanals ein sehr langer Zeitraum verstreichen würde, während welchem die Interessen der Schiffahrt ohne Regulierung schwer beeinträchtigt würden.

6. Sofern durch den Gang der Verhandlungen nicht ein anderes vorbereitendes Verfahren geboten erscheint, wird die schweizerische Delegation (wenn dies nicht von anderer Seite geschieht) den Antrag stellen, die verschiedenen Projekte zunächst einer Expertenkommission zur Begutachtung zu unterbreiten, in welcher Kommission sämtliche Mitgliedstaaten der Zentralkommission in gleicher Weise vertreten sein werden. Es erscheint am zweckmässigsten, wenn jede Regierung ihren Vertreter bezeichnet. Sollte das Bestreben vorhanden sein, die Frage des Ausbaues der Strecke BaselStrassburg bereits in dieser Session der Kommission zu entscheiden, so soll die schweizerische Delegation mit Nachdruck darauf aufmerksam machen, dass ein technisches Problem von solcher Tragweite nicht in so kurzer Zeit entschieden werden darf, dies schon mit Rücksicht auf Art. 29 des Mannheimer Abkommens. Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Projekt die ganze Strecke BaselStrassburg umfassen müsste und nicht bloss den achten Teil.

II. Die Bundeskanzlei wird beauftragt, dem ersten Delegierten der Schweiz in der Rhein-Zentralkommission (Herr a. Bundesrat Calonder) Vollmacht, in gehöriger Form ausgefertigt, zuzustellen.

III. Der Bundesrat gibt seine Zustimmung dazu, dass auch die drei Experten (Mutzner, Stauffacher und Palliser), sowie Herr Nationalrat Gelpke nach Strassburg abgeordnet werden.

IV. Das politische Departement stellt der Delegation einen Sekretär-Dactylographen zur Verfügung.5

1
E 1004 1/278.
2
Non reproduite, cf. E 2001 (B) 14/10; aussi FF, 1922, vol. II, p. 1053.
3
Cette note a été remise aux gouvernements français, britannique, hollandais, italien, belge et allemand. Le Conseil fédéral exigeait, en cas de réalisation du projet français de canal latéral, qu’il soit nettement établi, dès maintenant, qu’une voie d’eau artificielle, substituée au lit du Rhin, serait soumise au contrôle de la Commission centrale. Le caractère international du Rhin libre et conventionnel devrait, en effet, subsister intact sur tout le parcours du fleuve (E 2001(B) 14/6). /Immz'FF, 1922, vol. II, pp. 1052–1053.
4
Non reproduite.
5
Sur les travaux de la session de février–mars 1921 de la Commission centrale du Rhin, cf. E 2001 (B) 14/10 et FF, 1922, vol. II, p. 1018 ss.