Classement thématique série 1848–1945:
XI. LA RECONNAISSANCE DES ÉTATS
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-II, doc. 20
volume linkBern 1984
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001B#1000/1501#613* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(B)1000/1501 18 | |
Dossier title | Anerkennung Bayern (1919–1919) | |
File reference archive | B.15.12 • Additional component: Bayern |
dodis.ch/44231
CONSEIL FÉDÉRAL
Proposition du Chef du Département politique, F. Ca fonder1
Proposition du Chef du Département politique, F. Ca fonder1
Seit dem Umsturz in Deutschland im November 1918 ist die hiesige bayerische Gesandtschaft, welche von da ab die Vertretung der Republik Bayern zu übernehmen hatte, vom Bundesrat nicht als offiziell betrachtet worden. Es wurde dies seinerzeit vom Politischen Departement Herrn Professor Förster mitgeteilt, indem darauf hingewiesen wurde, dass bis auf weiteres die bayerische Regierung nicht durch eine offizielle Gesandtschaft, sondern nur durch eine offiziöse Vertretung in Bern repräsentiert sein würde.
Dieselbe Haltung beobachtete der Bundesrat gegenüber der deutschen Reichsregierung. Nachdem nun die letztere im Frühjahr 1919 von der Schweiz förmlich anerkannt2, und der deutsche Vertreter als bevollmächtigter Minister und ausserordentlicher Gesandter empfangen worden ist, so scheint auch der Anerkennung der bayerischen Regierung durch den Bundesrat nichts mehr im Wege zu stehen. Diese Frage ist überhaupt nur aus dem Grunde zu entscheiden, weil Bayern eine eigene Gesandtschaft in Bern akkreditiert hat; wäre das nicht der Fall, so würde Bayern genau in derselben Lage sein wie die übrigen deutschen Bundesstaaten, für welche eine besondere Anerkennung ihrer neuen Regierungen durch den Bundesrat nicht in Betracht gezogen wird, da anzunehmen ist, dass deren Anerkennung schon durch diejenige der Reichsregierung als solche vorhanden ist.
Indem das Politische Departement dem Bundesrat vorschlägt, unter diesen Umständen für die bayerische Regierung eine Ausnahme zu machen und diese speziell anzuerkennen, weist es darauf hin, dass es für uns wünschenswert ist, die bayerische Gesandtschaft in Bern zu erhalten. Es ist uns nämlich aus ganz zuverlässiger Quelle mitgeteilt worden, dass die bayerischen Gesandtschaften im Auslande aufgehoben werden sollen, und dass das ganze deutsche Reich nur noch durch die deutschen Gesandtschaften vertreten sein soll. Für uns ist es in mehr als einer Hinsicht von Nutzen, wenn der bedeutende bayerische Grenzstaat bei uns noch neben der deutschen Gesandtschaft seine Vertretung beibehält, und durch die spezielle Anerkennung der bayerischen Republik dürfte unser Wunsch in dieser Hinsicht deutlich zum Ausdruck kommen.
Ausserdem verlangen wir von der bayerischen Regierung das Agrément für Herrn Minister von Planta. Die bayerische Regierung wird aber ein solches nur erteilen, wenn wir unsererseits ihren Gesandten oder dessen Stellvertreter ebenfalls als offiziellen Repräsentanten der bayerischen Republik empfangen. Aus diesen Gründen
beantragen wir:
1. Der Bundesrat beauftragt das Politische Departement, dem gegenwärtigen Chef der bayerischen Mission mündlich mitzuteilen, der Bundesrat ersuche die bayerische Regierung um Erteilung des Agréments für Herrn Minister von Planta als seinen bevollmächtigten Minister und ausserordentlichen Gesandten in Berlin und sei gerne bereit, einem bayerischen offiziellen Vertreter in Bern seinerseits das Agrément zu erteilen.
2. Dem bayerischen Vertreter ist mündlich mitzuteilen, dass dadurch nach Ansicht des Bundesrates die Anerkennung der bayerischen Regierung durch die Schweiz zum Ausdruck komme, und dass es einer besondern Anerkennungserklärung nicht bedarf.3
- 1
- E 2001 (B) 1/18. Anerkennung der bayerischen Regierung. Note manuscrite en tête du document: Nicht für die Presse.↩
- 2
- Cf. DDS 7/1, no 338.↩
- 3
- A la fin du document, F. Calonder a noté de sa main: Zur gefl. Erledigung auf dem Wege der Zirkulation; Herrn Vice-Präsident Motta; Herrn Bundesrat Decoppet; Herrn Bundesrat Schulthess. Samstag, 19. Juli 1919. Le Conseil fédéral a accepté la proposition du Département politique par décision présidentielle du 21 juillet 1919, cf. E 1004 1/272, no2623.↩