Language: German
7.3.1919 (Friday)
L’Association des Représentants de la Banque en Suisse au Chef du Département des Finances et des Douanes, G. Motta
Letter (L)
Prise de position des banques suisses au sujet des avoirs de citoyens allemands en Suisse dont l’Entente déclare vouloir disposer. Attitude du gouvernement suisse.
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Printed in

Jacques Freymond, Oscar Gauye (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 226

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Bern 1979

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Cover of DDS, 7-I

Repository

dodis.ch/43971
L’Association des Représentants de la Banque en Suisse au Chef du Département des Finances et des Douanes, G. Motta1

Wir erlauben uns, Ihre Aufmerksamkeit auf die Tatsache zu lenken, dass verschiedene Gerüchte bezüglich angeblicher Absichten der Entente betr. die Vermögensansprüche deutscher Staatsangehöriger in der Schweiz im Umlauf sind und in weiten Kreisen eine grosse Beunruhigung hervorrufen. So wird behauptet, dass von der französischen Regierung geplant sei, die schweizerischen Banken an der Auszahlung von Guthaben und an der Herausgabe von Depots an Deutsche zu hindern. Die Verwirklichung solcher Pläne würde zweifellos einen schweren Eingriff in die Souveränitätsrechte der Eidgenossenschaft bedeuten und wäre mit der Neutralität unseres Landes nicht vereinbar.

Wir haben vorläufig keinen Anlass, den erwähnten Gerüchten Glauben zu schenken, und es ist uns bekannt, dass kürzlich in einer Notiz der «Frankfurter Zeitung» (No. 150 vom 25. Februar.) die herumgebotenen Behauptungen als vollkommen unbegründet bezeichnet worden sind. Immerhin mahnt uns eine seiner Zeit in der Presse erschienene Mitteilung zum Aufsehen, wonach anlässlich der Erneuerung des Waffenstillstands vom 17. Januar dem Vertrage folgende Finanzklausel beigefügt worden sein soll:

1) Deutschland verpflichtet sich, in keiner Weise über seine Goldreserven, seine Wertpapiere und Guthaben in fremden Ländern zu verfügen, und zwar gleichviel, ob diese Werte der Regierung, öffentlichen Banken, Gesellschaften oder Privatpersonen gehören.

2) Deutschland verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit den alliierten Regierungen, die nötigen Massnahmen zu treffen, um:

a) möglichst schnell die Bedingungen zu regeln, unter welchen die interessierten Parteien in der Lage sein werden, die in den besetzten Gebieten gestohlenen oder verlorenen Werte zurückzuerhalten,

b) die Rückgabe jeglichen Eigentums, welches sequestiert wurde, zu veranlassen.

3) Die deutsche Regierung verpflichtet sich ferner, unter gewissen Bedingungen die Schulden an Einwohner von Elsass-Lothringen zu liquidieren und in keiner Weise die freie Verfügung der Einwohner dieser Provinzen oder Depositen, die in Deutschland liegen und ihnen gehören, zu binden.

Da die alliierten Regierungen dem Umstande grosse Bedeutung beimessen, dass die Wegschaffung von Guthaben der deutschen Regierung oder deutscher Staatsangehöriger nach ändern Ländern verhindert werde, und da sie beabsichtigen, Massnahmen zu treffen, um jegliche Überweisung oder Überlassung, welche als betrügerisch aufgefasst werden kann, zu annullieren, halten sie es für wünschenswert, die Aufmerksamkeit aller interessierten Parteien in neutralen Ländern auf obige Verfügungen zu lenken, damit die letztem auf ihrer Hut sind gegen jegliche Vorschläge, welche gemacht werden könnten und welche mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns mitteilen wollten, wie Sie die Tragweite von Ziffer 1 dieser Klausel beurteilen; ferners interessiert uns, zu wissen, ob in Ausführung der dem Reiche auferlegten Verfügungsbeschränkungen mit neutralen Regierungen Fühlung genommen worden ist, um den Deutschen im neutralen Auslande durch Vermittlung neutraler Banken Fesseln anzulegen.2

Es wäre u. E. auch möglich, dass die erwähnten Gerüchte im Zusammenhang stehen mit der Tatsache, dass die Reichsregierung seiner Zeit von ihren Untertanen ausländische Titel zur Sicherstellung der Valutavorschüsse entliehen hat und nunmehr zur Bezahlung der aus dem Ausland bezogenen Lebensmittel alle fremden Wertpapiere zwangsweise enteignen will, indem sich die deutsche Regierung solche Titel, auch soweit sie im Ausland liegen, mit allen Mitteln sichern wird.

1
Lettre: E 6001 (A)/1 – 3.
2
Le Département des Finances a préparé dans une lettre du 22 mars soumise au Département de l'Economie publique la réponse suivante: Die Schweiz muss es Deutschland überlassen, die von ihm gegenüber den alliierten Mächten eingegangenen Verpflichtungen unter seiner Verantwortlichkeit zu erfüllen. Von einer Bekanntmachung der Bestimmungen der Finanzklausel in der Schweiz von Seiten der Bundesbehörde wurde Umgang genommen, weil eine solche wohl niemand verpflichten würde, da wo es sich um private Geldgeschäfte handelt, und ferner deshalb, weil eine solche Bekanntmachung Unsicherheit in den Handelsverkehr zwischen der Schweiz und denjenigen Staaten, welche sich mit der Entente im Kriege befanden, hervorrufen müsste. Die französische Regierung ist allerdings beim Bundesrate in dieser Angelegenheit vorstellig geworden Icf. no 801; letzterer hat sich in seiner Rückäusserung auf den vorstehend angegebenen Standpunkt gestellt und in diesem Sinne geantwortet. (E 6001 (A) / 1-3).