Également: Liste de 19 questions urgentes et de 12 questions moins urgentes. Annexe de
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 7-I, doc. 53
volume linkBern 1979
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#11352* | |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 269 | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 11.12.-13.12.1918 (1918–1918) |
dodis.ch/43798
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 11 décembre 19181
3712. Après-Guerre. Friedensschlussfragen
Procès-verbal de la séance du 11 décembre 19181
Herr Bundespräsident Calonder hat unterm 22. Oktober folgenden Bericht erstattet:Die Bundeskanzlei hat unterm 21. Oktober dem Bundespräsidenten eine Eingabe2 unterbreitet über die Behandlung der von den verschiedenen Departementen
auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 4. Oktober 19173 eingereichten Berichte über Fragen, die beim oder nach dem Friedensschluss eine Lösung verlangen. Vom politischen Departement ist eine diesem Anträge beigelegte Zusammenstellung der aufgeworfenen Fragen4 gemacht worden, aus welcher hervorgeht,
welche Vorarbeiten, amtlicher oder nicht-amtlicher Natur, bereits bestehen. Die
in diesem Vortrag enthaltenen Verweisungen beziehen sich auf die Nummern dieser Zusammenstellung.
Am 19. November dieses Jahres hat sich die Delegation für Auswärtiges mit
der Angelegenheit befasst.5 In einigen Punkten hat sie Stellung genommen und in
Bezug auf andere Erhebungen angeordnet, während sie die Entscheidung über die
Behandlung einer Reihe weiterer Fragen, weil nicht in das Gebiet des politischen
Departements und der auswärtigen Politik fallend, dem Bundesrat überlassen muss.
Entsprechend dem Antrag der Bundeskanzlei ist die Delegation der Ansicht,
dass als dringliche Angelegenheiten im eigentlichen Sinne nur solche zu betrachten sind, welche anlässlich der Friedensverhandlungen ihre Lösung finden müssen oder in jenem Zeitpunkt am ehesten mit Erfolg einer Lösung entgegengeführt
werden können.Was zunächst die Vornahme weiterer Erhebungen anbelangt, so hat in dieser
Beziehung die Delegation beschlossen: Befragung des Generalstabes über die
Konklusionen des Berichts des politischen Departements betr. die Neutralität von
Nordsavoyen (A 2) sowie über die von verschiedenen Departementen berührten Grenzfragen (A 3 u. 3 a.)- Die mit der Binnenschiffahrt zusammenhängenden Probleme (A 4-6, 16 b) werden demnächst von der Schiffahrtssektion der Schweiz. Wasserwirtschaftskommission behandelt werden. Wegen der Revision, bzw. des Ausbaus der Genfer Konvention (A 10) wird das Genfer-Rote-Kreuz-Komitee in Anfrage gesetzt. Die Nationalbank wird zur Vernehmlassung darüber eingeladen, ob und in welcher Weise die Wahrnehmung schweizerischer finanzieller Interessen (A 14) erfolgen sollte, wenn diese durch die territorialen Veränderungen in Mitleidenschaft gezogen werden. Die Angelegenheit der Kriegsschäden (A 13) wird vom polit. Departement vorbereitet.
Unvollendet ist der Bericht über die wirtschaftlichen Zonen Savoyens (A 17). Über eine Reihe von Fragen, welche die wirtschaftliche Überfremdung (Bll) betreffen, stehen in absehbarer Zeit Eingaben der vom Vorort des Schweiz. Handels- und Industrie-Vereins bestellten Kommission in Aussicht. Über die Vorbereitung von internationalen sozialpolitischen Abmachungen hat der Bundesrat am 4. November Beschluss gefasst.Zu einer Reihe von Punkten wird erst nach Eingang des Berichtes des Volkswirtschaftsdepartements6 Stellung genommen werden können, da sie aufs Engste Zusammenhängen mit den wirtschaftlichen Problemen (namentlich A 16-16 c, 17-19. B 1,9-11).
Über die mit dem Problem eines Völkerbundes (A 8) zusammenhängenden Fragen wird dem Bundesrat ein besonderer Antrag gestellt werden.Materien, die nicht in die Kompetenz des politischen Departements gehören und über deren weitere Behandlung der Bundesrat bestimmen möge, sind insbesondere folgende:
a) Eisenbahnfragen (A 18). Hierüber liegen ausführliche Berichte des Eisenbahndepartements und der S.B.B. vor. Die Delegation glaubt, dass ausser den dort berührten Punkten, insbesondere der Revision des Gotthardvertrages, noch folgende Frage geprüft werden sollte: Unter den Postulaten des Wilson’schen Programmes figuriert auch die Freiheit der Verkehrswege zum Meere. Diese Freiheit kann nicht nur in der freien Benutzung der Binnenschiffahrtsstrassen bestehen, sondern es sollten auch gewisse Garantien für diejenigen der unentbehrlichen Eisenbahnrouten geboten werden für den Fall, dass die Bildung der Bahntarife nicht nach privatwirtschaftlichen, sondern nach politischen Gesichtspunkten erfolgen würde. Es wäre nun zu prüfen, in welcher Form, z.B. in der Gestalt von Meistbegünstigungsrechten, die Verkehrsfreiheit gewahrt werden könnte.
b) Die vom Militärdepartement erwähnten Probleme der Übergangswirtschaft (A 18) dürften zu denjenigen gehören, welche Gegenstand des in Aussicht stehenden Berichtes des Volkswirtschaftsdepartements bilden.
c) Die Fragen des Übergangsrechts (A 15 a), die sich aus dem Abbau der Notverordnungen ergeben werden, sowie die Deserteur- und Refraktärfrage (Heimschaffung) (A 15) dürften vom Justizdepartement weiterverfolgt werden.Die Delegation beantragt dem Bundesrat, zu folgenden Punkten jetzt schon Stellung zu nehmen.
1. Die freigewählte, dauernde Neutralität (A 1) ist erneut zu allgemeiner Anerkennung zu bringen. Es ist zu diesem Zwecke eine Denkschrift vorzubereiten, die gegebenenfalls den am Friedenskongress beteiligten Mächten zugestellt würde.
In Übereinstimmung mit den Resolutionen der Kommission für Völkerbundsfragen ist an dieser Neutralität im Sinne der territorialen Unverletzlichkeit und der Nichtteilnahme an militärischen Untersuchungen7 auch dann festzuhalten, wenn ein Staatenverband zur Wahrnung des Friedens zu Stande kommt.
2. Das Recht der Schweiz, ihre eigene Flagge auf dem Meere zu führen (A 7), ist in Anspruch zu nehmen. Zwar ergibt sich aus der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Bericht Jenne), dass unter normalen Verkehrs- und Verfrachtungsbedingungen eine spezifisch schweizerische Schiffahrt kaum lebensfähig sein würde; es ist aber von Wert, für alle Fälle das Recht der Flaggenführung sich zu sichern, dem schon mit Rücksicht auf den Zusammenhang von Binnen- und Meerschiffahrt eine praktische Bedeutung zukommen kann. Die in jüngster Zeit von verschiedenen Mächten bekundete Geneigtheit, die Schweizerflagge anzuerkennen und die Tatsache, dass die Rechtsgrundlagen für einen solchen Anspruch bestehen (Bericht Huber), sprechen dafür, dass die Anerkennung erlangt werden kann.
3. Was die Rüstungsbeschränkungen (A 8 a) anbelangt, so stellt sich die Delegation auf den Standpunkt, dass die Schweiz diesem Gedanken durchaus sympatisch gegenüber stehen und dahinzielenden Abmachungen, deren Durchführung gesichert erscheint, beitreten sollte, dass sie aber nicht in der Lage sei, auf diesem Gebiete initiativ vorzugehen.
4. Eine Forderung der Schweiz an die Kriegführenden, ihr die Mobilisationskosten teilweise zu ersetzen (A 12), erscheint völlig aussichtslos und es ist deshalb dieser Gedanke nicht weiter zu verfolgen.
5. Die Revision des Kriegs- und Neutralitätsrechts ist vorderhand als nicht aktuell zu betrachten. Kommt eine Friedensorganisation zu Stande, so sind die Grundlagen dieser Rechtsbeziehungen völlig verändert; tritt dieser Fall nicht ein, so ist eine Einigung über diese besonders umstrittenen Fragen für längere Zeit aussichtslos.
6. Die Stellung der internationalen Union (A 11) und ihrer Bureaux soll, wenn möglich, bei den Friedensverhandlungen nicht in Diskussion gezogen werden. Dagegen soll sich die Schweiz im geeigneten Zeitpunkt dafür bemühen, dass die durch den Krieg zwischen den Kriegführenden suspendierten Beziehungen aus den Kollektivverträgen beim Frieden in vollem Umfange wieder in Wirksamkeit treten. Insbesondere soll sich, gemäss der Anregung des Zentralamtes für Eisenbahnfrachtverkehr, der Bundesrat für integrale Aufrechterhaltung des internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr verwenden, da diese Konvention durch Rücktritt eines einzigen Vertragsstaates dahinfallen würde, und im weitern die Aufnahme der neu sich bildenden Staaten in die Union anstreben.
7. Die Frage, ob die Schweiz auf Grund der bestehenden Verträge die rechtliche Möglichkeit habe, sich nach Friedensschluss durch Ausfuhrverbote gegen Ausplünderung durch das Ausland zu schützen (A 19), ist vom politischen Departement geprüft worden. Es ergibt sich, dass die Handelsverträge, welche die Frage positiv regeln und deren Bestimmungen infolge der Meistbegünstigung auch auf andere Staaten anwendbar sind, Ausfuhrverbote nur in limitativ aufgezählten Fällen zulassen, von denen einzelne überhaupt, andere (Staatsmonopole) aus praktischen Gründen nicht in Betracht kommen. Die Klausel betreffend Rückhaltung von Kriegsvorräten (provisions de guerre) erscheint ebenfalls nicht mehr angerufen werden zu können. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Ausfuhrverbote ergibt sich aber jedenfalls aus dem Umstande, dass solche von allen Staaten in irgend einem mit den Verträgen unvereinbaren Umfange beibehalten werden und jeder Staat sich auf die Reziprocität in der Sistierung der Ausfuhrfreiheit berufen kann.
Gemäss den Anträgen des Herr Bundespräsidenten werden folgende Beschlüsse gefasst:
1. Über die weitere Behandlung der unter IV erwähnten Fragen wird im Sinne der dortigen Ausführungen zu a-c entschieden;
2. Den Anträgen, bzw. Feststellungen unter V 1-7 wird die Zustimmung erteilt.
- 1
- E 1004 1/269.↩
- 2
- E 1001 1/ EPD 1918, Verhältnis der Schweiz zu den ändern Staaten.↩
- 3
- Cf. E 1004 1/266, no2472.↩
- 4
- Cf. liste reproduite en annexe au présent document.↩
- 5
- Cf. no 19.↩
- 6
- Cf. annexe du no 67.↩
- 7
- Il s’agit sans doute d’une faute d’écriture qui se trouve déjà dans la proposition du Département politique du 22 octobre. Il faut lire: Unternehmungen.↩