Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 6, doc. 65
volume linkBern 1981
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#10738* | |
Old classification | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 258 | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 02.11.-02.11.1914 (1914–1914) |
dodis.ch/43340 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 2 novembre 19141 5242. Transitverkehr zwischen der Schweiz und Italien
Procès-verbal de la séance du 2 novembre 19141
Da die Verhältnisse wegen des Transitverkehrs zwischen der Schweiz und Italien schwieriger, wenn nicht geradezu ernst geworden sind, so beantragt der Herr Vorsteher des Handelsdepartements im Einverständnis mit dem Herrn Bundespräsidenten, einen besonderen Abgeordneten nach Rom zu entsenden, um in Verbindung mit Herrn Minister Pioda die Interessen der Schweiz zu verfolgen.
Als Delegierter wird Herr Nationalrat Dr. Frey vorgeschlagen.
Der Bundesrat ist mit der Absendung eines Delegierten und im besondern des Herrn Nationalrat Dr. Frey einverstanden.
Hiebei wird die folgende Instruktion für die Herren Pioda und Frey genehmigt:
1.) Der Zweck der Verhandlungen ist, von Italien zu erreichen, dass der direkte Verkehr mit der Schweiz und der Transit nach der Schweiz in keiner Weise eingeschränkt wird.
2.) Die Unterhändler werden die italienische Regierung darauf hinweisen, dass die Interessen Italiens und der Schweiz gemeinsame sind. Beide Länder haben ein Recht darauf und ein vitales Interesse daran, den Umfang ihres gegenseitigen eigenen und ihres Transitverkehrs nach ihrem Ermessen zu ordnen. Beide sind neutral und durch Handelsverträge gebunden, ihre Durchfuhr sich gegenseitig nicht zu hindern (Art. 2 Handelsvertrag).
Beide Länder werden ihre Neutralitätspflichten nach Massgabe der Haager Konvention strikte beobachten.
3.) Was den Verkehr zwischen Italien und der Schweiz mit italienischen und schweizerischen Produkten betrifft, so ist in Beziehung hierauf jede Einmischung Dritter zum voraus ausgeschlossen. Die Regelung dieser Beziehungen ist ausschliesslich Sache der beiden Länder.
4.) Die Schweiz ist bereit, wenn Italien es wünscht, Produkte italienischer Provenienz ausschliesslich in einer Tr anportweise durch die Schweiz gehen zu lassen, die Italien eine Kontrolle über deren Bestimmungsort zulässt, nämlich im direkten Transit. Demgemäss könnten für gewisse Warenkategorien Ausfuhrbewilligungen (kleiner Grenzverkehr Vorbehalten) ausgeschlossen werden, sei es, dass die Waren die Schweiz im gebrochenen Verkehr berühren oder vorbehaltlos importiert werden.
So halten wir es heute schon mit Getreide, Reis und Petroleum. Den direkten Verkehr Italien-Deutschland und Österreich-Ungarn geben wir schon mit Rücksicht auf Italien frei.
5.) Die Unterhändler werden in passender und vorsichtiger Weise die Frage erörtern, wie sich die beiden Länder gegenüber der willkürlichen Ausdehnung des Kontrebande-BegrifTfes verhalten sollen, da dadurch die Erwerbstätigkeit der Neutralen vollständig paralysiert und namentlich ihre industrielle Bevölkerung der Arbeitslosigkeit zugetrieben werden kann. Im Grundsätze müssen sich die Neutralen freie Verwendung der Waren, die bei ihnen importiert werden, und namentlich ihrer Produkte wahren.
6.) Bei allfälligen Zugeständnissen über Bindung der Wiedereinfuhr aus der Schweiz ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schweiz die Möglichkeit haben muss, Deutschland und Österreich-Ungarn gewisse Zugeständnisse zu machen, um in Beziehung auf unumgänglich nötige Waren für sich solche ebenfalls zu erwirken.