dodis.ch/43071 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 14. Februar 19081 11 A. Schiedsvertrag mit den Vereinigten Staaten Amerikas
Politisches Departement. Antrag vom 8. Februar 1908
Am 21. November 1904 wurde mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Schiedsvertrag abgeschlossen, der bis jetzt weder von der Schweiz noch von den Vereinigten Staaten von Amerika ratifiziert worden ist.
Artikel II des erwähnten Vertrages bestimmt:
«In jedem Einzelfalle sollen die hohen Vertragsschliessenden Teile, bevor sie den ständigen Schiedsgerichtshof anrufen, eine besondere Vereinbarung (im englischen Text: «special agreement») abschliessen, die den Streitgegenstand, den Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die Fristen klar bestimmt, die für die Bildung des Schiedsgerichts und die verschiedenen Abschnitte des Verfahrens festzusetzen sind.»
Als der Vertrag von dem Präsidenten der Vereinigten Staaten dem Senate zur Ratifikation vorgelegt wurde, verlangte dieser, dass im Art. II die Worte «compromis spécial» (special agreement) durch das Wort «traité» (treaty) ersetzt werden sollten.2
Der Präsident der Vereinigten Staaten zog darauf die mit der Schweiz und anderen Staaten abgeschlossenen Schiedsverträge zurück.
Wie aus einem Berichte der schweizerischen Gesandtschaft in Washington vom 23. Januar abhin zu entnehmen ist, ist nun der Präsident der Vereinigten Staaten Amerikas gesonnen, auf die Forderung des Senates einzugehen und die Verhandlungen zum Abschlüsse neuer Schiedsverträge wieder aufzunehmen.
Auf Antrag des Politischen Departements wird nun beschlossen:
Der schweizerische Gesandte in Washington wird ermächtigt, einen Schiedsvertrag mit den Vereinigten Staaten Amerikas, wie den unterm 21. November 1904 abgeschlossen, unter Ratifikationsvorbehalt zu unterzeichnen, jedoch mit der Änderung, dass dem Art. 2 nach den Worten «phases de la procédure» folgender Zusatz gemacht werde:
«Il est entendu que de tels compromis spéciaux seront, de la part des Etats-Unis, conclus par le Président des Etats-Unis, avec l’avis et le consentement du Sénat, et, de la part de la Suisse, par le Conseil fédéral de la Confédération suisse, avec l’avis et le consentement de l’Assemblée fédérale.»
Protokollauszug ans Politische Departement zur Vollziehung unter Anschluss einer Vollmacht für den schweizerischen Gesandten in Washington und unter Rückschluss der Beilagen.