Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
7. Chili
7.1. Traité de commerce
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 4, doc. 207
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#19* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 3 | |
Dossier title | Chile Handelsvertrag vom 31.10.1897 (lt. Art. 1 auch ein Freundschafts- und Niederlassungsvertrag, Meistbegünstigungsvertrag) [AS, 17, 70] Korrespondenz des Handelsdepartements und des politischen Departements mit dem Generalkonsulat in Valparaiso, verschiedenen eidg. Departementen, der Schweizer Gesandtschaft in Buenos Aires und anderen Gesandtschaften im Ausland; Vertragsentwürfe; Akten der Bundesversammlung und Bundesbeschluss (03.06.1898) betr. Genehmigung des Vertrages (1891–1899) |
dodis.ch/42617
Le Chef du Département du Commerce, de l’Industrie et de l’Agriculture, A. Deucher, au Président de la Confédération et Chef du Département politique, A. Lachenal1
Im Anschluss an unser Schreiben vom 12. dies.2 senden wir Ihnen vorläufig Abschriften der Berichte unserer Gesandtschaften in Berlin und Paris, sowie des Generalkonsulates in Brüssel3, über die Beweggründe, welche die chilenische Regierung zur Kündung der Handelsverträge geführt haben. Es geht aus diesen Berichten hervor, dass von Chile eine Art Zollverein unter den südamerikanischen Staaten angestrebt wird. Eine Vereinbarung in diesem Sinne hat nach einem Berichte des Herrn Generalkonsul Zürcher an Ihr Departement, vom 22. Januar d. Js.4, bereits zwischen Chile und Brasilien stattgefunden, und Herr Zürcher spricht die Vermutung aus, dass dieser Vertrag, falls er von den Kammern beider Staaten ratifiziert wird, als Basis zu weitern Verträgen dienen würde. Diese panamerikanischen Bestrebungen, die dahin zielen, einen gegenseitigen Austausch von Landesprodukten der einzelnen amerikanischen Staaten unter sich durch Gewährung zollfreier oder zollbegünstigter Einfuhr zu ermöglichen, sind, wie Ihnen bekannt sein wird, keineswegs neu. Den Anstoss zu denselben gab eine Bestimmung im Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten vom Jahr 1890 (McKinley Tariff Bill); die auf Grund derselben von den Vereinigten Staaten mit einigen central- und südamerikanischen Ländern abgeschlossenen Reziprozitätsverträge sind aber schon im Jahr 1894 sämtlich wieder erloschen, da jene Bestimmung in das neue Tarifgesetz der Union nicht mehr aufgenommen worden war, vermutlich, weil man mit denselben nicht das erreicht hatte, was man anstrebte, nämlich die Erschwerung der europäischen Zufuhr zugunsten der amerikanischen Produktion. Einige Länder des amerikanischen Kontinents, wie zum Beispiel Argentinien, hatten übrigens aus politischen Motiven zum voraus jegliche Unterhandlungen von der Hand gewiesen.
Damit ist allerdings nicht gesagt, dass die Bestrebungen der chilenischen Regierung nicht früher oder später Erfolg haben werden; im Anfang des Jahres 1889 ist zwischen sieben Staaten Südamerikas (Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Peru, Paraguay und Uruguay) bereits eine Reihe internationaler Staatsverträge über verschiedene Materien, wie Fabrik- und Handelsmarken, Schutz von Erfindungen, von literarischem und künstlerischem Eigentum, Handels-, Civil- und Strafrecht etc. abgeschlossen worden, und es ist daher leicht möglich, dass auch in zollpolitischer Hinsicht eine ähnliche Vereinigung zu erzielen sein wird.
Es scheint uns fast, als ob Herr Generalkonsul Zürcher über diese Verhältnisse nicht genügend aufgeklärt sei, und es wäre jedenfalls gut, ihn auf das Laufende zu setzen. Wir nehmen an, dass wenn Sie unsere Ansicht teilen, dies von Ihnen aus gelegentlich geschehen werde.
Wir glauben, dass bei der gegenwärtigen Sachlage an eine Fortsetzung der Unterhandlungen mit Chile vorläufig kaum mehr gedacht werden kann, es wäre denn, dass man den bisher verfolgten Weg detaillierter Unterhandlungen verlassen und, wie wir dies in unserem Schreiben vom 12. dies, angedeutet haben, eine Meistbegünstigungs-Übereinkunft in knappster Form anstreben wollte, wie nach dem Berichte des Herrn Minister Roth auch Deutschland an den eventuellen Abschluss einer solchen denkt. Aber auch hierfür dürfte es nach unserm Dafürhalten noch zu früh sein.
Wir möchten Ihnen unter diesen Umständen vorschlagen, die chilenische Vertragsangelegenheit, gleich derjenigen betreffend die La Plata-Länder und Japan, in Anbetracht ihrer vorwiegend kommerziellen Bedeutung, mit allen Akten zur weitern Verfolgung an unser Departement zu leiten, um eine einheitliche Behandlung der südamerikanischen Vertragsprojekte zu ermöglichen, anstatt dass das eine derselben von diesem, das andere von jenem Departemente geleitet wird.
Sollten Sie mit unserem Vorschläge einverstanden sein, so nehmen wir an, dass Sie sich mit dem Justizdepartement in diesem Sinne verständigen und dasselbe um vorläufige Zurücksendung der Akten ersuchen würden.5
- 1
- Lettre: E 13 (B)147.↩
- 2
- Non reproduite.↩
- 3
- Cf. les lettres de Roth (17 avril 1896), Lardy (17 avril 1896) et Rivier (8 avril 1896) à Deucher, non reproduites.↩
- 4
- Non reproduit.↩
- 5
- Dans sa réponse du 30 avril 1896 le DFJP se prononçait ainsi: Geht zurück an das Politische Departement, mit dem Bemerken, dass dem Handelsdepartement diejenigen Akten zugestellt worden sind, welche sich speziell auf einen Handelsvertrag mit Chile beziehen. Die übrigen Akten wurden hierseits zurückbehalten mit dem Hinweise, dass es unter den obwaltenden Verhältnissen nicht ausgeschlossen sei, dass unabhängig von einem Handelsvertrag ein besonderes Übereinkommen betreffend die Niederlassungs- und Konsularverhältnisse mit Chile getroffen werde. Die bezüglichen Unterhandlungen hätte alsdann unser Departement in Gemeinschaft mit dem Politischen Departement zu führen. Ausser den drei Beilagen zu dem vorstehenden Schreiben werden einige Briefe des Generalkonsuls in Valparaiso aus den Jahren 1891–94 angeschlossen, da sich diese mehr auf politische Angelegenheiten, als auf den Vertrag mit Chile beziehen. Les annexes mentionnées ci-dessus ne sont pas reproduites (E 13 (B)/ 147).↩
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