Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
2. Multilaterale Verhandlungen
2.5. Wechselrechtsvereinheitlichung
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 385
volume linkBern 1986
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E22#1000/134#1942* | |
Old classification | CH-BAR E 22(-)1000/134 362 | |
Dossier title | Internationaler Kongress für Handelsrecht vom 30.9.-6.10.1885 in Brüssel (1887–1893) | |
File reference archive | 6.1.2 |
dodis.ch/42364 Der schweizerische Delegierte an der internationalen See- und Wechselrechtskonferenz, P. Speiser, an den Bundesrat1
Sie haben mir neuerdings die Ehre erwiesen, mich als Delegirten des hohen Bundesrates zu den internationalen Verhandlungen abzuordnen, welche die Belgische Regierung zum Zwecke der internationalen Vereinheitlichung des Seerechtes und des Wechselrechtes veranstaltet hat.
Der Kongress fand in diesem Jahre vom 30. September bis 6. Oktober in Brüssel statt und wurde im wesentlichen von denselben Staaten und Korporationen beschickt, welche sich an dem ersten Kongresse in Antwerpen im Jahre 18852 beteiligt hatten. Auch dieses Mal war Deutschland offiziell nicht vertreten; die italienisehen Delegirten zur wechselrechtlichen Sektion, welche in Antwerpen eine hervorragende Beteiligung an der Diskussion genommen hatten und in mehreren Schriftstücken den damals ausgearbeiteten Entwurf besprochen hatten, waren sämtlich, wie mitgeteilt wurde durch Krankheit, verhindert, in Brüssel zu erscheinen, so dass Italien ebenfalls nicht vertreten war.
Die belgische Kommission hatte für die Beratung in Brüssel ein einlässliches Questionnaire3 ausgearbeitet, in welchem alle Punkte berücksichtigt waren, welche in Antwerpen oder in den seither erschienenen Kritiken des Entwurfs zur Sprache gebracht worden waren.
Dieses Questionnaire wurde den Beratungen zu Grunde gelegt und zwar so, dass die wichtigem Punkte zuerst behandelt wurden und zum Teile einer Spezialkommission zur Vorberatung überwiesen wurden, in welcher jeder Staat durch einen Delegirten vertreten war.
Dieser Modus ermöglichte eine weit gründlichere Erörterung der wichtigem Fragen, und es ist nicht zu bestreiten, dass die diesmalige Konferenz sich zu einem intensiven, für alle Besucher lehrreichen und zweifellos auch wirksamen internationalen Gedankenaustausche über das Wechselrecht gestaltete.
Die belgische Kommission hatte auch die sorgfältigsten Vorbereitungen getroffen, um in möglichst vielen Streitpunkten eine Verständigung herbeizuführen, und Dank der gewandten Leitung des Herrn E. Pirmez, Ministre d’Etat, wurde die angestrebte Verständigung auch erzielt, wenigstens vorläufig; denn es lässt sich nicht leugnen, dass eine Anzahl der vereinbarten Kompromisse vor einer strengen Kritik, wie sie von den einzelnen Staaten geübt werden wird, nicht werden Stand halten.
Es wird hierorts auf die einzelnen Fragen nicht näher einzugehen sein; ich beschränke mich, das Hauptergebnis der Brüsseler Beratungen festzustellen, und erlaube mir, für das Einzelne auf einen Bericht zu verweisen, den ich in der Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Band VIII4, erscheinen lasse und von dem ich mich beehre einen Separatabzug beizulegen.
In den Antwerpener Verhandlungen hatten sich die französische Auffassung des Wechsels und die deutsche Auffassung des Wechsels schroff gegenübergestanden, und da die Vertreter der französischen Auffassung, Franzosen und Belgier, in der Mehrheit waren, hatte dieselbe bei den Abstimmungen in der Regel den Sieg davon getragen.
In der Zwischenzeit hat aber die belgische Kommission durch gründliches Studium des deutschen Wechselrechts sich überzeugt, dass dasselbe die moderne Rechtsentwicklung darstellt, und ist in Folge dessen in wesentlichen Punkten zu der deutschen Auffassung übergegangen; aber auch von den französischen Vertretern sind wissenschaftlich hervorragende Mitglieder zu demselben Ergebnisse gekommen, während allerdings die offiziellen Delegirten an dem französischen Systeme glaubten festhalten zu müssen. Der Streit drehte sich in Antwerpen namentlich um die Frage der Provision; es war nicht möglich, in Brüssel durch Mehrheitsbeschluss kurzweg den deutschen Grundsatz, der die Provisionsfrage aus dem Wechselrechte verweist und überhaupt nicht anerkennt, zu adoptiren. Auf Vorschlag der belgischen Kommission wurde die Schwierigkeit dadurch umgangen, dass die Provisionsfrage im internationalen Wechselgesetze ignorirt wird, aber mit der Erklärung, dass es jedem Land freistehen soll, in sein Konkursrecht Bestimmungen aufzunehmen, welche sich auf die Provision beziehen; dieselbe Lösung wurde für andere Punkte gefunden.
Damit ist aber doch tatsächlich das deutsche System als Sieger aus dem Kampfe hervorgegangen; denn es ist das ausgesprochen worden, was der Grundgedanke der deutschen Wechselrechtstheorie ist, dass nämlich in’s Wechselrecht nur das gehöre, was die Wechselurkunde selber betrifft, dagegen nichts, was das materielle Verhältnis der Wechselkontrahenten zu einander berührt.
Das Ergebnis der Brüsseler Konferenzen ist also der Sieg des durch die deutsche Wechselordnung vertretenen modernen Wechselrechtes, und es ist vorauszusehen, dass auch Frankreich, das eine Revision seines Handelsrechts plant, sich diesem Ergebnisse unterordnen wird.
Es wird ferner anzuerkennen sein, dass den aus so einlässlichen Beratungen hervorgegangen einzelnen Beschlüssen des Brüsseler Kongresses auch in ändern Punkten bei zukünftigen gesetzgeberischen Akten im Gebiete des Wechselrechts wird Beachtung geschenkt werden müssen.
Über die weitere Entwicklung der Sache gibt zunächst der Beschluss des Kongresses in einer letzten Plenarsitzung Auskunft:
«Le cabinet de sa Majesté le roi des Belges est chargé d’entamer les négociations diplomatiques nécessaires pour faire entrer par tous les gouvernments dans leurs législations les principes consacrés par le Congrès.
La commission royale d’organisation est maintenue en fonction comme comité consultatif du gouvernment.
Le congrès ne sera réuni à nouveau que si les négociations diplomatiques en démontraient la nécessité.»
Demnach beabsichtigt die belgische Regierung diplomtische Schritte zur Verwirklichung der angestrebten Rechtseinheit auf dem Gebiete des Seerechts und des Wechselrechts zu tun.
Indessen wird dies kaum in nächster Zeit geschehen.
Da in den Brüsseler Beratungen die Beschlüsse nicht auf den Gesetzesentwurf basirt wurden, so bedarf es zunächst einer Durcharbeitung des Entwurfes, und bei dieser wird sich zeigen, dass eine Anzahl Beschlüsse miteinander nicht harmoniren.
Es wird dies voraussichtlich dazu führen, dass die belgische Regierung – und es scheint mir dies auch in der oben mitgeteilten Resolution angedeutet – auf den Gedanken einer Annahme des internationalen Entwurfes verzichten und nur die Berücksichtigung der einzelnen Grundsätze des Entwurfes in der nationalen Gesetzgebung empfehlen wird.
Es wird dann den einzelnen Regierungen freistehen, zu erwägen, ob sie die Abweichungen des geltenden Gesetzes von dem internationalen Entwürfe für so bedeutend und die internationalen Grundsätze für so richtig halten, dass sich eine Änderung der Gesetzgebung rechtfertigen Hesse.
Die Länder, welche das deutsche System schon besitzen, werden naturgemäss nicht die ersten sein, welche eine Änderung eintreten lassen, sondern es wird zunächst Belgien selbst und sodann Frankreich die modernen Grundsätze zu adoptiren haben; und für die übrigen Länder wird die Stellung der deutschen Regierung massgebend sein. Da Deutschland nach der Inkraftsetzung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuches eine Revision seiner handelsrechtlichen Gesetzgebung plant, so ist nicht ausgeschlossen, dass bei diesem Anlasse auch das Wechselrecht mit dem internationalen Entwürfe könnte in Einklang gebracht werden.
Schliesslich will ich nicht unterlassen, auf die überaus freundliche Aufnahme hinzuweisen, welche Ihrem Vertreter sowohl bei den offiziellen Leitern des Kongresses, als bei den Delegirten der ändern Länder zu teil geworden ist; es wurde ihm, wie den Vertretern anderer Staaten, die Auszeichnung eines Vizepräsidenten der Sektion für Wechselrecht übertragen, und beim Empfange am königlichen Hofe sprach sich der König in überaus wohlwollender Weise über die Beziehungen der beiden Länder aus.
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