Language: German
6.1885
Memorandum des Handels- und Landwirtschaftsdepartements
Memorandum (aide-mémoire) (M)
Im Hinblick auf anstehende Handelsvertragsverhandlungen, besonders mit Deutschland und Österreich-Ungarn, skizziert das Handels- und Landwirtschaftsdepartement die Ausgangslage der Schweiz nach dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifgesetzes. Handel mit Rumänien, der Türkei, Japan, Griechenland, Italien und Spanien.

Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
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Printed in

Erwin Bucher, Peter Stalder (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 3, doc. 292

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Bern 1986

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dodis.ch/42271
Memorandum des Handels- und Landwirtschaftsdepartements1

STAND DER SCHWEIZERISCHEN HANDELSVERTRÄGE

Der grösste Theil der schweizerischen Handelsverträge ist abgelaufen oder dem Ablauf nahe.

Abgelaufen sind die Verträge mit:

Österreich3

Russland4

Rumänien5

Serbien6

Portugal7

Belgien8

Grossbritannien9

den Hawaii-Inseln10

den V er [einigten]Staaten v. Nordamerika11.

Von diesen ist der rumänische Vertrag bereits gekündet und zwar durch Rumänien. Derselbe erlischt am 13. Januar 1886, wenn die Verlängerung oder Erneuerung nicht gelingt. Die übrigen können von Jahr zu Jahr gekündet werden.

Freiwillig in Revision begriffen sind zur Zeit die Verträge mit Japan12 (ursprünglich ad perpetuum geschlossen) und mit der Türkei13 (ursprünglich für 28 Jahre, d.h. bis 1. Oktober 1889 geschlossen).

Dem Ablauf nahe sind die Verträge mit

Dänemark14: 10. Juli 1885

Deutschland15: 30. Juni 1886

Persien16: 27. Oktober 1886

Spanien17: 30. Juni 1887

Italien18: 31. Dezember 1887

(fakultativ kündbar).

Ausser diesen bestehen noch die Verträge mit Frankreich19, den Niederlanden20 und San Salvador21. Dieselben laufen ab:

Niederlande am 30. September 1888

Frankreich am 31. Januar 1892

San Salvador am 6. Februar 1895.

Diejenigen der kündbaren Verträge, deren Revision zur Zeit am dringendsten gewünscht wird, sind die Verträge mit Deutschland und Österreich.

A. Der Vertrag mit Deutschlanddatirt vom 23. Mai.l881 und ist am l.Juli gleichen Jahres in Kraft getreten, wird also am l.Juli nächsthin 4 Jahre in Gültigkeit gewesen sein. Dem Abschluss desselben war die allgemeine deutsche Zollerhöhung von 1879 vorausgegangen, von welcher der schweizerische Export erheblich betroffen wurde, die aber durch den Vertrag von 1881 in keiner Weise gemildert ward. Dieser beschränkt sich auf die Meistbegünstigungsgarantie und Stipulirung der Zollfreiheit für einige Produkte. Da derselbe vom 30. Juni dieses Jahres an kündbar ist und Stimmen aus den Handelskreisen gegen die Fortdauer desselben sich bemerkbar machten, hat das Handelsdepartement die Schweiz. Handelskammer und den Vorort des Schweiz. Handels- und Industrievereins um die Veranstaltung einer Enquête22 über die bisherigen Wirkungen des deutschen Zolltarifs von 1879 ersucht. Diese Enquête ist seit dem Herbst vorigen Jahres im Gang, zur Zeit aber nicht abgeschlossen; ihre Ergebnisse werden nebst den statistischen Zusammenstellungen23, welche im Departement in der Bearbeitung begriffen sind, die Grundlage bilden für die Beantwortung der Frage, ob der Vertrag zu künden sei und ob im Falle, dass Deutschland sich zu keinen Zollermässigungen bereit finden lasse, auf ein neues Meistbegünstigungsverhältniss verzichtet und demgemäss für deutsche Waaren ganz oder theilweise der neue Schweiz. Generaltarif24 angewendet werden solle.

Auf die Beurtheilung dieser Frage in den interessirten industriellen und kommerziellen Kreisen wirken die jüngsten Beschlüsse des deutschen Reichstags, durch welche neuerdings der Zoll für eine ganze Reihe von schweizerischen Exportartikeln, namentlich Uhren, Seidenzwirn und Seidengewebe, Stickereien, Mühlenfabrikate, Vieh etc., erhöht worden ist, ausserordentlich ungünstig ein. Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese neuen Zollverschärfungen den schweizerischen Export in empfindlichster Weise schädigen und dass auch die Mehrzahl der übrigen Importzölle Deutschlands so hoch bemessen sind, dass sie der Entwicklung der Einfuhr aus der Schweiz in merklicher Weise entgegenwirken und dieselbe zum Theil geradezu verunmöglichen.

Vielleicht wird indessen von den Interessenten der einzelnen Industriezweige der Umstand nicht genügend berücksichtigt, dass die schweizerische Ausfuhr nach Deutschland eine ausserordentlich mannigfaltige ist und nach den Ausweisen der deutschen Statistik im Jahr 1883 den Gesammtwerth der deutschen Ausfuhr nach der Schweiz um eine Million Franken übersteigt, wogegen sie im Jahr 1880 noch um 41 Millionen Franken kleiner war. Einer Anzahl Artikel, deren Ausfuhr nach Deutschland in Abnahme begriffen ist, steht eine Menge von Rohprodukten sowohl als von Fabrikaten gegenüber, deren Ausfuhr in erfreulichster Zunahme begriffen ist. Das in Bearbeitung sich befindliche statistische Material, sowie die im Schosse des Schweiz. Handels- und Industrievereins obschwebende Enquête wird in dieser Hinsicht nähere werthvolle Aufschlüsse bieten.

Es muss ferner bei der Beurtheilung der deutschen Tariferhöhungen in etwelche Berücksichtigung gezogen werden, dass seit Anfang dieses Jahres die Schweiz selbst zum Theil bedeutend erhöhte Zölle von einer Reihe wichtiger deutscher Importartikel, wie Zucker, Zichorien, feine Esswaaren, Malz, Bier, pharmazeutische Präparate, Zündhölzchen, Bürsten, Tuchschuhe, verschiedene Eisenartikel, wie Eisenbahnschienen, Façoneisen, Eisendraht etc., Messerschmiedwaaren, Waffen; ferner Baumwollgarn und Zwirn, Strumpfwaaren, Spitzen und Stickereien, Leinengarn, Hüte, Kleider, Schirme, Cement, Kalk, Gyps, Vieh, Häute und Felle etc. etc., bezieht. Die Mehrleistung an Zöllen, die dadurch dem Import aus Deutschland erwächst, beträgt nach ungefährer Berechnung weit über 1/2 Million Franken. Die Mehrleistung, die die neuen deutschen Zollerhöhungen für den schweizerischen Export bedingen werden, wird dadurch ungefähr ausgeglichen, mit Ausnahme der Taschenuhren; für diese bedeutet der neue deutsche Stückzoll gegenüber dem bisherigen Gewichtszoll für sich allein eine künftige Mehrverzollung im Betrage von einer Million Franken, jedoch unter der kaum gerechtfertigten Voraussetzung, dass der deutsche Fiskus auch in Zukunft mit den bisherigen Einfuhrquantitäten von Taschenuhren zu rechnen haben werde. Zollerhöhungen pflegen von einer gewissen Gränze an bei Taschenuhren aus Gold oder Silber die beabsichtigte Wirkung zu versagen.

Eine erhebliche Rolle spielt ferner im deutsch-schweizerischen Waarenaustausch der Veredlungsverkehr und die sogen. Admission temporaire. Die beiden Theile haben sich im gegenwärtigen Vertrag die zollfreie Rückkehr von Waaren, die in einem der beiden Länder veredelt worden sind, zugesichert. Auf Grund dieser vertragsmässigen Begünstigung werden in der Schweiz alljährlich erhebliche Quantitäten süddeutscher Baumwolltücher in Glarus und Zürich appretirt, gefärbt und bedruckt; ferner Seide, Floretseide und Seidenbänder für, auf badischem Gebiete gelegene Spinnereien, Zwirnereien und Webereien in Basel gefärbt und appretirt.

Umgekehrt werden auf Grund der vertraglichen Garantie grosse Quantitäten schweizerischer Baumwollgewebe – namentlich von St. Gallen aus – nach Süddeutschland, zum Theil auch nach Sachsen, zum Besticken, und ferner rohe Baumwolltücher zum Färben und Bedrucken nach dem Eisass, auch etwas Seide und Floretseide von Basel aus zum Reinigen, Spinnen und Zwirnen nach dem Badischen gesandt. Was ausserdem durch Spinnen, Zwirnen und Weben, Bleichen und Appretiren, Mahlen, Gerben, Repariren etc. in beiden Lädern veredelt wird, ist in vertragspolitischer Hinsicht von keiner wesentlichen Bedeutung.

Die in Deutschland und die in der Schweiz in angedeuteter Weise erfolgenden Veredlungsmanipulationen dürften sich hinsichtlich der Zahl der beschäftigten Arbeiter und der bezahlten Löhne annähernd die Waage halten; auf beiden Seiten wird das Interesse an der Erhaltung des bisherigen, vertraglich garantirten Stickerei-, Appretur-, Färberei- und Druckereiveredlungsverkehrs ungefähr das Gleiche sein. Die daraus resultirenden Löhne mögen sich beiderseits dem Betrage von ca. l1/2 Millionen Fr. nähern, eher aber auf deutscher Seite überwiegen.

Ausser diesem konventionellen Veredlungsverkehr vollzieht sich aber noch ein anderer, der jenen an Bedeutung weit überragt, nämlich die sog. Admission temporairevon Baumwollgeweben zum Färben und Bedrucken. Die Zollfreiheit für diesen Verkehr resultirt aus keiner Vertragsbestimmung, sondern aus autonomer, gesetzlicher Verfügung; sie ist liberaler als der sog. eigentliche Veredlungsverkehr, insofern als sie keine Gegenseitigkeit voraussetzt und nicht mit der Bedingung der Rücksendung der veredelten Waare in das Ursprungsland verknüpft ist, sondern die unmittelbare Weiterversendung nach beliebigen ausländischen Bestimmungsorten zulässt. Diese Admission temporaire im deutschschweizerischen Verkehre nun beruht auf der deutschen Gesetzgebung (§ 115 des Vereinszollgesetzes), während die Schweiz. Zollgesetzgebung diese Institution gar nicht kennt, oder vielmehr geradezu ausschliesst, obschon z. B. namentlich die schweizerische Färbereiindustrie im Falle wäre, behufs Veredlung roher Baumwolldamastgewebe aus England davon den vorteilhaftesten Gebrauch zu machen. Zur Stunde vollzieht sich also lediglich die zollfreie admission temporaire roher schweizerischer Baumwollgewebe zum Färben und Bedrucken im Eisass, von wo dieselben direkt nach allen Weltgegenden versendet werden. Das Quantum roher Baumwollgewebe, für welche die schweizerischen Webereien im J. 1883 auf diese Weise in Deutschland Absatz fanden, betrug 8695 q., im Werthe von annähernd 31/2 Millionen Fr. Im J. 1880 betrug das Quantum nur 5996 q.; dasselbe hat sich also bis Ende 1883 um nahezu 50% gehoben. Dieser, für die Schweiz. Baumwollweberei sehr vortheilhafte Verkehr kann durch Verfügung der deutschen Regierung jederzeit unterbunden werden; es wird hierauf bei der Frage allfälliger Massregeln gegen die deutsche Schutzzollpolitik selbstverständlich Bedacht zu nehmen sein.

Vor der Beendigung der oben erwähnten Enquête und genaueren statistischen Untersuchungen wird übrigens ein zuverlässiges Urtheil über die, Deutschland gegenüber zu beobachtende Vertrags- und Zollpolitik nicht möglich sein.

B. Der Vertrag mit Österreich-Ungarndatirt vom 14. Juli 1868 und ist seit dem 5. Februar 1869, also seit etwas über 16 Jahren, in Kraft. Die ursprünglich vereinbarte Dauer ist im Februar 1877 abgelaufen; seither hat der Vertrag von Jahr zu Jahr stillschweigend fortbestanden; jeder Theil ist berechtigt, denselben jederzeit auf Jahresfrist zu künden. Dieser Vertrag bietet hinsichtlich der damit verknüpften Verhältnisse mannigfache Analogien mit dem deutsch-schweizerischen Handelsvertrag. Dem Abschluss war auch hier eine allgemeine Zollerhöhung vorausgegangen. Der Vertrag änderte nichts hieran. Indem er sich im Wesentlichen auf die Meistbegünstigungsklausel, ohne Bindung von Zöllen, beschränkte, bezweckte er lediglich zu verhüten, dass schweizerische Waaren bei der Einfuhr in Österreich-Ungarn noch ungünstiger behandelt würden als solche anderer Länder.

Dem, dem Vertragschluss vorgängig festgesetzten, erhöhten Zolltarif sind dann zu zwei Malen neue, allgemeine Verschärfungen desselben nachgefolgt, die eine im Jahr 1878, die andere im Jahr 188225, jeweilen in beträchtlichem Masse zum Schaden verschiedener schweizerischer Exportindustrien, die in Folge dessen ihre Unzufriedenheit mit dem dermaligen Schweiz.-österreichischen Vertragsverhältniss bekundeten. Wie in Deutschland, stehen nun zur Zeit auch in Österreich, und zwar unter dem Einfluss der jüngsten deutschen und franz. Zollerhöhungen, Tarif-Ausbesserungen nach Oben in Aussicht. Diese neue Gefahr von dieser Seite hat die angedeutete Stimmung gegen die Fortdauer des bisherigen Verhältnisses bedeutend verschärft und die schweizerische Handelskammer veranlasst, das Handelsdepartement um Anknüpfung von Unterhandlungen mit der Österreichisch-Ungarischen Regierung behufs Rücknahme der Propositionen zu veranlassen, welche die Erhöhung des Zolles für diejenigen Artikel bezwecken, die, wie Uhren, Käse, Baumwollgarn etc., den deutschen und französischen Export wenig oder gar nicht berühren, wohl aber zu den wenigen zu zählen sind, von welchen die Schweiz erhebliche Quantitäten nach Österreich exportirt.26

Die Handelskammer geht hiebei von der nicht ganz richtigen Voraussetzung aus, dass die österreichisch-ungarische Zolltarifnovelle wesentlich als Repressalie gegenüber den jüngsten Getreide- und Viehzoll-Erhöhungen in Deutschland und Frankreich aufzufassen sei, während sie in Wirklichkeit vielmehr dazu bestimmt sein soll, die Entwicklung der Industrie in Österreich-Ungarn mittelst der Zölle noch mehr zu begünstigen als es bisanhin schon der Fall war, und gleichzeitig die Einfuhr fremder Zerealien noch mehr abzuhalten, in der Hoffnung, durch diese vereinten Massregeln dem Absatz, resp. Konsum der eigenen Produkte im eigenen Lande nach Möglichkeit Vorschub zu leisten. «Bis zur Auffindung und Ausbeutung neuer Absatzwege im Auslande», heisst es im Motivenbericht zur österreichischen Zolltarifnovelle, «wird einer fortschreitenden Entwertung der verfügbaren Rohprodukte nur dadurch begegnet werden können, dass die Aufnahmsfähigkeit der Consumenten landwirthschaftlicher Produkte im Inlande möglichst zu steigern gesucht wird. Auf die Hebung der industriellen und gewerblichen Produktion des Inlandes muss also gleichzeitig mit dem Schutze der Landwirthschaft das Hauptaugenmerk mehr denn je gerichtet werden. Jeder Betrag, um den es gelingt, die Industrialieneinfuhr von jährlich ca. 246 Millionen Gulden zu restringiren und der heimischen Industrie in’s Verdienen zu bringen, wird verfügbar, um den in seinem Absätze nach Aussen bedrohten Überschuss land- und forstwirthschaftlicher Produkte aufzusaugen und zu bezahlen. Die k.k. Regierung hat desshalb eine gleichzeitige Revision der Zollsätze für Industrieprodukte für ein unerlässliches Corrolar der Getreidezollerhöhungen gehalten und hiebei namentlich auf eine Verbesserung der Konkurrenzverhältnisse jener Industriezweige Bedacht genommen, welche (wie z. B. die Baumwollspinnerei) bei der Revision des Jahres 188 2.. aus vorübergehenden Ursachen nicht entsprechend geschützt werden konnten, oder hinsichtlich welcher die seither gemachten Erfahrungen das Ungenügende des damaligen Schutzes dargethan haben»... «Nicht um die Vergeltung des uns durch die Zollpolitik des Auslandes zugefügten Schadens handelt es sich, sondern um die Ergreifung jener Zollmassregeln, welche das bedrohte Gleichgewicht unserer Handelsbilanz aufrecht erhalten können.»

Die Novelle ist demnach bewusstermassen eben so sehr gegen die Einfuhr aus der Schweiz, aus England, aus Italien etc. gerichtet als gegen diejenige aus Frankreich und Deutschland, und es wird im Motivenbericht denn auch z. B. ausdrücklich betont, dass der Zollschutz gegen schweizerische und englische Garne noch nicht genügend und dass es ferner wünschenswerth sei, durch Erhöhung des Zolles für Schweiz. Stickereien dazu beitragen, dass sich die bis jetzt fast ausschliesslich im Dienst von St. Gallen stehende vorarlbergische Maschinen- und Handstikkerei vom schweizerischen Dienstverhältniss emanzipire.

Unter diesen Umständen können mit Österreich selbstverständlich keine Unterhandlungen angeknüpft werden, welche die Voraussetzung zum Grunde haben, dass das neue Zollprojekt nur Deutschland und Frankreich zu treffen beabsichtige.

Was aber die Anknüpfung von Unterhandlungen auf anderer, gewöhnlicher Grundlage gegenseitig auszutauschender Conzessionen betrifft, so empfielt es sich, vor der Hand abzuwarten, wie das Zollprojekt aus der Diskussion im Reichstag hervorgehen werde, wenn es diesem überhaupt wieder vorgelegt wird. Jetzt eingeleitete Unterhandlungen könnten leicht zur Folge haben, dass gewisse Tarifsätze, die sonst vielleicht unverändert blieben, nur im Hinblick auf die Schweiz. Unterhandlungen erhöht würden, um für die Erlangung von Conzessionen von Seiten der Schweiz eine günstigere Basis zu schaffen.

Im Übrigen darf berücksichtigt werden, dass die Meistbegünstigungsklausel im derzeitigen Vertrag mit Österreich zur Zeit noch eine nicht ganz unwesentliche aktuale Bedeutung hat, indem durch den österreichisch-italienischen Vertrag die Zölle für einige wichtige Schweiz. Exportartikel, wie Käse, glatte Seidengewebe etc., zu Ansätzen gebunden sind, die noch einen gewissen Verkehr mit Österreich erlauben und bedeutend unter denAnsätzen des autonomen Tarifes stehen. Diese Vortheile sind noch bis Ende 1887, dem Ablaufstermin des österreichisch-italienischen Vertrages, garantirt. Die Meistbegünstigung kraft des gegenwärtigen Vertrages mit Deutschlandhat in dieser Beziehung weniger aktualen Werth als die österreichische, indem bis jetzt lediglich die, Spanien gegenüber eingeräumte Bindung des alten Chokoladezolles, der neulich autonom von 60 auf 80 Mark erhöht wurde, etwelche Bedeutung für den Schweiz. Export nach Deutschland hat.

Eine besondere Bedeutung hat in den schweizerisch-österreichischen Beziehungen der Veredlungsverkehr, der jedoch, zum Unterschied von dem viel mannigfaltigeren und bedeutenderen deutsch-schweizerischen Veredlungsverkehr, ein sehr einseitiger ist, indem er fast ausschliesslich die Stickerei, und zwar das Sticken in Österreich, betrifft.

Der Vertrag lässt die Zollfreiheit lediglich für diejenigen Veredlungsarten zu, welche zur Zeit des Vertragsschlusses faktisch schon Zollfreiheit genossen haben, d. h. also lediglich für das Besticken von Schweiz. Geweben in Österreich und für das Weben schweizerischer Baumwoll-Garne ebendaselbst.

Österreich gewährt ausser diesen vertraglichen Erleichterungen keine irgendwie erheblichen Vergünstigungen, und namentlich ist das Veredeln österreichischer Fabrikerzeugnisse in der Schweiz ausgeschlossen; auf einen solchen Verkehr, speziell zum Färben und Bedrucken österreichischer Gewebe und nachheriger zollfreier Zurücksendung, würde namentlich von den Glarner Druckereiindustriellen sehr viel Werth gelegt; es wird daher u. A. namentlich von dieser Seite die Revision des schweizerisch-österreichischen Vertrages gewünscht, in dem Sinne, dass versucht werden solle, von Österreich fragliche Begünstigung zu erlangen.

Der zur Zeit allein bedeutende Stickereiveredlungsverkehr mit diesem Lande, d. h. mit dem Vorarlberg, wie er sich bis zur Stunde entwickelt hat, besitzt für beide Theile grosse Wichtigkeit. Derselbe betrifft einerseits die sog. Grobstickerei (Kettenstich- oder Vorhangstickerei), anderseits die Maschinenstickerei in Plattstich. Was die Grobstickerei anbelangt, so ist die Benützung der billigen vorarlbergischen Arbeitskräfte für den Fortbestand dieser st. gallisch-appenzellischen Industrie eine Lebensfrage, wie es anderseits auch für die Fortdauer des Wohlstandes eines grossen Theils der Bevölkerung des Vorarlbergs, die im Winter vom Sticken in schweizerischem Lohne lebt, von eminenter Wichtigkeit ist, dass ihm diese Nahrungsquelle nicht abgeschnitten werde. Ähnlich verhält es sich mit der Maschinenstickerei, deren Verkehr mit Österreich ungefähr doppelt so umfangreich ist, als derjenige der Grobindustrie. Eine Unterbindung dieses Verkehrs müsste auf beiden Seiten bedenkliche Folgen nach sich ziehen. Die vorarlbergische Stickerei ist hinsichtlich der nöthigen Hülfsindustrien der Bleicherei und Appretur, so wie in kommerzieller Beziehung, viel zu unselbständig, um ohne die Führung des st. gallischen Handelsstandes allein fortgedeihen zu können. Auf Seiten der Schweiz aber hätte die Ausschliessung der 2400 Maschinen des Vorarlbergs wahrscheinlich die Aufstellung einer entsprechenden Zahl neuer Maschinen zur Folge, was zu einer grossartigen Überproduktion führen müsste und leicht eine Landeskalamität bewirken könnte. Die Rücksicht auf die Erhaltung dieses Veredlungsverkehrs, der der Schweiz Tausende von billigen Arbeitskräften, dem Vorarlberg aber eine jährliche Lohnsumme von über 5 Millionen Franken sichert, erfordert grosse Vorsicht in der Vertragspolitik beider Länder, zumal aber auf schweizerischer Seite, indem wie bereits erwähnt wurde, Österreich die Tendenz verfolgt, die vorarlbergische Stickerei nach und nach von St. Gallen unabhängig zu machen.

In Gewärtigung des weiteren Verlaufs der österreichischen Zollprojekte hat sich das Handelsdepartement einstweilen mit der Schweiz. Handelskammer, resp. mit dem Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, hinsichtlich der Veranstaltung einer möglichst genauen Enquête über die derzeitigen Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Österreich verständigt. Das Ergebniss dieser Enquête wird eine werthvolle Grundlage für die Entscheidung des weitern Vorgehens gegen Österreich-Ungarn bilden.

C. Der, auf den 13. Januar 1886 gekündete Vertrag mit Rumäniendatirt vom 30. März 1878 und ist seit dem 4. Dezember gleichen Jahres in Kraft. Derselbe stützt sich im Wesentlichsten ebenfalls auf die Klausel der meistbegünstigten Nation.

Die Schweiz sicherte sich durch diesen Vertrag den Mitgenuss des ermässigten österreichisch-rumänischen Conventionaltarifs und Vertrags vom 22. Juni 1875. Durch nachträgliche Vereinbarung war dann noch der rumänische Eingangszoll für schweizerische Strohgeflechte auf 20 Fr. per 100 kg, für Uhren auf 75 Cts. per Stück festgesetzt, resp. ermässigt worden.

Rumänien verfolgt seit einiger Zeit die Tendenz, möglichst freie Hand für die Festsetzung seiner Zölle zu bekommen und durch Zollprotektion Industrie ins Land zu ziehen. Zu diesem Zwecke ist nebst dem schweizerischen auch der österreichische Vertrag gekündet worden, jener, wie bereits erwähnt, auf den 13. Januar 1886, dieser auf den l.Juli gleichen Jahres.

Ferner ist im April dieses Jahres ein Gesetz votirt worden, wonach bis zur Promulgation eines neuen Generaltarifs der im Vergleich zum Vertragstarif schon beträchtlich höhere autonome Zolltarif vom 16. Mai 1876 vom l.Juli nächsthin an für alle Waaren in Kraft tritt, die aus Ländern kommen, welche mit Rumänien in keinem Handelsvertragsverhältniss stehen. Es sind dies zur Zeit Frankreich, die Türkei und Serbien. Am 13. Januar nächsten Jahres würde sich nach obigen Andeutungen die Schweiz, am l.Juni Österreich-Ungarn hinzugesellen, wenn ein neuer Vertrag oder eine Verlängerung des bestehenden nicht zu Stande kommen sollte.

Hingegen würden Belgien, Deutschland, die Niederlande und England, deren Verträge mit Rumänien noch bis 1890 und 1891 laufen, die Vortheile des bisherigen Conventionaltarifs auf Kosten der schweizerischen, französischen und österreichischen Konkurrenzindustrien fortgeniessen, ohne dass anderseits Rumänien aus dem theilweisen Bezug höherer Zölle irgend einen Vortheil für die Entwicklung seiner inländischen Industrie zöge, die noch für beträchtliche Zeit der ausländischen Konkurrenz nach wie vor ausgesetzt bliebe.

Es ist kaum anzunehmen, dass diese Anomalie in den rumänischen VertragsVerhältnissen wirklich eintreten werde. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass Rumänien gezwungen sein werde, Österreich und Frankreich, und alsdann wohl auch die Schweiz, auf gleichem Fusse zu behandeln, wie die übrigen Staaten, und mit der Verwirklichung seiner Protektionspolitik zuzuwarten, bis auch der Vertrag mit Deutschland, in welchen der dermalige rumänische Conventionaltarif aufgenommen ist, abgelaufen sein wird.

Für die Schweiz besteht zunächst die Sorge, wenigstens eine Verlängerung der Meistbegünstigungsbehandlung bis zum Ablauf des österreichischen Vertrages zu erlangen. Bis dahin wird sich die Situation betreffend die österreichisch-rumänischen Beziehungen näher aufklären und das weitere Vorgehen schweizerischerseits eher bestimmen lassen.

Die, gelegentlich der Kündung des Vertrags vom schweizerischen Generalkonsul in Bucharest gemachten Versuche, die rumänische Regierung zu bestimmen, die Kündung auf den Ablaufstermin des österreichischen Vertrages zu stellen, waren erfolglos. Ebenso sollen Bemühungen Frankreichs, sich die Behandlung auf dem Fusse der Meistbegünstigung über den 1. Juli d. J. hinaus zu sichern, ohne Resultat geblieben sein. Sollte die rumänische Regierung wider Erwarten in dieser ablehnenden Haltung verharren, so träte allerdings die Frage in den Vordergrund, ob nicht rumänisches Getreide, der einzige Artikel von Belang, den Rumänien nach der Schweiz exportirt, vom 13. Januar 1886 an einer differenziellen Zollbehandlung zu unterwerfen sei.27

Die Quantität Weizen, die nach der rumänischen Statistik im Jahr 1883 nach der Schweiz ging, betrug zwar nur ungefähr 30,000 q im Werthe von 1/2 Million Fr., d. h. den hundertsten Theil der gesammten rumänischen Weizenausfuhr. Es ist aber anzunehmen, dass in Wirklichkeit – zum Theil vielleicht durch österreichische Vermittlung – eine erheblich grössere Quantität nach der Schweiz gelangt sei; ferner fällt in Betracht, dass die rumänische Regierung eben jetzt bestrebt ist, diesen Export nach der Schweiz auszudehnen, und dass sie speziell zu diesem Zwecke ein Konsulat in Zürich zu errichten beabsichtigt; endlich würde fragliche Repressalie in einen Zeitpunkt fallen, wo dem rumänischen Getreideexport im Falle der Nichtverständigung hinsichtlich des Handelsvertrages auch von Österreich her, das den vierten Theil des rumänischen Getreideexports aufnimmt, ähnliche Massregeln drohen würden.

Es wird sich vermuthlich schon in nächster Zeit zeigen, in wie fern die rumänische Regierung wirklich gewillt ist, ihre Projekte durchzuführen, indem es sich am 1. Juli für sie darum handeln wird, die differentielle Behandlung auf die französischen Waaren anzuwenden. Wird für diese in letzter Stunde die Meistbegünstigung verlängert, so dürfte das als gute Vorbedeutung für den schliesslichen Ausgang der schweizerisch- und österreichisch-rumänischen Verhandlungen betrachtet werden.

D. Der französisch-schweizerische Handelsvertrag mit der Türkei, der am 29. April 1861 geschlossen worden und am 1. Oktober gleichen Jahres in Kraft getreten ist, dauert noch bis zum 1. Oktober 1889. Der Zoll für sämmtliche Einfuhren in die Türkei ist darin grundsätzlich auf 8 % vom Werthe normirt, und ebenso in allen anderen, noch nicht erloschenen Verträgen der Türkei. Mit Rücksicht auf die Finanzlage der Pforte haben sich alle betreffenden Staaten mit einer, vor dem Ablauf der Verträge in Kraft zu setzenden, mässigen Erhöhung der türkischen Zölle und mit einigen anderen Modifikationen des Vertrags und Konventionaltarifs im Princip einverstanden erklärt.

Die bezüglichen französisch-schweizerischen Unterhandlungen mit der Pforte sind nun bereits seit 2 Jahren im Gange, haben zur Stunde jedoch hinsichtlich der wichtigeren Import-Artikel erst zu einer vorläufigen principiellen Vereinbarung der Unterhändler über einige Klassifikationsänderungen und Werthungen als Grundlage der festzusetzenden Zölle geführt. Das Hauptbegehren der Schweiz, insoweit es die Klassifikation und Werthung der sog. Kalemkiars, Jasmas oder Türkenkappen, (baumwollene bedruckte Kopftücher) betrifft, von welchen jährlich für ca. 4 Millionen Fr. nach der Türkei exportirt wird, hat hiebei Berücksichtigung gefunden.28

Der bisherige Gang der Unterhandlungen lässt kaum annehmen, dass dieselben im laufenden Jahre zu Ende gedeihen werden. Die Inkraftsetzung der erhöhten Zölle dürfte demnach noch geraume Zeit auf sich warten lassen, was selbstverständlich im diesseitigen Interesse liegt; bis dahin bleibt als Provisorium die Werthverzollung zu 8 %.

Die Inkraftsetzung der von Japanmit den vereinigten Mächten vereinbarten Zollerhöhungen, die für sämmtliche Hauptartikel des schweizerischen Exports nach diesem Lande sehr ungünstig ausgefallen sind, dürfte im Laufe dieses Jahres noch erfolgen.

E. Ausser Deutschland, Österreich-Ungarn, Rumänien, der Türkei und Japan fallen für Handelsvertragsunterhandlungen für die nächste Zeit nur noch Griechenland, sodann Italien und Spanien in Betracht.

Was Griechenlandbetrifft, so sind durch die Gesandtschaft in Berlin, auf Grund eines Gutachtens des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Verhandlungen über den Abschluss eines Meistbegünstigungsvertrages eingeleitet worden.29Griechenland hat im letzten Jahre eine allgemeine Erhöhung seines Zolltarifs vorgenommen und diesen Tarif mit wenig Änderungen in einem Vertrag mit Deutschland binden lassen, gegen Bindung einiger deutscher Zölle für Südfrüchte etc. Eine ähnliche Vereinbarung dürfte sich für die Schweiz erzielen lassen. Eine Ermässigung der griechischen Zölle für die Schweiz. Hauptartikel, wie seidene und baumwollene Gewebe, Garn, Maschinen, Cigarren, wäre nur durch Gegenkonzessionen für Südfrüchte erhältlich, könnte aber, der verhältnissmässig unbedeutenden Quantität wegen, die Griechenland bis jetzt aufzunehmen im Falle ist, in keinem Verhältniss zu der Bedeutung neuer schweizerischer Zollreduktionen für Südfrüchte stehn. Vortheilhafter dürften solche Reduktionen für die, im J. 1887 bevorstehenden, neuen Unterhandlungen mit Italien und Spanien reservirt werden.

Was Italienanbelangt, so kann der im letzten Jahre geschlossene Vertrag Ende 1886 auf Ende 1887 gekündet werden.

Eine italienische Parlamentskommission hat zur Stunde die Aufstellung eines neuen italienischen Generalzolltarifs in Bearbeitung. Italien wird daher von seinem Kündigungsrecht aller Voraussicht nach Gebrauch machen. Eine Menge von, durch den österreichisch- und französisch-italienischen Vertrag zur Zeit noch gebundenen Zöllen, die zum grossen Theil auch für die Schweiz Wichtigkeit haben, werden alsdann ebenfalls frei.

Einer Zollerhöhung mancher Tarifpositionen kommt zur Zeit schon die unmotivirte und oft genug mit offenkundigen Chicanen verbundene Art und Weise gleich, in welcher dieselben von den italienischen Zollbureaux, mit und ohne Billigung der Oberbehörde, ausgelegt und angewendet werden. Diese willkürlichen Tarif Interpretationen und die, die Regel bildende Aussichtslosigkeit aller Zollreklamationen, verbunden mit den sonstigen administrativen Schwierigkeiten, die dem Import aus der Schweiz in Form von Erschwerung der Zollabfertigung, umständlichen, zeit- und geldraubenden Kontroleverfahren etc. bereitet werden, lassen es bedenklich erscheinen, in der bevorstehenden Zollkonferenz den italienischen Bevollmächtigten ohne bereitwilligstes Entgegenkommen für die schweizerischen Wünsche auch nur den kleinen Finger zu reichen. Was die Schweiz an Erleichterungen noch zu bieten hat, kann gelegentlich der Unterhandlungen im J. 1887 vielleicht vortheilhaftere Verwendung finden.

Der Vertrag mit Spanienerlischt am 30. Juni 1887 unwiderruflich. Das spanische Parlament beabsichtigt auf jene Zeit – nicht eine Erhöhung, sondern eine allgemeine Ermässigung der Einfuhrzölle, jedoch gegen das Entgelt neuer Tarifkonzessionen von Seiten der Staaten, welche derselben theilhaftig werden wollen. Spanien ist zur Zeit ausser Belgien fast der einzige Staat von kommerzieller Bedeutung, der nicht die Tendenz der Erhöhung, sondern der successiven Reduzirung seiner Zölle verfolgt. Überall sonst hat das Prinzip des Schutzes der nationalen Arbeit durch Zollerhöhungen Fortschritte gemacht, welche die, vorwiegend vom Export ihrer Erzeugnisse lebende Schweiz wider Willen und Prinzip genöthigt haben, ihre Blicke mehr als bisher auf die Produktion von Erzeugnissen zu werfen, die im eigenen Lande Absatz finden und bei der Festsetzung der Zölle nicht nur auf den Fiskus, sondern auch auf die künstliche Förderung des inländischen Konsums nationaler Erzeugnisse Rücksicht zu nehmen, insoweit die Verhältnisse eines kleinen industriellen Volkes diese Politik der Grossstaaten zulassen.

1
E2/50.
2
Das Memorandum entstand zwischen dem 15. 5.unddem 19. 6.1885. Vgl. die Anm. 21 und 25.
3
AS 1866-1869, IX, S. 576-594.
4
AS 1872-1874, XI, S. 376-393. Vgl. auch DDS 2, Nr. 303 und E 13 (B)/31.
5
AS 1877-1878, 3, S. 643-652.
6
AS 1880-1881, 5, S. 172-174. Vgl. auch E 13 (B)/250.
7
AS 1876-1877, 2, S. 328-338. Vgl. auch DDS 2, Nr. 194 und E 13 (B)/248.
8
AS 1860-1863, VII, S. 484-506.
9
AS 1854-1857, V, S. 271-286. Vgl. auchE 13 (B)/195.
10
AS 1866-1869, IX, S. 497-514. Vgl. auchE 13 (B)/195.
11
AS 1854-1857, V, S. 201-228. Vgl. auchE 13 (B)/33.
12
AS 1863-1866, VIII, S. 103 f. und 683-709.
13
Vgl. BBl 1861, 2, S. 390.
14
AS 1874-1875 1, S. 668-681. Vgl. auch DDS 2, Nr. 385 und E 13 (B)/147.
15
AS 1880-1881, 5, S. 458-482.
16
AS 1874-1875, 1, S. 196-208.
17
AS 1883-1884, 7, S. 222-248.
18
AS 1883-1884, 7, S. 382-425.
19
AS 1882-1883, 6, S. 305-402.
20
AS 1877-1878, 3, S. 522-532. Vgl. auch E 13 (B)/233.
21
AS 1883-1884, 7, S. 744-761.
22
Vgl. Handelsvertrag mit Deutschland. Bericht des Vorortes des Schweiz. Handels- & Industrie-Vereins.[Zürich]. V/om/19. Juni 1885 (E 13 (B)/154).
23
Vgl. II. Übersicht d. Special- und des Generalhandels im Jahre 1885 geordnet nach den einzelnen Herkunfts- und Bestimmungsländern (E 13 (B)/154).
24
Vgl. das Bundesgesetz betreffend einen neuen schweizerischen Zolltarif. (Vom 26. Juni 1884.) (AS 1883-1884, 7, S. 549-581).
25
Vgl. das österreichische Gesetz betreffend einige Abänderungen des Zolltarifes vom 25. Mai 1882 (E 2200 Wien 1/100).
26
Vgl. das Schreiben des Schweizerischen Handels- und Industrievereins an Droz vom 15. 5.1885 (E 13 (B)/236) und Nr. 286.
27
Vgl. die Botschaft des Bundesrates und den Vertragstext vom 14. 6.1886 (BBl 1886, 2, S. 725-743).
28
Vgl. Nrn. 310, 314 und427.
29
Vgl. den Vertragstext und die Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die provisorische Handelskonvention mit Griechenland. (Vom 11. Juni 1889.) (BBl 1889, 3, S. 584-597). Vgl. auch E 13 (B)/195.