dodis.ch/42051
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 16. Juni 1875
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3307. Brüsseler Konferenz, Fortsezung der Verhandlungen in St. Petersburg
Politisches Departement. Antrag vom 9. Februar 1875
Unterm 3./15. Oktober 1874 hat die Russische Gesandtschaft ein Rundschreiben2 des Kais. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 26. September/8. Oktober mitgetheilt3, welches darauf abstellt, dass die Staaten, welche an der in 5rw5.se/abgehaltenen Konferenz, über deren Verhandlungen der diesseitige Abgeordnete unterm 2. September 1874 seinen Schlussbericht4 abgegeben hat, Theil genommen haben, sowohl ihre Entschliessungen über die zu einer sofortigen Verständigung sich eignenden Artikel des Vertragsentwurfs5 als ihre Bemerkungen oder Vorschläge über diejenigen, welche zu Meinungsverschiedenheiten Veranlassung bieten, kundgeben möchten. Von der Ansicht ausgehend, dass die zu gewärtigenden Mittheilungen am passendsten wohl in St. Petersburg gesichtet werden dürften, erklärt sich das Ministerium zur Vornahme dieser Sichtung sowie der weiter nöthig sich erweisenden Vorarbeiten und zur Veranstaltung einer neuen Konferenz behufs Herbeiführung einer abschliesslichen Vereinbarung bereit.
In der Sizung vom 10. Februar ist der Bericht des Departements6 nebst Gutachten des Militärdepartements7 und übrigen Akten aufgelegt und es sind denselben seither je nach Erfordernis weiter eingegangene Mittheilungen über die Behandlung der Angelegenheit durch die ändern betheiligten Regierungen beigefügt oder solche Mittheilungen auch in anderer Weise den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht worden.
Nachdem nunmehr eine Erledigung der im Rundschreiben des Russischen Ministeriums enthaltenen Einladung geboten erscheint, werden die Akten dem Kanzleitisch enthoben und wird der mit dem Berichte des Departements verbundene Entwurf einer Antwortnote mit etwelchen Redaktionsänderungen zur Ausfertigung genehmigt. Diese Antwort geht im Wesentlichen dahin:
Bei aller Anerkennung der dem Anstoss zur Brüsseler Verhandlung zu Grunde liegenden menschenfreundlichen Bestrebungen, könne sich der Bundesrath nicht verhehlen, dass einzelne der dort getroffenen Bestimmungen weder mit dem vaterländischen Bewusstsein noch den Überlieferungen des Schweizervolks noch mit der, der Schweiz gebührenden Stellung im europäischen Staatenleben vereinbar wären. Um den Bedürfnissen der Schweiz in billigem Masse gerecht zu werden, müsste das Werk der Brüsseler Konferenz einer Sichtung unterzogen werden und der Bundesrath werde nicht anstehen, sich bei einer zu diesem Ende einzuberufenden Konferenz vertreten zu lassen.8