Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.1 ALLEMAGNE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 435
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5476* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 04.11.-05.11.1872 (1872–1872) |
dodis.ch/41968
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 novembre 18721
5111. Verkommniss mit Deutschland & Italien betr. Transport von Auszuliefernden.
Procès-verbal de la séance du 4 novembre 18721
Nach Kenntnissnahme von der mit Schreiben vom 30. Oktober2 durch die Gesandtschaft in Berlin eingesandten Rükäusserung des auswärtigen Amts der Reichregierung vom 28. Oktober3 auf die unterm 9. August lezthin4 von hier aus gemachten Vorschläge i. S. des Transports zwischen Deutschland und Italien auszuliefernder Individuen durch die Schweiz, hat der Bundesrath gemäss Vorschlag des Departements beschlossen:
Es sei die Gesandtschaft in Berlin angewiesen, die Note vom 28. v. Mts. in folgender Weise zu beantworten: der Bundesrath habe von den italienischer Seits bezeichneten Stationen (nämlich die Douane auf dem Berge Splügen, oder die Präfektur in Como, oder das Gendarmerie-Commando in Cannobio), Vormerkung genommen, so dass nun allseitig bezüglich der sämmtlichen Stationen Übereinstimmung walte.
Was dagegen die von der italienischen Regierung in Vorschlag gebrachte Abänderung von Ziff. 3 des Entwurfes betreffe, so bedaure der Bundesrath, darauf nicht eingehen zu können.
Er sei mit den betheiligten Kantonen gerne bereit, den Regierungen von Deutschland und Italien die Vollziehung des zwischen ihnen bestehenden Auslieferungsvertrages möglichst zu erleichtern, aber er müsse doch auch seinerseits wünschen, dass dieses nicht in einer für die Schweiz. Behörden zu lästigen Weise verlangt werden möchte. Nun sei beiden Regierungen bestens bekannt, dass die Schweiz keine allgemeine Landespolizei besize, sondern dass sie sich der Polizei eines jeden einzelnen Kantons, durch welche ein Polizeitransport gehe, bedienen müsse. Der Vorschlag von Italien hätte zur Folge, dass jeder Kanton, dem ein solcher Transport Auslagen bereiten würde, eine Rechnung an das Schweiz. Justizu. Polizeidepartement senden müsste; dieses müsste alle Rechnungen zusammenstellen u. der italienischen Gesandtschaft mittheilen; dann die erhaltene Rükvergütung vertheilen, für Quittungen sorgen etc. Es würde also jeder einzelne Fall den kantonalen und den Bundesbehörden zahlreiche Korrespondenzen veranlassen, die leicht u. ohne irgend welchen Nachtheil durch das in Ziff. 3 des Entwurfes vorgesehene Verfahren vermieden werden.
Wenn die italienische Regierung darauf hinweise, dass das alte System, wonach von ihrer Gesandtschaft in Bern gegen Beibringung der Rechnungen lediglich die erwachsenen Kosten bezahlt worden seien, keine Nachtheile gebracht habe, so sei dieses allerdings von ihrem Standpunkte aus erklärlich, denn die dadurch veranlassten vielen Schreibereien seien lediglich den Schweiz. Behörden obgelegen. Der Bundesrath habe daher den im Jahr 1869 gebotenen Anlass benuzen müssen, um auch seinerseits dieselbe Einfachheit des Verfahrens zu erzielen, dessen sich Italien erfreut habe.
Die Inkonvenienzen, welche für die italienische Verwaltung aus der Nothwendigkeit von Kostenvorschüssen erwachsen, seien für Italien jedenfalls nicht grösser, als diejenigen seien, welche für die tessinischen Gendarmerieposten auf dem St. Gotthard oder im Dorfe Airolo, oder für den graubündenschen Polizeiposten im Dorfe Splügen entstehen, wenn sie alle Kosten eines aus Deutschland kommenden Transportes bis in ihre einsamen Stationen vorschiessen und noch für die Fortsezung der Reise sorgen müssten. Das Einfachste werde eben sein, dass beidseitig zu rechter Zeit die nöthigen Vorkehren getroffen werden.
Übrigens müsse der Bundesrath noch bemerken, dass der Entwurf den Regierungen aller Kantone, deren Gebiet an beiden Routen benuzt werden müsse, mitgetheilt worden sei, und dass mehrere derselben gerade das System der direkten Abrechnung als Bedingung für ihre Zustimmung aufgestellt haben. Es würde daher dem Bundesrathe unangenehm sein, wenn die Regulirung des Verfahrens an einem Punkte scheitern sollte, der ganz besonders geeignet sei, dieses Verfahren möglichst zu vereinfachen, wodurch es der Schweiz zum grössten Theile sich empfehle. Der Bundesrath müsse daher wünschen, dass der vorliegende Entwurf nicht weiter abgeändert und dass bezüglich der Kostendekung das in der Übereinkunft mit Württemberg u. Italien aufgestellte Verfahren beibehalten werde.
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