Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES ET LA VIE DES ÉTATS
I.3. AUTRICHE-HONGRIE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 400
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#5374* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 18.03.-19.03.1872 (1872–1872) |
dodis.ch/41933
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 18 mars 18721
1211. Allgemeine Ausstellung in Wien im Jahr 1873.
Procès-verbal de la séance du 18 mars 18721
Unter Bezugnahme auf ihre frühem Eröffnungen2 betreffend die Abhaltung einer allgemeinen Ausstellung zu Wien im Jahr 1873 Übermacht die österreichische Gesantschaft mit Note vom 6. Januar3 eine Anzahl Spezialprogramme für verschiedene Gewerbe und sodann in Erwiderung des Herwärtigen vom 10. Januar 18724 unterm 10. März5 siebenzig Exemplare (deutsch, französisch und italienisch) des «allgemeinen Reglements für die Betheiligung des Auslandes an der Wiener Weltausstellung», indem sie die Zusendung noch weiterer auf die Ausstellung bezüglicher Veröffentlichungen in Aussicht stellt und der Erwartung Ausdruk gibt, dass die Mittheilung des allgemeinen Reglements schon vorläufig hinreichen dürfte, um die nöthigen Vorkehrungen für die Betheiligung der Schweiz zu treffen.
Des Fernern hat sich ein Herr Pollak, Vertreter der schweizerischen Kreditanstalt in Zürich zu Wien, mit Empfehlungen der Kreditanstalt und des Herrn Nationalrath Feer-Herzog dem Bundespräsidenten und dem Vorstände des Departements vorgestellt6, um seine Dienste in dieser Angelegenheit der Bundesbehörde anzubieten:
Das Departement nimmt von diesen Vorgängen Veranlassung, über die bisherigen vorbereitenden Verhandlungen in der Sache Bericht zu erstatten, an welchen es den Vorschlag knüpft, es seien folgende Beschlüsse zu fassen:
1. Der schweizerische Gesante in Wien wird ersucht:
a. den in Artikel 6 des allgemeinen Reglements erwähnten Plan der für die Ausstellung bestimmten Gebäude in wo möglich 30 Exemplaren einzusenden.
b. sich nach Herrn Julius Pollak, Repräsentanten der schweizerischen Kreditanstalt in Wien (Wigglingerstrasse 20), der dem Bundesrathe seine Dienste für die Ausstellung angetragen, und welche der Bundesrath unter Umständen nicht abgeneigt sei, anzunehmen, – zu erkundigen und namentlich sich zu vergewissern, ob er sich zu dem Artikel 28 des allgemeinen Reglements bezeichneten Mandat eines Bevollmächtigten der Ausstellungskommission eignen würde, und darüber zu berichten.
c. der kaiserlichen Ausstellungskommission die Mittheilung zu machen, dass die Bildung einer schweizerischen Ausstellungskommission demnächst erfolgen werde. Inzwischen werde sich das eidgenössische Departement des Inntern direkt mit dem Generaldirektor in Verkehr sezen.
2. Zur Ausführung der Art. 9, Lemma 2 des allgemeinen Reglements ausgesprochenen Einladung wendet sich der Bundesrath an die Verwaltungen der schweizerischen Eisenbahnen, beziehungsweise deren Vorort (Centralbahn), mit dem Ersuchen, unter Verständigung mit den deutsch-österreichischen Bahnen eine Erleichterung der Transportkosten für die schweizerischen Ausstellungsgegenstände eintreten zu lassen und bis spätestens Ende April den Bundesrath von ihren Beschlüssen in Kenntnis zu sezen.
3. Den Kantonsregierungen werden sämmtliche gedrukten Aktenstüke nebst dem allgemeinen Reglement (welche nunmehr in genügender Anzahl in drei Sprachen vorhanden sind) mitgetheilt und dieselben aufgefordert, sofort zur Bildung von kantonalen Spezialkommissionen, wo dies nicht schon geschehen (Genf), zu schreiten. Diese sollten sich zunächst mit dem eidgenössischen Departement des Innern in Verbindung sezen und darüber sich aussprechen, in welcher Richtung sie sich zu betheiligen wünschen, sowie welche Gewerbezweige ihres Kantons besonders auszustellen geneigt sind.
4. Das allgemeine Reglement wird im Bundesblatt veröffentlicht und 2000 Separatabzüge des deutschen und 1000 des französischen Textes desselben genommen.
5. Der Vorstand des schweizerischen Handels- und Industrievereins wird ersucht, Vorschläge bezüglich der Bildung einer schweizerischen Ausstellungskommission zu machen und dieselben mit möglichster Beschleunigung, spätestens bis Mitte April, einzusenden.
6. Der österreichisch-ungarischen Gesantschaft in Bern die durch Note vom 10. März d. J. gemachte Übermittlung der ausreichenden Anzahl von allgemeinen Regiementen in drei Sprachen angemessen zu verdanken und damit die Anzeige zu verknüpfen, dass der Bundesrath unverzüglich zur Bildung der schweizerischen Ausstellungskommission schreiten werde und das Departement des Innern beauftragt habe, sich inzwischen mit dem Generaldirektor der Ausstellung direkt ins Benehmen zu sezen.
Nach angehörter Verlesung des Berichts hat der Bundesrath die gemachten Vorschläge genehmigt.
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