Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 367
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#1772* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 349 | |
Dossier title | Frage betr. Fortdauer nach dem Übergang des Elsasses an Deutschland der Bestimmungen im Pariser-Friedensvertrag von 1815 über die Festungswerke von Hüningen und der Umgebung Basels, u.a. Rechtsgutachten von Prof. G. Vogt, Zürich (1871–1871) | |
File reference archive | B.21 |
dodis.ch/41900 Le Conseil exécutif du Canton de Bâle-Ville, au Conseil fédéral1
Nach § 7 Art. 2 des Frankfurter Friedensvertrags, wie derselbe in den öffentlichen Blättern mitgetheilt worden ist, sollen die Rechte und das Eigenthum der französischen Ostbahngesellschaft an der Verbindungsbahn St. Louis–Basel auf Schweizergebiet für die Summe von zwei Millionen Franken an Deutschland abgetreten werden, wenn die französische Regierung binnen eines Monats (also bis zum 10. Juni 1871) die Zustimmung dazu beibringen kann. Wir sind nun der Ansicht, es sollten jetzt schon sowohl gegenüber der französischen, als gegenüber der deutschen Regierung die Rechte des Bundes und insbesondere unsres Kantons gewahrt werden. Es scheint uns diess um so nothwendiger, da die französische Ostbahngesellschaft notorisch, übrigens sehr begreiflicher Weise, sich in einem Zustand von Desorganisation befindet, der von ihr nicht erwarten lässt, dass sie ihrerseits bei den schwebenden Verhandlungen diejenige Stellung einnehme, die ihr von Rechts wegen zukommt. Wir ersuchen daher um bald gefällige Prüfung dieser Frage und beziehungsweise um geeignete Schritte zur Wahrung unserer Rechte.
Durch die Neugestaltung der Dinge in unserer Umgebung wird noch ein andres Verhältniss betroffen, welches der Schweiz und dem Kanton Basel-Stadt nicht gleichgültig sein kann, nämlich das durch Art. 3 des Pariser Vertrags vom 20. November 1815 aufgestellte Verbot, auf drei Meilen von der Stadt Basel Festungswerke zu errichten. Wir begnügen uns, in dieser Hinsicht dasjenige zu bestätigen, was unser Amtsbürgermeister unterm 25. d. M. dem Tit. Herrn Bundespräsidenten mitzutheilen die Ehre gehabt hat2. Für alle Aufschlüsse, welche Sie uns in dieser Beziehung geben können, werden wir dankbar sein3.
- 1
- Lettre: E 2/1772.↩
- 2
- Lettre de J. J. Stehlin à K. Schenk, non reproduite.↩
- 3
- Cf. PVCF du 13 octobre 1871: «Mit Schreiben vom 25. Mai 1871 hat der Bürgermeister von Baselstadt die Frage [...] angeregt und die Regierung von Basel-Stadt in einem weitern Schreiben vom 27. Mai../diese Anregung bestätigt, derzufolge sodann vom politischen Departement einerseits ein geschichtlicher Bericht des eidgenöss. Archivars (vom 26. Juni) [non reproduit], andererseits ein Rechtsgutachten des Prof. Gustav Vogt in Zürich (vom 3. Juli.) [non reproduit]eingeholt worden ist, welch’ lezteres dahin schliesst: Die im Art. 3 des zweiten Pariser Friedens vom 20. November 1815 bezüglich Hüningens und der Anlegung von Festungswerken um Basel ausgesprochene Verpflichtung bestehe unverändert fort und sei von Rechts wegen auf die deutsche Reichsregierung übergegangen; es sei aber auch in der Rechtsstellung der Schweiz zu dieser Vertragsbestimmung eine Veränderung nicht eingetreten. Nach Kenntnissnahme von diesen Akten hat der Bundesrath gemäss Antrag des Departements beschlossen: es sei vorläufig der Sache keine weitere Folge zu geben und davon bis auf weiteres lediglich im Protokoll Vormerkung zu nehmen.» (E 1004 1/87, 4622).↩