Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 292
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#475* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 88 | |
Dossier title | Frage betr. Grenzkorrekturen gegen Frankreich beim Übergang des Elsasses an Deutschland, v.a. Abtretung des südlichen Elsasses und Hochsavoyens an die Schweiz (1870–1871) | |
File reference archive | B.266 |
dodis.ch/41825
Das politische Departement hält dafür, dass das Projekt, Eisass u. Lothringen (theilweise) an Deutschland zu annexiren, welches gegenwärtig offen zugestanden wird, die schweizer. Interessen sehr nahe berührt.
Augenscheinlich wird dadurch, dass Deutschland sich eine fast undurchbrechbare Mauer als Gränze gegen Frankreich verschafft, die Gefahr sehr gross, dass in Zukunft sich eine französische Invasion zunächst auf die Schweiz richte, zumal da durch die Besiznahme Nordsavoyens durch Frankreich die dortige Gränze blossgelegt ist.
Indem das polit. Departement sich weitere mündliche Mittheilungen vorbehält, stellt es den Antrag2, eine Note nach beiliegendem Entwürfe an die Regierungen der kriegführenden deutschen Staaten zu richten:Entwurf
einer Note an die Regierungen der kriegführenden deutschen
Staaten, sowie event, an Frankreich.
Das Projekt, Eisass und einen Theil von Lothringen von Frankreich abzutrennen und mit Deutschland zu verbinden, erregt in der öffentlichen Meinung der Schweiz lebhafte und ernste Besorgnisse. Dass Frankreich zur Sühne angehalten werde für einen Friedensbruch, der gegenwärtig selbst von den französischen Behörden als ein muthwilliger anerkannt wird, findet das Schweiz. Volk zwar völlig gerechtfertigt, zumal es von den Folgen dieses Friedensbruchs selbst in empfindlicher Weise mitberührt wurde. Dagegen ist der Wunsch allgemein, dass jetzt diesem verderblichen Kriege ein dauerhafter Frieden zwischen den beiden, der Schweiz gleichmässig befreundeten Nationen folgte und dass desshalb die Bedingungen des Friedens so eingerichtet werden möchten, dass sie auch von den Besiegten mit Ehren angenommen und festgehalten werden können. Von der Verwirklichung des Eingangs genannten Projektes, das auf Doktrinen beruht, die für den Besitzstand aller Europ. Staaten bedrohlich sind, fürchtet die Schweiz. Bevölkerung aber den Anstoss zu neuen Kriegen.
Wenn der Bundesrath sich die Freiheit nimmt, diesen Ansichten und Wünschen der schweizer. Bevölkerung gegenüber den hohen kriegführenden deutschen Staaten offiziellen Ausdruck zu verleihen, so veranlassen ihn dazu ausser den angeführten allgemeinen politischen auch noch gewisse näher liegende besondere Interessen, deren Wahrung seiner Obhut speziell anvertraut sind.
Der Übergang jener genannten Provinzen an Deutschland würde nämlich unzweifelhaft grosse und dauernde Rückwirkungen auf die politische Stellung der Schweiz im Ganzen und auf einzelne Theile derselben im Besondern zur nothwendigen Folge haben, wesshalb sich der Schweiz. Bundesrath für verpflichtet erachtet, noch rechtzeitig auf diese Verhältnisse aufmerksam zu machen, damit sie bei den Friedensverhandlungen mit in Erwägung gezogen werden können.
Das erste dieser besondern Verhältnisse bezieht sich auf die Stellung von Nordsavoyen. Es ist bekannt, dass im Jahre 1815, als nach dem Falle des ersten Kaiserreiches Savoyen an Sardinien zurückgegeben wurde, die Europäischen Mächte bestimmten, es solle das Gebiet des nördlichen Savoyens mit in die Schweiz. Neutralität eingeschlossen werden und der Schweiz das Recht alleiniger und freier militärischer Aktion auf diesem Gebiete in Kriegsfällen gewahrt bleiben. Es war damit der Schweiz gegenüber allfälligen französischen Invasionsversuchen eine gute Militärgränze gesichert. Im Jahr 1860 trat aber Sardinien die savoyischen Provinzen und damit auch jenes neutralisirte Gebiet an Frankreich ab. Um jedoch die Schweiz in ihren Rechten nicht zu schädigen, liess der Kaiser der Franzosen durch den Minister der Auswärt. Angelegenheiten, Hrn. von Thouvenel, dem schweizer. Bundesrathe im Laufe der Cessionsverhandlungen eröffnen, dass er für den Fall des Vertragsabschlusses der Schweiz die Provinzen Chablais und Faucigny zu Eigenthum abzutreten gedenke. Diese Zusage blieb jedoch unerfüllt.
In dem Cessionsvertrage vom 14. März 1860 (Art. 2) wurden immerhin die Rechte der Schweiz Vorbehalten und von Frankreich die Verpflichtung übernommen, sich bezüglich dieses Verhältnisses mit den Europäischen Mächten zu verständigen. Es steht jedoch auch die Erfüllung dieser Zusage noch aus. Das der Schweiz vertragsmässig zustehende Recht existirt daher zwar der Form nach noch fort und der Bundesrath hat auch bei Ausbruch des gegenwärtigen Krieges nicht versäumt, dasselbe ausdrücklich zu wahren; allein es ist dasselbe unzweifelhaft durch jene Handänderung in seinem innern Wesen verändert und verkümmert worden.
Trotz dieser gewiss mehrfach illoyalen Handlungsweise der k. französischen Regierung gegenüber einem schwächern Nachbarstaate hätte sich der schweizerische Bundesrath nicht veranlasst gefunden, diesen Punkt gegenwärtig zur Sprache zu bringen, in der Hoffnung, dass eine nachfolgende französ. Regierung von sich aus geneigt sein werde, das begangene Unrecht wieder gut zu machen und bei einer ersten Gelegenheit den Verpflichtungen des Turiner Cessions-Vertrages im Einverständnisse mit den Europäischen Mächten nachzukommen, wenn nicht durch die projektirte Gebietsänderung auf ihrer Nordwestgränze die der Schweiz von Savoyen her drohende Gefahr in hohem Grade vermehrt würde.
Wenn nämlich Deutschland seine Gränzen an die Vogesen und die Mosellinie vorrückt, so wächst das Interesse und die Versuchung Frankreichs, diese festen Stellungen zu umgehen in hohem Grade, und da diese Umgehung mittelst der Besitznahme von Nordsavoyen im Grunde schon erfolgt ist, so springt es in die Augen, dass die Schweiz von dieser Seite her nun Alles zu fürchten hat und alle Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, dass ein künftiger Krieg Frankreichs gegen Deutschland mit einer Überrumpelung der Schweiz beginnen könnte. Es mag nicht unangemessen sein, darauf zu verweisen, wie die offiziellen Militärschriftsteller Frankreichs dieses Verhältniss schon bisher behandelten.
So sagt die als Lehrbuch in der Militärschule St. Cyr eingeführte Géographie physique, historique et militaire von Lavallée pag. 190 «...Cette neutralité est aujoud’hui garantie par la possession de la Savoie, au moyen de laquelle on tourne et menace toute la Suisse, ce qui rassure la frontière du Jura et même la trouée de Belfort.»
Nach Ansicht des Schweiz. Bundesrathes erwächst daher der Schweiz aus der beabsichtigten Verbindung von Eisass und Lothringen mit Deutschland eine grosse Gefahr; Frankreich wird fast genöthigt, den ersten Angriff auf sie zu richten, sie wird gewissermassen schutzlos diesem Angriffe blossgestellt. Allein diese Gefahr ist nicht bloss für die Schweiz vorhanden, denn der Angriff auf sie wird nur Mittel sein, nicht Zweck. Letzterer wird Süddeutschland gelten, das in diesem Punkte mit der Schweiz ganz identische Interessen hat.
Man wird es daher der Schweiz nicht missdeuten, wenn sie mit Besorgniss auf die beabsichtigte Territorialänderung blickt und ihrerseits den Wunsch hegt, dass die deutschen Staaten von einer solchen absehen möchten. In diesem Falle könnte die Schweiz die Regulirung der savoyischen Frage füglich einem spätem Zeitpunkte anheimstellen. Dagegen müsste sie auf den Fall, dass jenem Projekte einer Territorialänderung Folge gegeben würde, dringend wünschen, dass die savoyische Frage gleichzeitig zum Austrage gebracht werde. Nichts wäre in dieser Beziehung schlimmer, als eine bloss einseitige und halbe Massregel. Der Übergang des Elsasses an Deutschland hätte aber auch auf der schweizer. Nordwestgränze bei Basel bedeutende Rückwirkungen auf die Schweiz. Interessen. Wenn deutscher Seits die Wünschbarkeit einer Erwerbung des Elsasses, abgesehen von den schon berührten strategischen Rücksichten, vornehmlich auf das Verhältniss früherer Zusammengehörigkeit dieses Landestheiles zu Deutschland gestützt wird, so ist jener historische Rechtstitel denn doch für einen sehr wesentlichen Theil des obern Elsasses (des jetzigen Depart, du haut Rhin) nicht begründet. Der Hauptpunkt des obern Eisass ist die Stadt Mühlhausen. Es ist nun allgemein bekannt, dass die Stadt Mühlhausen von der Reformation bis zur französischen Revolution, also während mehrerer Jahrhunderte, ein zugewandter Ort der schweizer. Eidgenossenschaft war und dass dieses Verhältniss nicht etwa gewaltsam gelöst wurde, sondern dass die Stadt Mühlhausen sich dann in freier Entschliessung mit der fränkischen Republik vereinigte. Für den Fall einer Änderung der bestehenden Verhältnisse im Sinne der Rückkehr zu frühem Zuständen hätte somit nicht Deutschland, sondern die Schweiz das nächste Anrecht auf diesen Landestheil. Der Schweiz. Bundesrath ist nun aber weit entfernt, einen solchen Anspruch erheben zu wollen, denn es ist ihm wohl bekannt, dass Mühlhausen und das ganze von ihm mit Industrie erfüllte Departement du Haut Rhin mit Frankreich durch politische und namentlich auch durch volkswirtschaftliche Interessen aufs engste verbunden ist, so dass eine Ablösung dieses Landestheiles von Frankreich Nachtheile zur Folge haben wird, welche zum Flächenraume dieses Gebietes und zu den Vortheilen, die dritten Staaten aus dessen Erwerbung zufliessen möchten, in gar keinem Verhältnisse stehen.
Aber auch die Schweiz würde durch den Übergang des obern Elsasses an Deutschland nicht unerheblich geschädigt. Die Stadt Basel, deren kommerzielle Bedeutung mit ihrer Gränzstellung wesentlich zusammenhängt, würde durch dazwischen geschobenes deutsches Gebiet von Frankreich abgeschnitten und könnte den direkten Verkehr mit diesem Lande, welches auch den transatlantischen Verkehr der Schweiz vermittelt, nur noch auf dem grossen Umwege über Delsberg und Pruntrut bewerkstelligen. In Folge der besondern Bodengestaltung des elsässischen Gränzgebietes, welches sich zwischen Basel und Pruntrut buchtartig in das Schweiz. Gebiet einsenkt, würde Basel zugleich von allen Seiten, mit Ausnahme von Südosten, ganz vom deutschen Gebiete umgeben und käme dadurch in eine sehr exponirte Lage, ähnlich der jetzigen Lage Genfs.
Bei dieser Sachlage muss der schweizer. Bundesrath lebhaft wünschen, dass zum allermindesten von einer Abtrennung des oberen Elsasses von Frankreich abstrahirt werde, und er glaubt, in diesem Punkte auf ein etwelches Entgegenkommen um so eher hoffen zu dürfen, als es gewiss nicht im Willen der hohen deutschen Staaten liegen kann, gleichzeitig mit Frankreich auch die Schweiz zu schädigen.
Der schweizer. Bundesrath gibt sich der Hoffnung hin, dass seine mit allem Freimuthe den hohen deutschen Regierungen eröffneten Bemerkungen und Wünsche bei denselben eine geneigte Aufnahme finden mögen. Er erklärt wiederholt, dass er auf eine dermalige Lösung der savoyischen Frage gerne verzichten will, wenn von deutscher Seite die Annexionsfrage ganz oder zum mindesten betreffend das obere Eisass fallen gelassen wird. Wenn dagegen deutscherseits selbst auf letzterem bestanden wird, so muss er nothgedrungen verlangen, dass man auch den vorbezeichneten berechtigten schweizer. Interessen eine billige Berücksichtigung zu Theil werden lasse. Soll die Schweiz die ihr angewiesene Neutralitätstellung im Europäischen Staatensysteme, – eine Stellung, die im allgemeinen Europäischen Interesse ihr angewiesen wurde, – erfüllen, so darf man sie nicht in eine Lage versetzen, wo solches zur Unmöglichkeit wird. Die Schweiz ist ihren diessfälligen Verpflichtungen bis anhin unverbrüchlich nachgekommen; sie hat mit grossen Opfern in den ereignissvollen, letzten Jahrzehnten ihre Gränzen stets makellos gewahrt und sie ist auch weiter bereit, für die Integrität und Neutralität ihres Bodens alle Anstrengungen zu machen, welche ihr irgendwie billiger Weise zugemuthet werden können. Dafür glaubt sie aber zum mindesten erwarten zu dürfen, dass man auch ihre Rechte und Interessen beachte und keine Situation künstlich schaffe, welche den Strom einer fremden Invasion ihrem Gebiete zuweist und sie dazu bestimmt, in allen grössern Kriegen die ersten Streiche zu empfangen. Im entgegengesetzten Falle würde ihr nichts übrig bleiben, als auch ihrerseits in ernste Erwägung zu ziehen, ob die volle Freiheit politischer und militärischer Aktion ihr nicht besser Zusage, als eine von Europa geforderte Neutralität, deren Existenzbedingungen ihr doch von Europa versagt werden.
Es ist dem Schweiz. Bundesrathe unbekannt, in welcher Weise der Abschluss des Friedens zwischen Deutschland und Frankreich vor sich gehen wird. Würde zu diesem Zweck ein Europäischer Kongress einberufen, so wäre die Schweiz wohl im Falle, ihre Interessen zunächst selbst zu wahren. Sollte indess, wie gegenwärtig versichert wird, der Frieden zwischen Deutschland und Frankreich direkt und ohne Mitwirkung Dritter abgeschlossen werden, so mangelt der Schweiz jede Möglichkeit zur eigenen Vertheidigung ihrer Interessen.
Der Bundesrath kann nicht umhin, den Wunsch auszusprechen, dass ihm Gelegenheit gegeben werden möchte, bei Regulirung der berührten Spezialverhältnisse, die wohl einem besondern Protokolle anheimgegeben werden könnte, mitzuwirken. Sollte aber eine solche Mitwirkung unstatthaft erscheinen, so bleibt dem Bundesrathe nur die Möglichkeit offen, an das Gerechtigkeitsgefühl der h. kriegführenden Staaten zu appelliren und ihre Entschliessungen zu gewärtigen. Mit Rücksicht auf die vorhandene Gemeinschaft der Interessen sieht der Bundesrath diesen Entschliessungen mit vollstem Vertrauen entgegen.
Wollen Sie, Herr Minister, den Regierungen der hohen deutschen Staaten, bei denen Sie akkreditirt sind, von dieser Note Kenntniss geben und uns s. Zeit deren gefällige Erwiderungen zur Kenntniss bringen.
- 1
- E 2/475.↩
- 2
- «Nach einlässlicher Diskussion sowol über die einzelnen Anträge, als über den Gesammtentwurf ist beschlossen worden, es sei von weiteren, eingehenden Schritten in dieser Angelegenheit abzusehen. Hr. Bundesrath Welti erklärt zu Protokoll, dass er grundsätzlich den Anträgen des politischen Depts. beigestimmt habe.» PVCF du 28 septembre 1870, cf. E 1004 1/82, 4158.↩
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Neutrality of Savoy (1870–1871)