Nach langen Diskussionen einigen sich das EPD und das EMD auf einen neuen Bundesratsbeschluss zum Kriegsmaterialexport. Interventionen des amerikanischen Gesandten zum Stopp von strategischen Exporten in die Ostblockländer hat zur Annahme des BRB beigetragen.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 17, doc. 123
volume linkZürich/Locarno/Genève 1999
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1967/113#7724* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1967/113 390 | |
Dossier title | Amerikanische Interventionen (1925–1950) | |
File reference archive | B.51.14.21.20.Uch.15 • Additional component: Allgemeines |
dodis.ch/4180
Die Abteilung für Politische Angelegenheiten des Politischen Departements an die schweizerischen Gesandtschaften und an das schweizerische Generalkonsulat in Frankfurt1
AUSFUHR VON KRIEGSMATERIAL
Die Ausfuhr von Waffen und Munition war bis Ende März geregelt durch die Verordnung über Herstellung, Beschaffung und Vertrieb, Einfuhr und Ausfuhr von Kriegsmaterial, vom 8. Juli 19382, die seither wiederholt abgeändert worden war, und den Bundesratsbeschluss über die Ausfuhr von Waffen, Munition und deren Bestandteilen, sowie Sprengstoffen und Zündmitteln, der ein Ausfuhrverbot für Waffen und Munition vorsah und im Gegensatz zur Verordnung befristet war3.
Seit längerer Zeit verhandelten wir mit dem Militärdepartement über die Neufassung der Verordnung und die Verlängerung des Verbotes4. Das Militärdepartement, das naturgemäss in erster Linie die unmittelbaren Interessen der Armee zu betreuen hat und deshalb lebhaft an einer leistungsfähigen schweizerischen Rüstungsindustrie interessiert ist, schlug vor, das Waffenausfuhrverbot aufzuheben und wie vor dem Kriege den gesamten Handel mit Kriegsmaterial einfach der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Wir widersetzten uns diesem Vorschlag, indem wir darauf hinwiesen, dass aus aussenpolitischen Gründen das Verbot gegenwärtig unerlässlich sei. Obwohl mit der blossen Bewilligungspflicht materiell weitgehend die gleiche Wirkung erzielt werden kann, würde die Aufhebung des Verbotes im In- und Ausland den unrichtigen Eindruck erwecken, dass die Schweiz ihre Politik geändert habe und weitherziger als bisher Ausfuhrbewilligungen erteilen wolle. Dies müsse jedoch unbedingt vermieden werden.
Praktisch allerdings gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen den beiden Departementen in der Handhabung des Ausfuhrverbotes immer reibungslos5. Es bestand Einigkeit darüber, dass z. B. der ganze nahe Osten, aber auch Indien und Pakistan wegen des Kaschmirkonfliktes6, China wegen des Bürgerkrieges7, Spanien wegen der Massnahmen der UNO8 nicht beliefert werden konnten, und dass auch bei Gesuchen aus Osteuropa äusserste Zurückhaltung am Platze sei. Glücklicherweise waren die Gesuche aus dieser Gruppe von Staaten selten und nicht von Bedeutung. Russland selbst hat bis jetzt nicht versucht, in der Schweiz Kriegsmaterial zu kaufen.
Die Einigung zwischen den beiden Departementen wurde wesentlich gefördert durch den Besuch des amerikanischen Gesandten beim Chef der Politischen Angelegenheiten vom 18. Dezember 19489. Minister Vincent teilte im Auftrage des Statedepartments mit, dass die Vereinigten Staaten von Amerika entschlossen seien, die Ausfuhr aller derjenigen Produkte und Materialien zu untersagen, die das Kriegspotential der Gegenpartei fördern könnten. Die Vereinigten Staaten von Amerika hätten die gleiche Demarche bereits bei den andern westeuropäischen Staaten unternommen und dort Gehör gefunden. Eine einfache Ablehnung seitens der Schweiz könnte in Washington sehr scharfe Reaktionen hervorrufen. Dabei übergab uns der amerikanische Gesandte die Listen A und B, deren erste alles eigentliche Kriegsmaterial umfasst, aber auch verschiedene Rohstoffe, sowie Maschinen für die Herstellung von Waffen, zahlreiche Chemikalien, Dieselmotoren von über 60 PS, sowie verschiedene Präzisionsapparate, die offenbar hauptsächlich für die Atomforschung notwendig sind. Die Liste B würde praktisch fast die gesamte schweizerische Maschinenausfuhr betreffen und darüber hinaus zahlreiche Halbfabrikate, Chemikalien, Transformatoren, Generatoren und Turbinen, sowie kleinere Dieselmotoren.
Die Listen wurden eingehend geprüft und unannehmbar befunden, mit Ausnahme der security List, d. h. desjenigen Teils der Liste A, der das eigentliche Kriegsmaterial aufzählt.
Unsere Erkundigungen bei den andern betroffenen Staaten ergaben, dass in der Tat die westeuropäischen Regierungen ebenfalls im gleichen Sinne angegangen worden waren. Die meisten versuchten jedoch Zeit zu gewinnen, wenn sie auch als Empfänger von Marshallhilfe und teilweise Mitglieder des Brüsseler Paktes grösseres Entgegenkommen zeigten.
Am 18. Januar 194910 teilten wir Minister Vincent mit, dass die Liste B für uns undiskutabel sei, ebenso wie derjenige Teil der Liste A, der nicht eigentliches Kriegsmaterial betrifft. Wir müssten es als Einmischung in unsere innern Verhältnisse auffassen, wenn die Vereinigten Staaten weiterhin auf diesen Punkten bestünden. Im übrigen befasse sich der Bundesrat schon seit einiger Zeit mit der Neuregelung der Kontrolle der Waffenherstellung und -Ausfuhr. Es sei vorgesehen, den Katalog des Kriegsmaterials den Erfahrungen des Krieges anzupassen und zu vervollständigen und die Vorschriften auch sonst präziser zu fassen. Ferner sei geplant, im Gegensatz zur bisherigen Regelung, auch die Durchfuhr von Kriegsmaterial der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Ein amerikanischer Schritt sei, was das Kriegsmaterial betreffe, gegenstandslos, da die notwendigen gesetzlichen Handhaben bestehen und die Oststaaten von uns nicht mit Waffen und Munition beliefert würden. Daraufhin schwächte der amerikanische Gesandte seine frühern Ausführungen erheblich ab und erklärte uns im Namen seiner Regierung, es habe sich nur um einen freundschaftlichen Meinungsaustausch gehandelt, ohne dass beabsichtigt sei, auf die Schweiz irgend einen Druck auszuüben. Die ganze Angelegenheit werde von amerikanischer Seite vorläufig geheim behandelt, doch sei nicht ausgeschlossen, dass in den Hearings der Kommissionen des amerikanischen Kongresses darüber Aufschluss gegeben würde. Für diesen Fall haben wir uns ausdrücklich vorbehalten, wenn nötig in einem Communiqué zu unterstreichen, dass der Bundesrat lediglich informiert worden sei und unter keinem Druck irgendwelcher Art gestanden habe; die Neuregelung des Handels mit Waffen sei eine autonome, von langer Hand vorbereitete schweizerische Massnahme.
Die Besprechungen mit dem Militärdepartement führten daraufhin zu einer Einigung. Der Bundesrat hat am 28. März 194911 beschlossen, die bisherige Verordnung und das Waffenausfuhrverbot zu ersetzen durch einen Bundesratsbeschluss über das Kriegsmaterial. Dieser bestimmt in Art. 1, dass die Aus- und Durchfuhr von Waffen, Munition und deren Bestandteilen sowie von Spreng- und Zündmitteln untersagt seien. Ausnahmen können gemäss Art. 15 des Beschlusses vom Militärdepartement im Einvernehmen mit dem Politischen Departement gemacht werden für gebrauchtes schweizerisches Ordonnanzmaterial, Fliegerabwehrwaffen- und Munition, Hand- und Faustfeuerwaffen sowie Sprengstoffe für zivile Verwendung. Die Aus- und Durchfuhr des übrigen Kriegsmaterials ist bewilligungspflichtig. Grundsätzlich darf Kriegsmaterial nicht an Private, sondern nur an fremde Regierungen verkauft werden und diese müssen sich verpflichten, es nicht wieder auszuführen. Wir werden unsere Vertretungen jeweils über die Lieferungen orientieren und sie ersuchen, die Einhaltung dieser Bedingungen zu überwachen. Selbstverständlich werden Bewilligungen nur erteilt, wenn dies weder internationalen Übereinkommen noch dem Landesinteresse widerspricht. Der Beschluss, der im wesentlichen auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre beruht und die bisherige Praxis weiterführt, ist unbefristet. Der Bundesrat hat damit seine Politik auf längere Frist festgelegt und bekundet, dass er in der ganzen Frage der Waffenausfuhr grosse Zurückhaltung beobachten will. Bewilligungen werden zur Zeit im wesentlichen nur erteilt für die Staaten Westeuropas sowie Mittel- und Südamerikas.
Zur Vervollständigung ihrer Dokumentation legen wir je ein deutsches und französisches Exemplar des Bundesratsbeschlusses über das Kriegsmaterial vom 28. März 1949 bei12.
- 1
- Lettre: E 2001(E)1967/113/390. Paraphe: TH.↩
- 2
- Vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 109, dodis.ch/3981, insbesondere Anm. 6.↩
- 3
- Vom 11. Juni 1946, vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 88, dodis.ch/157, Anm. 7.↩
- 4
- Zu diesen langen und manchmal lebhaften Diskussionen zwischen dem EPD und dem EMD vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 101, dodis.ch/158. Vgl. auch E 2001(E)1967/113/390 und E 27/19344.Für die Sitzungen des BR, an denen die Handhabung der Kriegsmaterialausfuhr besprochen wurde, vgl. Nr. 109, Anm. 6, in diesem Band.↩
- 5
- Zur Position des EMD vgl. Nr. 118 in diesem Band dodis.ch/4181.↩
- 6
- Vgl. das Schreiben von A. Daeniker an M. Petitpierre vom 6. August 1948, E 2001(E)1968/ 78/354 (dodis.ch/4468).↩
- 7
- Vgl. DDS, Bd. 17, Dok. 59, dodis.ch/3744.↩
- 8
- Vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 106, dodis.ch/1702, Dok. 101, dodis.ch/158, insbesondere Anm. 1.↩
- 9
- Es handelt sich um den 16. Dezember 1948. Vgl. zu dieser Demarche die Notiz von A. Zehnder an M. Petitpierre vom 16. Dezember 1948, E 2001(E)1967/113/390 (dodis.ch/4180).↩
- 10
- Vgl. die Notiz von A. Zehnder an M. Petitpierre, datiert vom selben Tag, E 2001(E)1967/ 113/390.↩
- 11
- Vgl. BR-Prot. Nr. 641 vom 28. März 1949, E 1004.1(-)-/1/503 (dodis.ch/6460), sowie E 27/19346.↩
- 12
- Vgl. AS, 1949, I, S. 315–327.↩
Tags
India (General) China (Economy) UNO – General United States of America (USA) (Economy) East-West-Trade (1945–1990) Pakistan (General) Spain (Economy) Russia (Economy) NATO