Classement thématique série 1848–1945:
I. LES RELATIONS INTERGOUVERNEMENTALES LA VIE DES ÉTATS
I.1 ALLEMAGNE
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 2, doc. 44
volume linkBern 1985
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E6#1000/953#169* | |
Old classification | CH-BAR E 6(-)1000/953 33 | |
Dossier title | Konzession von Terrain an in Japan etablierte Schweizer seitens der japanischen Regierung, Konflikt mit Dr. Lindau: Auszüge aus dem Protokoll des Bundesrates, Stadtplan von Yokohama, Zeitungsartikel (1864–1868) |
dodis.ch/41577
Proposition du Chef du Département du Commerce et des Péages, F. Frey-Hérosé, au Conseil fédéral1
Der Schweiz. Generalkonsul in Japan, Hr. C. Brennwald, mit Schreiben vom 14. Juni2 aus Yokohama, übermittelt dem Bundesrath unter Duplikatertheilung seines vorherigen Schreibens vom 11. Juni3 sammt Beilagen, die Abschrift einer ihm kurz vor Postschluss vom preussischen Konsul a.i., Herrn D. deGraeff van Polsbroek in Yokohama, zugegangenen und vom 13. Juni datirten Schreibens.
Hr. Brennwald bemerkt dazu, dass ihm von der Ersetzung des preussischen Konsuls weder durch den früheren Konsul, Herrn von Brandt, noch durch den neuen Konsul a.i., Hrn. van Polsbroek, Anzeige gemacht worden sei, und er werde erst mit der nächsten Post über die Angelegenheit dieses Schreibens berichten können.
Das fragliche Schreiben des preussischen Konsuls ad interim enthält ungebührliche Beschuldigungen des Hrn. Brennwald über dessen Veröffentlichungen zweier Aktenstüke, den Conflikt mit Hrn. Dr. Lindau betreffend. Hr. Brennwald habe damit den Vertreter S. M. des Königs von Preussens in Japan angegriffen; es wäre den freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Regierungen Preussens und der Schweiz entsprechender gewesen, wenn Hr. Brennwald sich mit dem preussischen Vertreter in Correspondenz gesetzt hätte. Der preussische Vertreter werde von diesem bedenklichen Vorfall seiner Regierung Bericht machen, inzwischen fordere er Hrn. Brennwald auf, die Veröffentlichung öffentlich zurückzuziehen. Hr. Lindau sei preussischer Unterthan und Einer der Geachtesten unter den Niedergelassenen in Yokohama, es stehe nur der preussischen Gerichtsbarkeit zu, über dessen Begangenheiten zu urtheilen.
Mit Schreiben vom 27. Juni4 macht dann Hr. Brennwald dem Bundesrath seine Mittheilungen über diese neue Angelegenheit, indem er erwähnt, er habe jenen Brief des preussischen Konsuls a.i. dem englischen und dem französischen Vertreter gezeigt, und diese seien höchst erstaunt gewesen über eine solche Sprache und hätten gar keinen Angriff in jener Veröffentlichung ersehen. Er habe dem englischen Minister auch die Korrespondenz zwischen dem preussischen Konsul und dem Gouverneur gezeigt, und derselbe habe die Sache so deutlich und klar gefunden, dass er ganz erstaunt gewesen wäre, wie sich Hr. van Polsbroek dermassen von Hrn. Lindau habe beeinflussen lassen, um jenen Brief zu schreiben. Auf den Wunsch des französischen Ministers habe er demselben eine Copie des Briefes von Herrn Polsbroek gegeben, und Ersterer werde seiner Regierung ausführlichen Bericht über diese Konsulatsterrainfrage einschiken, nicht aus partheilichem Interesse, sondern weil ein Unrecht gegen die Schweiz begangen würde und Frankreich dieselbe in dieser Frage unterstützen sollte. Hr. Brennwald bemerkt hiezu, dass wenn der Bundesrath für zweckmässig erachten würde, den Sachverhalt dem Schweiz. Minister in Paris mitzutheilen, Letzterer dann die weitern Schritte thun könnte.
Hr. Brennwald gibt dem Bundesrath Abschrift seiner Erwiederung an den preussischen Konsul a.i., in welcher er jede weitere Korrespondenz mit diesem über die Konsulatsterrainfrage ablehnt, bis er die nöthigen Instruktionen vom Bundesrath erhalten haben werde.
Im Fernern berichtet Hr. Brennwald, es sei das ursprünglich zum holländischen Konsulat bestimmte und nachher der holländischen Gesellschaft «Matschappy» übertragene Grundstück, worauf letztere bereits steinerne Magazine erbaut hätte, wieder den japanesischen Behörden zum Kostenpreise zurükerstattet worden, woraus zu ersehen sei, wie Hr. van Polsbroek im Grunde die Konsulatskonzession betrachte.
Die Veranlassung zu dem fraglichen Schreiben des preussischen Konsuls a.i. an Hrn. Brennwald war die Veröffentlichung zweier Aktenstüke, den Konflikt mit Hrn. Lindau über das Konsulatsgrundstük betreffend; das eine war eine auf Anrathen des englischen Ministers durch Hrn. Brennwald erlassene öffentliche Warnung vor dem Ankauf des Schweiz. Konsulatsgrundstüks, das andere ein Schreiben des Gouverneurs von Kanagawa an den preussischen Konsul. Die Veröffentlichung dieses letztem Aktenstüks war erfolgt, um die frühere notifikatorische Warnung zu bestärken, weil diese letztere durch einen in der Zwischenzeit erschienenen Gegenartikel des preussischen Konsulats aufgehoben werden sollte.
Hr. Brennwald hatte mit Schreiben vom 29. Mai5 dem Bundesrath von dieser Veröffentlichung Anzeige gemacht und die Begründung davon in richtiger Weise dargestellt, dass weitere Schwierigkeiten durch allfälliges Übergehen des streitigen Grundstücks in andere Hände verhindert werden müssten. Der Schweiz. Generalkonsul hat in ganz einfacher Weise öffentlich die fremden Residenten in Japan vor Ankauf des Schweiz. Konsulargrundstücks, in welcher Art es sei, gewarnt. Wenn dann der preussische Konsularagent, Hr. Gildemeister, sich veranlasst sah, dieser Notifikation entgegenzutreten durch eine Gegennotifikation, um jene Warnung als grundlos und unberechtigt darzustellen, so war Hr. Brennwald der Sache selbst es schuldig, durch die Veröffentlichung eines Schreibens des Gouverneurs von Kanagawa, in welchem dieser gegen die Besitznahme oder den Verkauf des Schweiz. Konsulargrundstücks durch Hrn. Lindau, sich beim preussischen Konsulat verwahrt, seine Notifikation und deren Berechtigung aufrechtzuerhalten. Hr. Brennwald hätte in dieser Lage nicht wohl etwas anderes thun können, ohne die Schweiz. Interessen in Bezug auf das strittige Konsulargrundstück zu gefährden. Es ist kaum ein genügender Grund zu finden, dass der preussische Konsul a.i. sich in Folge dieses Verfahrens in solcher Weise gegenüber dem Schweiz. Generalkonsul auslassen konnte. Es muss als offenbaren Irrthum angesehen werden, dass die preussischen Konsularbehörden in Japan darauf bestehen möchten, die Frage des Schweiz. Konsulargrundstücks unter die preussische Gerichtsbarkeit zu ziehen, aus dem unstichhaltigen Grund, weil Hr. Lindau dasselbe beim preussischen Konsulat hat einschreiben lassen, entgegen der ausdrücklichen Bedingung in der Schenkungsurkunde, dass diese Konsulargrundstücke niemals Privatzwecken dienstbar werden dürfen. Das Verfahren des Schweiz. Generalkonsuls in dieser Angelegenheit kann in allen Beziehungen als richtig und anstandsgemäss gebilligt und gutgeheissen werden. Hr. Brennwald findet sich durch die sachbezüglichen Ansichten von Seiten der Vertreter von England, Frankreich und Nordamerika sowohl, als auch von den japanesischen Behörden unterstützt und wurde in seinen Schritten durch die Billigung derselben geleitet. Der französische Minister hat sogar Anlass genommen, die Angelegenheit, wie oben gesagt, in Schutz zu nehmen, indem er den Sachverhalt an seine Regierung berichten will.
Es muss daher um so auffallender erscheinen, dass die preussischen Konsularbehörden in Japan nicht davon ablassen, eine so ungerechtfertigte Partheinahme zu führen in einer Frage, die grundsätzlich ohne den geringsten Zweifel geblieben ist, und dass Hr. van Polsbroek als preussischer Konsul a.i. ein in so heftigem und wenig würdigem Tone gehaltenes Schreiben an Hrn. Brennwald abgehen lassen konnte und damit alle schuldigen Rücksichten gegen den Vertreter einer befreundeten Nation hintansetzen und vergessen durfte, dass wenn der Vertreter eines Staates durch die Publikation eines ändern angegriffen und gekränkt wurde, diess der schweizerische war, gegen welchen der preussische Konsulatsverweser, Hr. Gildemeister, mit seiner Bekanntmachung vom 22. Mai 1866 zuerst auftrat. Ein solches Entgegentreten muss eine Empfindlichkeit erregen und sollte nicht stillschweigend hingenommen werden. Das Departement erachtet es als zweckmässig, dass der Bundesrath für seinen Vertreter einstehe und dafür die erforderlichen Massnahmen ergreife.
Das Departement beantragt daher:
1. Es sei der Regierung von Preussen der Sachverhalt des Konfliktes mit Dr. Lindau in Übersicht darzustellen und von dem sonderbaren Auftreten des preussischen Konsulats in Yokohama durch Ertheilung der Abschriften der drei bezüglichen im Japan Herald veröffentlichten Notifikationen, sowie des Schreibens des preussischen Konsuls a.i., Hrn. van Polsbroek, an den Schweiz. Generalkonsul Hrn. Brennwald, vom 13. Juni 1866 Kenntniss zu geben; bei genannter Regierung über das Verhalten des preussischen Konsulates Beschwerde zu führen und dieselbe einzuladen, dem preussischen Konsul a.i. über die in seiner amtlichen Stellung geführte Sprache das Befremden auszudrücken und ihn zu ersuchen, sich mässiger zu halten und ernstlich zu erwägen, ob überhaupt eine Einmischung der preussischen Amtsthätigkeit in die Streitsache des Hrn. Dr. Lindau sich rechtfertigen lasse.
2. Es sei der Sachverhalt des fraglichen Konflikts nach der beifolgenden Darstellung in einer Abschrift dem Schweiz. Minister in Paris mitzutheilen und dieser Letztere zu beauftragen, über diese Angelegenheit in geeigneter Weise mit dem französischen Ministerium Rücksprache zu pflegen und sich dessen guter Mitwirkung in dieser Sache zu versichern.
3. Es sei dem Generalkonsul in Japan, Hrn. Brennwald, die Billigung und Genehmigung seines Verfahrens in Sachen des Konflikts mit Dr. Lindau und so auch seines Verhaltens gegenüber dem preussischen Konsulat in Yokohama auszusprechen und ihm gleichzeitig Abschrift der Verfügungen N. 1.&2. zu ertheilen6.