Classement thématique série 1848–1945:
VIII. PAVILLON SUISSE
Également: Sur l’accueil qui serait réservé à des navires battant pavillon suisse. Annexe de 31.12.1864 (CH-BAR#E1007#1995/533#65*).
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 519
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#96* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 6 | |
Dossier title | Frage betr. Führung der Schweizerflagge auf dem Meer und auf den Schweizer Grenzseen (1853–1891) | |
File reference archive | B.141 |
dodis.ch/41518
Bezüglich der Frage der Eidgenössischen Flagge hat die Bundesversammlung eine definitive Schlussnahme auf die nächste Sizung verschoben und den Bundesrath beauftragt, die Zwischenzeit zu sachbezüglichen Verhandlungen mit den Seemächten zu benuzen.2
In der Diskussion wurden auch noch verschiedene andere Wünsche laut, z. B. nach Erkundigung über die Wünsche der im Ausland lebenden Schweizer in einem grösseren Massstab; über die von ändern Staaten, welche keine Kriegsmarine besizen, gemachten Erfahrungen; über die Rechtsstellung allfälliger schweizerischer Rheder in andren Staaten u. dgl.
Das politische Departement beantragt daher folgende Schlussnahme:
1. Kreisschreiben an sämmtliche in Seestädte« instituierte schweizerische Konsulate3 (mit Ausnahme derjenigen, welche schon Petitionen eingeschickt haben, d. h. Triest, Petersburg4 und Hamburg4), worin dieselben unter Beilegung einiger deutscher und französischer Exemplare der bundesräthlichen Botschaft5 eingeladen werden, die in ihrem Konsularbezirke wohnhaften schweizerischen Kaufleute und anderweitige Interessenten von der Frage auf geeignet scheinendem Wege zu unterrichten und sodann deren Ansicht darüber mitzutheilen, ob derzeit die Ermächtigung zum Gebrauche der schweizerischen Flagge gewünscht werde und ob für den betreffenden Platz sich daraus besondere Vortheile ergeben würden?
Die Antwort wäre so zu befördern, dass sie im Monat Mai 1865 spätestens in der Hand des Bundesrathes wäre.
2. Eine ähnliche Einladung wäre an die schweizerische Exportgesellschaft in Zürich zu richten, damit sie auf denjenigen Plätzen, wo sich keine schweizerischen Konsuln befinden, durch ihre Comptoirs Nachforschungen unter den Schweizern auf dem Platze anstellen und darüber berichten würde. Beizulegen wären etwa ein Dutzend Botschaften.
3. An die schweizerischen Konsuln in Bremen, Hamburg, Brüssel und Rom das Ansuchen zu stellen, sich darüber zu erkundigen, ob die Flagge dieser Staaten auf Kauffahrteischiffen öfterer Missachtung ausgesetzt sei und wie bei solchen Vorkommenheiten etwa verfahren werde?
4. Folgende Note an die Regierungen von Ostreich, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, V. St. von Nordamerika, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Mexico, Niederlande, Portugal, Preussen, Russland, Schweden und der Türkei zu richten und in üblicher diplomatischer Weise übergeben zu lassen:
[...]6
5. Die schweizerischen Gesandten in Paris, Turin und Wien wären zudem noch zu beauftragen, im geeignet scheinenden Momente die Anfrage zu stellen, ob die jenseitigen Regierungen geneigt wären, für den Fall als Verbrechen auf schweizerischen Schiffen verübt werden würden, den Transport der Angeschuldigten vom Schiffe in die Schweiz durch ihre resp. Staaten zu bewilligen?
Es sind denselben ebenfalls Exemplare der bundesräthlichen Botschaft zuzustellen mit Einladung, den Rechtsstandpunkt des Bundesrathes bei allfälligen Verhandlungen als massgebend zu betrachten.7
- 1
- E 2/96.↩
- 2
- Cf. No 518, note 15.↩
- 3
- Londres, Naples, Lisbonne, Mexico, Rio de Janeiro, Batavia, Anvers, Marseille, Le Havre, Bordeaux, Liverpool, Gênes, Palerme, Messine, Amsterdam, Rotterdam, Venise, Odessa, Christiania, Barcelone, Port-Louis, Manille, New York, Philadelphie, La Nouvelle-Orléans, Galveston, San Francisco, Para, Pernambouc, Bahia, Montevideo, Buenos Aires, Sydney, Yokohama, Destero, Rio Grande do Sul, Valparaiso.↩
- 4
- Cf. No 518, notes 2 et 3.↩
- 5
- No 518.↩
- 6
- Cf. annexe.↩
- 7
- Ces propositions ont été adoptées par le Conseil fédéral le 31 décembre 1864 (E 1004 1/59, no 5 255). Les réponses (non reproduites ) reçues par le Conseil fédéral amèneront le Département politique à abandonner la question.↩