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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 436
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E53#1000/893#402* | |
Old classification | CH-BAR E 53(-)1000/893 72 | |
Dossier title | Konzession für den Bau einer Eisenbahn von Chur bis zur Kantonsgrenze auf dem Lukmanier, Fristenverlängerung für Chur-Lukmanier und Brissago-Lukmanier (1857–1862) |
dodis.ch/41435 Proposition du Chef du Département politique, J. M. Knüsel, au Conseil fédéral1
Am 24. Juni letzthin hat der Bundesrath beschlossen2, die Kantone St. Gallen, Graubünden und Tessin um Aufschluss anzugehen über die mit dem italienischen Ministerium bezüglich der Lukmanierbahn gepflogenen und allfällig ferner zu pflegenden Unterhandlungen; um ermessen zu können, ob und inwiefern die Art. 8,9 und 10 der Bundesverfassung3 und Art. 16 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen4 in Mitleidenheit kommen.
Seither sind nun die Antworten der Regierungen der drei genannten Kantone eingegangen, die im wesentlichen folgendes enthalten.
Die Regierung von Tessin beruft sich im Eingang ihres Schreibens5 auf die Verträge, welche in den Jahren 1845 und 1847 von den drei Kantonen mit dem Königreich Sardinien geschlossen wurden6 und welche nebst ändern Punkten auch die Bestimmung enthalten, dass man sich gegenseitig zur Erstellung einer Eisenbahn Hand bieten wolle, welche den Langensee mit dem Bodensee verbinden würde. Im Jahr 1848 sei die neue Bundesverfassung mit dem Artikel 6 der Übergangsbestimmungen7 angenommen worden, welcher vorschreibe, dass die Concordate bis zu ihrer Aufhebung oder Abänderung in Kraft bleiben, so weit sie nicht der Bundesverfassung widersprechen. Nach Erlass des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen seien von den eidgenössischen Räthen die Concessionen für die s.g. Lukmanierlinie und die Südlinie öfters genehmigt und verlängert worden.8 Die Lukmaniergesellschaft habe sich seither vielfach bemüht, die Sache in Ordnung zu bringen und habe es am 18. April dieses Jahres endlich dahin gebracht, mit einem Abgeordneten des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten in Turin eine vorläufige Concession unterzeichnen zu können9, in welcher der Betrag und die Art und Weise der italienischen Unterstützung, sowie die daran geknüpften Bedingungen, festgestellt worden seien. Diese Übereinkunft sei aber [am 27. April daraufhin von dem grossen Rathe nicht genehmigt und auch ein Entscheid verschoben worden, um weitere Aufklärungen zu erhalten. Am 13. May haben die wieder zu einer Conferenz in Locarno versammelten Abgeordneten der drei Kantone beschlossen, ihre Conferenz nach Turin zu verlegen, um vom Minister der öffentlichen Arbeiten verschiedene Aufschlüsse, namentlich über eine dritte ausserhalb der in den Concessionen bestimmten Linien, zu erhalten. Über die gepflogenen Unterhandlungen gebe das beiliegende Protokoll vom 18. May10 Aufschluss. Seither habe der Grosse Rath zweimal mit dieser Sache sich beschäftigt, schliesslich aber eine Vertagung bis zum 15. September beschlossen, in der Hoffnung, dass bis dahin weitere Unterhandlungen die Interessen des Kantons zu besserer Geltung bringen dürften. Die Unterhandlungen sollen nun fortgeführt werden, welches auch das Ergebnis derselben sein möge; so glaube sie, dass weder das Eisenbahngesetz noch die Bundesverfassung sich denselben widersetze. Die Lukmaniergesellschaft habe die Arbeiten begonnen und den Finanzausweis geleistet, sowie die verlangten Aktenstüke eingeschikt, es handle sich um nichts weiter, als die von Sardinien schon 1847 eingegangenen Verpflichtungen zu regeln, der Lukmaniergesellschaft Beistand zu gewähren; es handle sich um die Concession dieser Bahn, welche vom Kanton Tessin einer Gesellschaft mit der Bedingung der sardinischen Beiträge ertheilt worden; es handle sich endlich nur um eine vorläufige Übereinkunft, welche von einer Gesellschaft zur Reglung dieser Beiträge geschlossen worden. Die Conferenzen seien demnach eine nothwendige Folge des Vertrages von 1847, der genehmigten Concession und der von der Gesellschaft mit einem Abgeordneten des Ministers abgeschlossenen provisorischen Übereinkunft vom 18. April 1861. Schliesslich versichert die Regierung von Tessin, dass sobald die schwebenden Unterhandlungen das erwartete Ergebnis geliefert haben werden, so soll der Bundesrath über den ganzen Verlauf des Geschäfts in Kenntnis gesetzt werden und möge nöthigenfalls den Abschluss selbst genehmigen.
Die Regierung von St. Gallen bezieht sich in ihrer Antwort11 auf das Schreiben von Tessin und bemerkt im weitern, die Mitte May in Locarno abgehaltene Conferenz habe in ihren Berathungen nicht weiter schreiten können, ohne vom italienischen Bauminister näheren Aufschluss über diejenige Eisenbahnlinie zu empfangen, durch welche die Lukmanierlinie mit dem italienischen Eisenbahnnetz in Verbindung gesetzt werden sollte; solche Aufschlüsse habe man in Turin erwartet und sei deswegen dorthin gegangen. Bundesrechtliche Bedenken haben hingegen keine obgewaltet, übrigens habe die Zeit zu sehr gedrängt, um vorerst mit den Bundesbehörden noch hierüber ins Einverständnis treten zu können. Bei den Ende Juni und anfangs Juli in Locarno und Turin stattgehabten Conferenzen habe man gehofft, zu einer Konstituirung der Gesellschaft, an welcher die drei Kantone Theil nehmen wollen, und zu einer definitiven Verständigung der Gesellschaft mit der italienischen Regierung gelangen zu können, daher habe man eine direkte Intervention der Bundesbehörde nicht erforderlich gefunden, später hätte sich schon Gelegenheit gefunden von der erzielten Verständigung Kenntnis zu geben. Die Regierung von St. Gallen schliesst mit der Bemerkung, dass, wenn der Bundesrath es für nöthig erachte, bei spätem Verhandlungen vertreten zu sein, so habe sie nichts dagegen einzuwenden, glaube aber überzeugt sein zu dürfen, dass eine solche Intervention nur in einer das Unternehmen fördernden Weise stattfinden würde.
Die Regierung von Graubünden schliesst sich den Auseinandersetzungen von Tessin und St. Gallen an und fügt folgendes hierzu12: Die 3 Kantone seien mit Rechten und Pflichten, wie sie sich aus dem Staatsvertrag von 1847 ergeben, in den Bund getreten. Schon im Jahr 1853 haben sie die Bewilligung zu weitern direkten Verhandlungen in Turin nachgesucht und erhalten13 und da gegenwärtig der nämliche Gegenstand und die nämlichen Interessen in Frage seien, so sei diese Erlaubnis noch gültig. Nebstdem seien die Art. 8,9 und 10 der Bundesverfassung nicht im Wege; es habe sich bisher noch nicht um einen Staatsvertrag, sondern nur um Conferenzen gehandelt, deren Einleitung ohne Voranzeige an den Bundesrath habe stattfinden dürfen; übrigens werde man die seiner Zeit erhaltene Ermächtigung nicht über Gebühr ausdehnen. Auch das Eisenbahngesetz trete nicht hindernd in den Weg; was Bau, Betrieb und Conzessionirung betreffe, so treten hier die Kantone resp. die Gesellschaften in erste Linie, daher alle dahin einschlagende Privatthätigkeit zwecks Bemühungen behufs Constituirung einer Baugesellschaft ausser dem Bereich der Bundescompetenz liegen.
Dieses die Antworten der drei Regierungen.
Was nun vorab die angerufene Ermächtigung vom Jahre 1853 anbetrifft, so verhält es sich damit folgendermassen:
Aus einer Note der sardinischen Regierung vom 4. Hornung 185314 ergab es sich, dass diese Regierung sich nicht mehr an diejenigen Verpflichtungen gebunden glaubte, welche aus dem Staatsvertrag vom Jahr 1847 für die 3 Kantone herfliessen sollen, dass sie aber geneigt war, Verpflichtungen gegenüber einer neu sich bildenden Gesellschaft zu übernehmen. Es wurden neue Unterhandlungen nöthig und die Kantone St. Gallen und Graubünden suchten bei dem Bundesrath um Erlaubnis nach, in direkte Unterhandlungen mit der sardinischen Regierung treten zu dürfen, wobei sie sich auf den erwähnten Vertrag von 1847 beriefen. Der Bundesrath ertheilte die Ermächtigung, aber unter dem ausdrüklichen Vorbehalt der dem Bund bezüglich der Verträge mit dem Ausland zukommenden Befugnisse. Ob der 1847er Vertrag über Handels-, Verkehrs- und Eisenbahnverhältnisse noch in Kraft bestehe oder nicht, kann dermalen nicht einer Entscheidung rufen; offenbar ist er in vielen Punkten als unsern Bundeseinrichtungen zuwider, als obsolet zu betrachten. Was die darin berührte Eisenbahnfrage anbetrifft, so scheint man in Turin nach der Erklärung von 1853 sich nicht mehr sehr stark daran gebunden zu halten, welche Ansicht in neuerer Zeit dadurch noch bestärkt wurde, dass eine grössere Commission mit der Frage betraut wurde, zu untersuchen, welcher Alpenübergang am meisten den italienischen Interessen Zusage. Auch in dem zwischen der Schweiz und Sardinien 1851 abgeschlossenen Handelsvertrag15 ist nicht mehr von einem bestimmten Bergübergang die Rede; sondern nurmehr von einem Schienenweg, welcher unmittelbar von der sardinischen Grenze oder dem geeignetsten Punkte des Langensees ausgehend, dort mit den Eisenbahnen des Zollvereins in Verbindung gesetzt würde. Nach diesem Vertrage sind ferner die Statuten einer diesfallsigen Eisenbahngesellschaft vorher von der eidgenössischen und sardinischen Regierung zu genehmigen. Auch übernimmt die sardinische Regierung die Verpflichtung, für die Errichtung einer Eisenbahn in ihren Staaten, welche entweder unmittelbar oder vermittelst der Dampfschiffahrt auf dem Langensee eine Verbindung mit der Schweiz auf demjenigen Punkte herstellt, welcher für die gegenseitigen Interessen als der günstigste anerkannt werden wird, etc. Es wird dieses alles nicht deswegen angeführt, um die Frage über die Rechtsgültigkeit des Vertrages von 1847 zu entscheiden; Sardinien kann mit oder ohne diesen Vertrag eine bestimmte Subvention dem Lukmanier zusprechen.
Die Frage, die dermalen den Bundesrath beschäftigt, besteht einzig darin, zu entscheiden, ob Verhandlungen der drei Kantonsregierungen mit dem italienischen Ministerium ohne Wissen und Zuthun der Bundesbehörden stattfinden dürfen oder nicht. Bis anhin hat man den Bundesrath ignorirt. Laut Protokoll vom 18. May haben nur die Regierungen von St. Gallen, Graubünden und Tessin einerseits und der italienische Minister der öffentlichen Arbeiten anderseits verhandelt; es wurde auch in diesem Protokoll die Wünschbarkeit ausgesprochen, dass in Zukunft anstatt mit der Bank von St. Gallen, als Concessionär, nur mehr mit Abgeordneten der 3 Regierungen und Repräsentanten der Union Suisse und der Lombardisch-venetianischen Gesellschaft verhandelt werden möchte. Ungeachtet der Zuschrift vom 24. Juni16 haben dann anfangs Juli wieder Abgeordnete der Kantone in Turin unterhandelt und eine Convention abgeschlossen, die nach den öffentlichen Blättern zu urtheilen, im Grossen Rathe von Tessin sowohl vom tessinischen als schweizerischen Standpunkt aus hart angefochten wurde. Dieselbe zu beurtheilen, ist dem Bundesrath unmöglich, da man sie nicht eingeschikt hat. Nach den schon früher allegierten Artikeln der Bundesverfassung und des Gesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, sowie nach dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Sardinien vom Jahr 1851 liegt es aber nicht nur in den Befugnissen des Bundesrathes, sondern in seiner Pflicht, genau von allen daherigen Verhandlungen unterrichtet zu sein und zu wachen, dass keine Stipulationen gemacht werden, welche die Rechte und Interessen der Schweiz gefährden können. Gerade in der jetzigen Zeit ist eine solche Wachsamkeit namentlich an der italienischen Grenze unabweisbar nothwendig.
Das politische Departement stellt daher folgende Anträge:
1. Die Regierungen von St. Gallen, Graubünden und Tessin allen Ernstes einzuladen, dem Bundesrathe von allen künftigen Verhandlungen mit dem italienischen Ministerium über Eisenbahnangelegenheiten rechtzeitig Kenntnis zu geben, damit derselbe sich gutfindenden Falls dabei vertreten lassen könne.
2. Sind die gleichen Regierungen zu ersuchen die anfangs Juli abhin in Turin abgeschlossene Convention, sowie allfällig andere in dieser Sache getroffene Übereinkünfte oder abgefasste Protokolle einzusenden.
3. Ist dem Herrn Tourte zu seiner Orientirung von dieser Schlussnahme in angemessener Weise Kenntnis zu geben.17
- 1
- E 53/129(2).↩
- 2
- Cf. E 1004 1/45, no 2255.↩
- 3
- Articles relatifs aux compétences de la Confédération et des cantons en matière de politique étrangère. RO I, p. 5.↩
- 4
- Du 28 juillet 1852. Avant d’entrer en tractation avec des compagnies ou des particuliers, les gouvernements cantonaux devront faire connaître au Conseil fédéral les demandes de concession, afin que celui-ci puisse se faire représenter dans les négociations. RO III, p. 174.↩
- 5
- Du 22 juillet 1861, non reproduite.↩
- 6
- Concordat entre les cantons de Saint-Gall, des Grisons et du Tessin du 30 octobre 1845, et Convention avec la Sardaigne du 16 janvier 1847 (E 53/129(1)).↩
- 7
- ROI, p. 34.↩
- 8
- Cf. No 358, notes 4 et 5, et No 404, note 6.↩
- 9
- Convention du 18 avril 1861, transmise par Tourte au Conseil fédéral le 9 mai 1861 (non reproduite); publiée dans la Gazetta ticinese du 1er mai 1861.↩
- 10
- Non reproduit.↩
- 11
- Lettre du 26 juillet 1861, non reproduite.↩
- 12
- Lettre du 29 juillet 1861, non reproduite.↩
- 13
- 12. Lettres des Conseils d’Etat de Saint-Gall (24 juin 1853), et des Grisons (6 juillet 1853) au Conseil fédéral (E 53/129 (1)). Ces demandes furent acceptées parle Conseil fédéral les 5 et 12 juillet 1853 (E 1004 1/14, nos 2794 et 2924).↩
- 14
- E 53/129(1).↩
- 15
- RO II, p. 403-415.↩
- 16
- Non reproduite.↩
- 17
- Ces propositions ont été adoptées par le Conseil fédéral le 4 septembre 1861 (E 1004 1/46, no 3151). D’après les réponses de Saint-Gall (20 septembre 1861), des Grisons (27/28 septembre 1861 ) et du Tessin (24 septembre 1861 ) aucune convention n’avait été conclue en juillet 1861 (non reproduites).↩
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