Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.15. Perse
I.15.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 281
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E21#1000/131#24587* | |
Old classification | CH-BAR E 21(-)1000/131 2544 | |
Dossier title | Freundschafts- und Handelsvertrag vom 4.9.1857 und Freundschafts- und Handelsvertrag vom 23.7.1873 (1852–1874) | |
File reference archive | 10.3.2-32 |
dodis.ch/41280
Gegenstand. Persien. Frage über die Wünschbarkeit der Unterhandlung eines Handelsvertrages.
Mit Zuschrift v. 28. Mai2 theilt der schweizerische Gesandte in Paris dem Bundesrathe den Abschluss eines Handels- und Freundschaftsvertrages zwischen Frankreich und Persien mit und bemerkt, gleiche Verträge seien zwischen Persien und folgenden Staaten theils unterhandelt, theils in Unterhandlung: mit Schweden, Sardinien, den freien Hansestädten3, etc. etc.
Der Persische Gesandte in Paris habe ihn nun durch einen gemeinsamen Freund fragen lassen, ob die Schweiz geneigt wäre, diesem Beispiele zu folgen, worüber der persische Gesandte mit Beförderung Gewissheit haben möchte, da er nächstens verreisen werde.
Da die Zeit drängt und die Sache wichtig genug ist, um sogleich behandelt zu werden, so beschränkt sich das Handels- und Zoll-Departement darauf, seine Ansichten hiermit in aller Kürze vorzutragen.
In dem letzten Jahrzehnt, namentlich aber seit dem orientalischen Kriege, hat sich der Handelsverkehr der Schweiz mit dem Orient und ganz besonders die Ausfuhr von schweizerischen Fabrikaten nach dorten bedeutend vermehrt; neue schweizerische Handelshäuser wurden in den grösseren Seestädten der Türkei gegründet und überhaupt der ganze Handel nach dorten schwunghafter betrieben. Von Beyruth, Smyrna und Constantinopel aus besteht ein direkter Handelsverkehr mit Persien, bei dem auch die Schweiz mit ihren Produkten betheiligt ist. Hieraus erhellt, wie wichtig es für die im Orient niedergelassenen Schweizer und im Allgemeinen für den mit dorten in Verbindung stehenden schweizerischen Handelsstand sein muss, dass die Schweizerprodukte in Persien die gleichen Vortheile gemessen, welche denjenigen anderer Nationen eingeräumt worden sind, und dass die Schweizer in Persien die gleichen Rechte besitzen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nationen.
Dieser Zweck kann durch einen Handels- und Freundschaftsvertrag erreicht werden und zwar voraussichtlich ohne irgendwelche drückende Bedingungen und Konzessionen.
Das Departement beantragt, demnach die schweizerische Gesandtschaft in Paris zur Unterhandlung eines Handels- und Freundschaftsvertrages mit Persien zu ermächtigen und sie zu beauftragen, ihr Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass Persien den Schweizern in allen Theilen die gleichen Vortheile einräume wie diejenigen, welche die meistbegünstigten Nationen besitzen; sie übrigens auf die Bestimmungen der von der Schweiz mit Sardinien, England und Amerika abgeschlossenen Verträge4 aufmerksam zu machen und einzuladen, sich im Fernern an die kürzlich von Persien mit mehrern Staaten Europas unterhandelten Verträge zu halten, soweit diese auf die Verhältnisse der Schweiz passen.5
- 1
- E 13 (B)/24587.↩
- 2
- Non reproduite.↩
- 3
- Des 8 juin 1851 (RO II, p. 403), 6 septembre 1855 (RO V, p. 255) et 25 novembre 1850 (KO V, p. 189).↩
- 4
- Des 8 juin 1851 (RO II, p. 403), 6 septembre 1855 (RO V, p. 255) et 25 novembre 1850 (KO V, p. 189).↩
- 5
- Note de J. U. Schiess: «Wenn im Vertrage von Niederlassung die Rede sei, so möge H. Barman die Bundesverfassung nicht aus dem Auge verlieren, welche nur den Christen freies Niederlassungsrecht einräumt.» Proposition adoptée par le Conseil fédéral dans sa séance du 1er juin 1857 et communiquée à Barman. (E 1004 1/29, no 2001).↩
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