Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 218
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#1095* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 153 | |
Dossier title | Söldner der britischen Fremdenlegionen (1855–1857) | |
File reference archive | D.527 |
dodis.ch/41217
Ich habe Ihr Privatschreiben v. 7-huj.2 erhalten nebst dem Briefe des Hrn. Oberst Meyer.3 Den letzteren sandte ich ans Militairdepartement und finde es sehr soldatisch, dass Hr. Meyer, der im Eidgenössischen Stabe ist, ohne meines Wissens seine Demission verlangt und erhalten zu haben, seiner Regierung einfach schreibt: Je rentre au service de France!
Nicht weniger erstaunt war ich über die Äusserung, welche die Englische Gesandtschaft gegen Sie gethan hat und Sie dürfen überzeugt sein, dass dieselbe auf einem Missverständnis beruhen muss, was leicht begegnen kann, wenn eine solche Äusserung durch drei oder vier Personen geht. Fürs erste ist es ungenau zu sagen, der Englische Gesandte habe dem Bundesrath Eröffnungen über die Angelegenheit der Werbung gemacht. Er hat mit einem oder zwey Mitgliedern gelegentlich gesprochen, ohne im mindesten anzudeuten, dass er einen Auftrag von seiner Regierung habe, oder dass er eine offizielle Mitteilung zu Händen des Bundesrathes mache. Sodann hat ihm gewiss kein Mitglied gesagt, dass man die Augen zudrücken werde. Die Quelle des Missverständnisses scheint gerade in dem Ausdruck: man zu liegen. Es wurde dem Hrn. Gesandten im Gegenteil gesagt, dass unsre Gesetze die Werbung verbieten und dass daher der Bundesrath zur Zeit in einer sehr einfachen Lage sich befinde, indem er jedem Gesuch um Gestattung der Werbung seine Incompetenz opponiren müsste, und dass es in seiner Pflicht liege, die Gesetze nach allen Richtungen unpartheyisch zu vollziehen. Dabei wurde allerdings gesagt, der Eintritt in fremden Dienst sey nicht untersagt und werde nicht gerichtlich verfolgt, sondern nur das Werben auf Schweizergebiet, woraus folge, dass trotz dem Verbot gleichwohl sehr viele Schweizer Dienste genommen haben; auch sey es leider wahr, dass nicht in allen Kantonen das Verbot gehörig überwacht und vollzogen worden sey, was vielleicht auch künftig begegnen könnte. Wenn nun der Hr. Gesandte darin den Gedanken fand, man (d. h. die Bundesbehörde) werde die Augen zuschliessen, so beruht dies auf einem gänzlichen Missverständnis und ich bin überzeugt, dass Hr. Gordon zugeben müsste, dass die Mitglieder des Bundesrathes nur in obigem Sinne mit ihm gesprochen haben.
Als sodann Hr. Oberst Bontems engagirt werden sollte, kam er zu mir und zu Hrn. Frey, Chef des Militairdepartementes, um zu hören, was der Bundesrath zu dieser Sache sage. Offenbar sollte er nicht nur ein Commando erhalten, sondern auch die Recrutirung und Organisation besorgen und er wollte daher eine Art Erklärung haben, dass der Bundesrath dieses nicht missbillige. Nun lag es natürlich nicht in unserer Stellung, ihn zu seinem Projekt aufzumuntern, was Hr. Gordon sehr wohl begriff. Wir haben vielmehr den Hrn. Bontems auf unsre Gesetze aufmerksam machen müssen und haben ihm zugleich auch unser Bedauern darüber ausgesprochen, dass unsre höhern Offiziere in einer critischen Zeit das Land verlassen und dass man darauf ausgehe, unsern Generalstab zu decimiren.
Dieses ist der wahre Sachverhalt, von dem Sie gelegentlich Gebrauch machen mögen. Doch ist es gut, wenn Sie nicht näher auf die Sache eingehen, als es nöthig ist, indem man sieht, wie Äusserungen, welche durch unsere Behörden oder Personen passiren, zuletzt entstellt werden.4