Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.3. Affaires du Tessin
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 210
volume linkBern 1990
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.53-06#1000/1751#114* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.53-06(-)1000/1751 40 | |
Dossier title | Offizielle Korrespondenz: Schreiben von Bundesrat und der Kanzlei (1854–1854) |
dodis.ch/41209
Indem wir Ihnen den Empfang Ihrer Depesche vom 7. ds. (No. 56)2 bestätigen, beauftragen wir Sie, jeden Anlass zu benuzen, um nachzufragen, wie es österreichischerseits mit der Bezeichnung der Commissarien für Behandlung der noch waltenden Anstände stehe, und ob die eingeschlagenen Verhandlungen bald beginnen können. Dabei werden Sie vorläufig darauf hinweisen, dass die Eidgenossenschaft ein Protektorat Österreichs über die Angelegenheiten der Bischöfe von Mailand und Como im schweizerischen Theile der Diözese ebensowenig anerkennen und zugeben könne, als ihrerseits die Schweiz in die Angelegenheiten dieser Bischöfe, so weit jene sich auf kaiserliches Gebiet beziehen, sich einzumisehen Willens sei. Die Angelegenheit der Kapuziner werde in der Schweiz auch gar nicht von diesem Gesichtspunkte aus aufgefasst und diese Angelegenheit bildet einen der Anstände, nicht aber die Ansprüche der genannten Bischöfe. Leztere haben sich, wenn sie sich dazu für berechtigt oder verpflichtet halten, mit ihren Begehren und Beschwerden, soweit sie sich auf den tessinischen Theil ihrer Diözese beziehen, an die Behörden dieses Kantons zu wenden. Dabei haben sie aber nicht zu übersehen, dass im Kanton Tessin die tessinische Gesezgebung massgebend ist und keine fremde als Richtschnur dienen kann. Sie wollen ferner in Erfahrung zu bringen suchen, was Österreich dazu sagen würde, wenn Tessin, um dieser eigenthümlichen Stellung ein Ende zu machen, eine Ablösung des schweizerischen Theiles der Diözesen Mailand und Como ernstlich anstreben und die Einverleibung jener Parzellen in ein schweizerisches Bisthum betreiben wollte. Tessin scheint schon darum längst eine solche Auseinandersezung gewünscht zu haben, weil die Stellung der tessinischen Geistlichkeit in der Diözese eine viel ungünstigere ist als früher. Früherhin giengen die tessinischen Priester, wie die lombardischen, nach Como, und blieben daselbst, wie sie wollten. Sie wurden zu Chorherrnstellen befördert; ja sie hatten selbst Anwartschaft auf den bischöflichen Stuhl, welchen in der That schon einmal ein Tessiner inne gehabt hat. In geistlicher Beziehung mischte sich die Regierung in nichts und die politischen Ansichten hatten keinen Einfluss, indem alle Theile der Diözese sich gleich fühlten. Von der Konstituirung des Kantons vom Jahr 1803 an bis 1837 brauchte sich die Regierung des Tessin gar nicht über Fragen betreffend die Rechte der Kirche zu beschäftigen. Erst die eingeschlichenen Missbräuche zogen die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich, besonders seit dem die Geistlichkeit Tessins in der Lombardie immer unfreundlicher behandelt, für jede Kleinigkeit nach Como citirt und Passplakereien ausgesezt wird. Die Evokation der tessinischen Geistlichen erklärt sich übrigens um so leichter, als im Tessin nicht einmal ein bischöflicher Vikarius existirt, wie dies in ändern Kantonen der Fall ist. Solche Verhältnisse wirken natürlich auch auf die weltlichen Verhältnisse störend ein, und führen zu Misshelligkeiten, die ohne jene unterblieben wären.2
Indem wir Ihnen Vorstehendes zu Ihrer Orientirung auseinandersezen, geht unsere Absicht nicht dahin, Sie zu bestimmten, direkte Eröffnungen zu veranlassen, sondern wir laden Sie ein, in vorsichtiger Weise geeignete Erkundigungen einzuziehen.
- 1
- Lettre: E 2200 Wien 1/40.↩
- 2
- Cf. E 2300Wien 7. 2 Cf. la note du Conseil fédéral au Chargé d’affaires du Saint-Siège du 19/24 mars 1856 (E 22/1654), qui propose officiellement la séparation du Tessin des diocèses lombards.↩