Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.3. Affaires du Tessin
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 164
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#353* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 42 | |
Dossier title | Säkularisation im Kanton Tessin (1852–1853) | |
File reference archive | B.252.2.1 |
dodis.ch/41163 Le Conseil fédéral au Chargé d’affaires d’Autriche à Berne, L. Karnicki1
Se. Hochwohlgeboren, der Herr Graf Karnicki, haben dem Bundesrathe mittelst Note vom 18. Febr. 18532 die Beweggründe mitgetheilt, die eine k.k. österreichische Regierung veranlasst haben, eine Absperrung der lombardischen Gränzen gegen die Schweiz in Ausführung zu bringen und dabei die Erwartung ausgesprochen, dass der Bundesrath zur Erfüllung seiner völkerrechtlichen Pflichten gegen einen befreundeten Nachbarstaat verschiedene speziell angeführte Massregeln anordnen werde.
Die kaiserlich-königliche Regierung darf zum Voraus versichert sein, dass das bedauerliche Attentat in Mailand, das so viele schuldlose Opfer gekostet hat, in der Schweiz dieselbe entschiedene Missbilligung gefunden und denselben Abscheu erwekt hat, mit welchem es allgemein auch in ändern Ländern vernommen worden ist.
Um so schmerzlicher musste es den Bundesrath berühren, dass das Zustandekommen dieses verbrecherischen Unternehmens grossen Theils der Fahrlässigkeit oder selbst dem üblen Willen eines schweizerischen Kantons zur Last gelegt werden will. Zur Stunde noch sind dem Bundesrathe keine Thatsachen als erwiesen bekannt, die das strenge Urtheil, das in öffentlichen Blättern und in militärischen Proklamationen über den Kanton Tessin gefällt worden ist und das sich nun auch noch in der vorliegenden Note wiederholt findet, begründen und eine mit grosser Strenge ausgeführte Gränzsperre rechtfertigen könnten.
Der schweizerische Bundesrath ist keineswegs geneigt, völkerrechtswidrige Handlungen, wenn sie wirklich stattgefunden hätten, zu entschuldigen oder auch nur zu beschönigen; er hat vielmehr jederzeit den entschiedenen Willen an den Tag gelegt, in solchen Fällen begangene Rechtsverletzungen durch strenges Einschreiten wieder gut zu machen und den Beweis abzulegen, dass er nicht nur den Willen, sondern auch die Kraft besizt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen ein volles Genüge zu leisten. Von solchen Gesinnungen durchdrungen, hat derselbe lediglich in Folge der in Mailand vorgefallenen Ereignisse aus eigenem Antriebe und bevor irgend eine Zumuthung von Aussen an ihn gerichtet worden ist, einen eidgenössischen Kommissär in der Person des H. Obersten Bourgeois-Doxat nach dem Kanton Tessin abgeordnet und mit entsprechenden Instruktionen und den ausgedehntesten Vollmachten versehen, zu keinem ändern Zweke, als um die Wahrheit zu erforschen und abhelfende Massregeln zu treffen, wo sie nöthig werden sollten.3
Der schweizerische Bundesrath ist daher noch nicht im Falle, in Beziehung auf die gegen den Kanton Tessin gerichteten schweren Anschuldigungen jezt schon einlässlich zu antworten und behält sich vor, wenn die Berichte des eidg. Kommissärs eingegangen sein werden, diesfalls weitere Eröffnungen zu machen. Dagegen nimmt derselbe keinen Anstand, vorläufig über diejenigen Massregeln sich auszusprechen, deren Ausführung in der eingereichten Note zum Schuze völkerrechtlicher Beziehungen zu einem befreundeten Nachbarstaat verlangt wird.
Die vorliegende verehrliche Note verlangt vorerst Entfernung aller politischen Flüchtlinge aus dem Kanton Tessin. Dieses Verlangen stimmt ganz mit den Massregeln überein, die schon im Jahr 1848 von dem Bundesrathe angeordnet und selbst durch Beschluss der Bundesversammlung gutgeheissen worden sind.4 Dieser Beschluss ging wol noch weiter und untersagte dem Kanton, neuen italienischen Flüchtlingen den Aufenthalt zu gestatten. In Folge dieser Beschlüsse haben unter Leitung der Kommissarien namhafte Ausweisungen stattgefunden.5 Dass hiebei von dem Bundesrathe einige von der Humanität gebotene Ausnahmen gestattet wurden, kann auch von einer kaiserlichen österreichischen Regierung kaum missbilligt werden. Aufgabe des abgesandten eidgenössischen Kommissärs ist es nun, nicht nur zu untersuchen, ob in Vollziehung dieser Beschlüsse Schlaffheit eingetreten sei, sondern auch zu prüfen, ob gestattete Ausnahmen jetzt noch unter obwaltenden Verhältnissen fortbestehen dürfen und überhaupt dafür zu sorgen, dass sofort alle diejenigen Schritte gethan werden, welche nach dem Völkerrechte im Interesse eines internationalen Wohlvernehmens von den kaiserlichen Behörden der Lombardie gegenüber der Schweiz mit Recht beansprucht werden können.
Wenn alsdann hinsichtlich derjenigen, die sich an dem Mailänder Attentate betheiligt haben sollten, Ausweisung aus der Schweiz verlangt wird, so stimmt auch dieses Verlangen mit den Grundsäzen überein, die der Bundesrath jederzeit befolgt hat. Die Schweiz nährt durchaus keine Sympathien für solche Flüchtlinge, die das gewährte Asyl dazu missbrauchen, an ruhestörerischen oder verbrecherischen Unternehmungen gegen das Ausland Theil zu nehmen. Es liegen der Beispiele in genügender Anzahl vor, dass, wo solche Betheiligung bekannt geworden ist, sogleich auch die Ausweisung auf dem Fusse folgte, so dass über die diesfälligen Gesinnungen der schweizerischen Behörden kein Zweifel walten kann. Die Grundsäze, die bisher befolgt worden sind, werden auch im Kanton Tessin ihre rüksichtslose Anwendung finden.
Was die Waffenvorräthe betrifft, die im Kanton Tessin sich befinden sollen, so liegt es ebenfalls in der Aufgabe des eidgenössischen Kommissärs, diesfalls genauen Untersuch walten zu lassen und diejenigen Depots zu sequestriren, über deren Bestimmung sich die Inhaber nicht befriedigend ausweisen können. Die bekannte Sequestration des Waffendepots in Poschiavo, die auf Anzeige der Regierung von Tessin stattgefunden hat, die Verhaftung der dabei Betheiligten und die Einleitung des eidgenössischen Strafverfahrens gegen die Mitschuldigen mögen übrigens beweisen, dass die eidgenössischen Behörden auch ohne Mahnung die völkerrechtlichen Pflichten erfüllen.6 Was aber im Kanton Graubünden geschehen ist, wird unzweifelhaft auch im Kanton Tessin stattfinden.
Endlich wird auch Untersuch und Strafeinleitung hinsichtlich derjenigen Angehörigen des Kantons Tessin verlangt, gegen welche Anzeigen der Betheiligung an dem Mailänder Attentate vorliegen sollten. Solche Anzeigen sind zwar bis anhin nicht zur Kunde des Bundesrathes gekommen. Sollte aber aus dem Untersuche des eidgenössischen Kommissärs hervorgehen, dass selbst schweizerische Angehörige oder Fremde, die im Kanton niedergelassen sind, an dem verbrecherischen Attentate Theil genommen hätten, so wird der Bundesrath nicht unterlassen, je nach Ergebnis der Untersuchung und nach Massgabe der Geseze gegen die Schuldigen einzuschreiten.
Aus dem Angeführten mögen sich Se. Hochwohlgeb. überzeugen, dass durch die Absendung des eidg. Kommissärs und die demselben ertheilten Instruktionen und Vollmachten die Einleitungen bereits getroffen sind, um die in der verehrlichen Note bezeichneten Massregeln in Ausführung zu bringen und dass der schweizerische Bundesrath den entschiedenen Willen hat, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber einem befreundeten Nachbarstaate auf das Loyalste nachzukommen.
Die waltende Untersuchung wird den wahren Sachverhalt in obschwebender Angelegenheit aufhellen und die angeordneten Massregeln werden das Verfahren des Bundesrathes rechtfertigen.
Nach dem, wie aber gegenwärtig die Thatsachen vorliegen, kann der schweizerische Bundesrath das Gefühl erlittener Unbill nicht unterdrüken. Es hat denselben schmerzlich berührt, wie auf einige Anzeichen hin gegen ein Bundesglied mit rüksichtsloser Strenge und selbst mit Nichtbeachtung bestehender Verträge7 verfahren worden ist; wie nicht nur die materiellen Interessen und die Ehre der Schweiz. Eidgenossenschaft auf das Empfindlichste verlezt, sondern zugleich auch so manche Schuldlose durch die getroffenen Massregeln hart betroffen worden sind. Der Bundesrath spricht daher schliesslich die zuversichtliche Erwartung aus, dass eine k.k. Regierung sich bewogen finden werde, die angeordnete Gränzsperre beförderlich wieder aufzuheben und die früher bestandenen nachbarlichen Verhältnisse, namentlich auch die Wirksamkeit bestehender Verträge, im Interesse der beiderseitigen Bevölkerungen wieder herzustellen.8
- 1
- Note (Minute): E 2/353.↩
- 2
- Cf. No 162.↩
- 3
- Cf. No 157.↩
- 4
- Cf. No 162, note 1.↩
- 5
- Des commissaires fédéraux ont été envoyés au Tessin de septembre 1848 à juin 1849, en mars-avril 1851 et de juillet 1851 à juillet 1852.↩
- 6
- Cf. E 2/363.↩
- 7
- Cf. No 159, note 3.↩
- 8
- Publiée dans FF 1853, I, p. 456–460. Voir la réponse autrichienne du 15 mars 1853 (E 2/354, publiée dans FF 1853,1, p. 478-483).↩
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