Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 99
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#22* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 4 | |
Dossier title | Korrespondenz des Schweizer Abgesandten Killias in Frankfurt/Main mit dem Regierungsrat BE als eidgenössischem Vorort; Korrespondenz des Schweizer Generalkonsuls Hirzel-Lampe in Leipzig über die Verhandlungen mit dem Deutschen Zollverein über Handelssachen, Teilnahme am Kasseler Zollkongress; Anträge des Handels- und Zolldepartements an den Bundesrat, dessen Beschlüsse; Abhaltung einer Konferenz in Karlsruhe 1851 betr. Verhandlungen mit den süddeutschen Staaten über Handels- und Zollverhältnisse (1848–1851) |
dodis.ch/41098 Proposition du Chef du Département du Commerce et des Péages, F. Frey-Hérosé, au Conseil fédéral1 Gegenstand. Unterhandlungen mit Baden.
Schon vor Vollziehung des neuen schweizerischen Zollgesezes sind von vielen Seiten, namentlich von Baden und dann auch von den übrigen süddeutschen Staaten, Beschwerden gegen dasselbe erhoben worden, die zu mehrfachem Notenwechsel Anlass gegeben haben.2
Diese noch jezt nicht beseitigten Anstände zerfallen vorzüglich in drei Kathegorien, von denen die beiden ersten eigentlich mit dem Zollverein auszutragen wären, die lezte mit Baden allein. Diese Kathegorien sind:
1. Beschwerden gegen den Zolltarif.
2. Beschwerden über Erschwerung des Grenzverkehrs.
3. Beschwerden über die auf dem Rhein bezogenen Zölle.
Mit Note vom 30. November 18503 zeigt nun der Grossherzoglich-Badische Minister-Resident bei der Eidgenossenschaft, Freiherr von Marschall, an, dass die süddeutschen Staaten Bayern, Württemberg und Baden, denen von Seite des Zollvereins die Ordnung der Zollverhältnisse zur Schweiz überlassen sei, Baden beauftragt haben, dem schweizerischen Bundesrath die Ansichten und den Entschluss der genannten Regierungen mitzutheilen, welche im Wesentlichen dahingehen, dass der Zollverein dafür halte, es sei durch das schweizerische Zollgesez dem Zollverein nicht die gebührende Rüksicht getragen, und die ausnahmsweisen Begünstigungen der Schweiz durch den Verein können demnach unter obwaltenden Verhältnissen nicht festgehalten werden.
Eine Denkschrift über die Verhältnisse des deutschen Zollvereins zur Schweiz legt dann die Ansichten des Weitern auseinander, und auf diese gestüzt glauben die gedachten Staaten erwarten zu dürfen, die Schweiz werde nicht zögern, «das vereinsländische Eisen aller Gattungen dem durch den schweizerischen Tarif niederer besteuerten ausländischen Eisen gleichzustellen, und bezüglich des Grenz-, Markt- und Messverkehrs, und was dahin einschlägt, zu den in der Denkschrift, Abschnitt III., Ziffer 1–6, bezeichnten, auf Gegenseitigkeit gestüzten Forderungen sich zu verstehen.»4
Im Nichtentsprechungsfall würde die Schweiz nicht darauf rechnen können, dass nach dem 1. Februar d. J. die von dem Zollverein seither zugestandenen Zollvergünstigungen fortan gewährt werden, wie denn auch die Hoffnung aufgegeben werden müsste, dass sich die gegenseitigen Verhältnisse im Wege besonderer Unterhandlung in nächster Zeit reguliren Hessen.
Sonst wären die Regierungen der genannten Staaten bereit, über ein den beidseitigen Interessen entsprechendes Abkommen im Weg kommissarialischer Verhandlung sich zu verständigen, wobei dann der Verein noch weitere Forderungen zu stellen und Gegenleistungen zu verlangen hätte, wie die Denkschrift sie ebenfalls angibt.
Das Unterzeichnete Departement hat gehofft, im Stand zu sein, die eingesandte Denkschrift mit einer Gegendenkschrift erwiedern und diese der Antwort auf die gedachte Note beifügen zu können, allein die Ausarbeitung derselben ist noch nicht möglich geworden, der Anstand verbietet aber, mit der Beantwortung der Note länger zu zögern.
Deshalb wird beantragt, dem Hr. von Marschall folgendes Schreiben zu adressiren:
«Der schweizerische Bundesrath hat die Ehre gehabt, die Note richtig zu empfangen, welche Sr. Hochwohlgeboren der Hr. Grossh. Bad. Minister-Resident bei der schweizerischen Eidgenossenschaft, Freiherr v. Marschall, unterm 30. November v. J. an denselben erlassen haben, und in welcher, im Hinblik auf eine beigelegte Denkschrift über die Verhältnisse des deutschen Zollvereins zur Schweiz, dahin geschlossen wird, dass man sich auf dem Weg kommissarischer Verhandlungen über ein den gegenseitigen Interessen des deutschen Zollvereins und der Schweiz entsprechendes Abkommen verständigen möchte.
Indem der schweizerische Bundesrath sich eine nähere Beleuchtung der vorgedachten Denkschrift Vorbehalten muss, über deren wichtigste Punkte er sich übrigens schon in seiner ergebensten Note vom 7. Februar. und 31. Mai v.J.5 an das Grossherzogi. Hochpreisliche Ministerium des Auswärtigen und des Hauses genügend ausgesprochen zu haben glaubt, erklärt er dessenungeachtet seine Bereitwilligkeit, nach Kräften dahin mitwirken zu wollen, dass zwischen den Regierungen von Baiern, Württemberg und Baden, in deren Auftrag die vorgedachte Note vom 30. November an ihn erlassen ist, und denen, wie die Note erläutert, von Seite des Zollvereins die Ordnung der Zollverhältnisse zur Schweiz überlassen ist, und der Schweiz, ein den allseitigen Interessen entsprechendes Abkommen erzielt werden könne. Er wird daher ungesäumt Abgeordnete bezeichnen welche an einer kommissarischen Verhandlung Theil nehmen sollen, sobald man sich über Ort und Zeit der Verhandlung verständigt haben wird. Es möchte hiezu der nächstkünftige Monat Merz die geeignete Zeit sein, und wenn die Verhandlungen in Karlsruhe stattfinden sollten, so würde der Bundesrath seine Abordnung gleichzeitig mit der Behandlung eines Einverständnisses über die Rheinzollverhältnisse betrauen, worüber man nur mit dem Grossherzogthum Baden allein zu verhandeln hat.
Der schweizerische Bundesrath hofft, dadurch den Beweis zu leisten, wie sehr ihm daran gelegen sei, der Erhaltung freundnachbarlicher Verhältnisse in Zollsachen allen Vorschub zu gewähren, und wie unangenehm es ihm wäre, Beschränkungen des schweizerischen Verkehrs in Anwendung einer bestimmten Vorschrift des Zollgesezes mit empfindlichen Repressalien zu erwiedern, die er im wohlverstandenen Interesse aller Betheiligten vermieden wissen möchte.
Indem der ergebenst Unterzeichnete schweizerische Bundesrath nähern Eröffnungen Sr. Hochwohlgeboren des Hr. Ministerresidenten des Grossherzogthums Baden bei der schweizerischen Eidgenossenschaft über die angetragene Kommissariats-Verhandlung entgegensieht, benuzt er im Übrigen mit Vergnügen diesen Anlass, Hochdemselben die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.»
Sollten Sie, Tit., mit diesem Erlass einverstanden sein, so dürfte es zwekmässig sein, die Herren Kommissarien vorläufig zu bezeichnen, zu welchen das Departement Ihnen vorschlägt: die Herren Nationalräthe Bischoff und Peyer.6 Eine Instruktion7 für dieselben würde das Departement mit Beförderung entwerfen, allein es wäre wünschbar, dass die zu Erwählenden sich in Zeiten mit den Akten vertraut machen könnten.
- 1
- E 13(B)/147.↩
- 2
- Dans son Rapport de gestion de 184 9, le Conseil fédéral écrit: Diverses réclamations contre la loi sur les péages et le tarif [du 30 juin 1849]furent adressées encore avant la mise en vigueur, et la plupart furent écartées par les voies de la persuasion. Une de ces réclamations venant de la France, de Baden, de Bavière, de Wurtemberg, de Prusse, de Belgique concernait le péage perçu sur le fer, réclamation dans laquelle on cherchait à démontrer ce qu’il y avait d’injuste à traiter, quant aux péages, le fer anglais plus favorablement que celui provenant des pays susmentionnés. P. 76.↩
- 3
- Non reproduite.↩
- 4
- Cf. No 96, note 3.↩
- 5
- Non reproduite.↩
- 6
- Cf. PVCF u 10 janvier 1851, E 1004 1/7, no 103.↩
- 7
- Cf. PVCF u 4 juin 1851, E 1004 1/8, no 2043.↩
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