Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 58
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#22* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 4 | |
Dossier title | Korrespondenz des Schweizer Abgesandten Killias in Frankfurt/Main mit dem Regierungsrat BE als eidgenössischem Vorort; Korrespondenz des Schweizer Generalkonsuls Hirzel-Lampe in Leipzig über die Verhandlungen mit dem Deutschen Zollverein über Handelssachen, Teilnahme am Kasseler Zollkongress; Anträge des Handels- und Zolldepartements an den Bundesrat, dessen Beschlüsse; Abhaltung einer Konferenz in Karlsruhe 1851 betr. Verhandlungen mit den süddeutschen Staaten über Handels- und Zollverhältnisse (1848–1851) |
dodis.ch/41057
Der Unterzeichnete Grossherzogliche Badische Minister-Resident bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist beauftragt, dem hohen Bundesrathe nachstehende Eröffnung bezüglich auf das Zollgesetz der Eidgenossenschaft vom 30. Juni d. J.2 zu machen:
Die Grossherzogliche Regierung hat mit Interesse die Arbeiten des hohen Bundesrathes verfolgt, welche auf die einheitliche Zollverfassung der Eidgenossenschaft gerichtet sind. Sie war überzeugt, dass ein Zollsystem gewählt werde, wie es der eigenthümlichen Lage und den wirthschaftlichen Verhältnissen der Schweiz gemäss ist, dass aber auch die Verkehrs-Verhältnisse zu den Staaten des deutschen Zoll-Vereins in dem Masse berücksichtigt werden, wie einerseits so vielfache Berührungspunkte des gegenseitigen Interesses wünschen, andererseits die Bevorzugung, welche die Schweiz in der Gesetzgebung des Zollvereins geniesst, erwarten lassen. Es konnte keinen Augenblick bezweifelt werden, dass die Schweiz, deren wohleingerichtete und althergebrachte Fabrication keiner hohen Schutz-Zölle bedarf, deren Manufactur eine Reihe von Rohstoffen und seit sehr langer Zeit einen beträchtlichen Markt im Gebiete der Eidgenossenschaft gefunden haben, aufs Tiefste beeinträchtigen.
[...]3
Die Grossherzogliche Regierung vermag sich nicht zu erklären, wie die Begünstigungen, welche der Zollverein der Eidgenossenschaft eingeräumt hat, von Letzterer mit einer Bevorzugung fremder Staaten hat erwidert werden mögen. Nicht die Höhe der Zollsätze auf Eisen an sich ist es, auf welche die Grossh. Regierung aufmerksam zu machen sich veranlasst sieht; auch nicht der Umstand, dass man eben durch Begünstigung des wohlfeilem, aber auch schlechtem Fabricats den schweizerischen Interessen zu dienen hofft, und zuletzt nicht die Betrachtung, dass man durch die höhere Belastung des süddeutschen Eisens wohl einigen Eisenwerken im eigenen Lande, aber zu entschiedenem Nachtheil der des Eisens bedürfenden vielen Gewerbe nützlich zu sein beabsichtigen mag. Das aber ist es, was die Aufmerksamkeit der Grossherzoglichen Regierung in hohem Grade in Anspruch nimmt, dass man die Erzeugnisse eines fremden, ferne gelegenen Landes gegen die eines Nachbarstaates bevorzugt, der bis jetzt Alles gethan hat, was die Umstände erlaubten, um den Verkehr mit der Schweiz möglichst zu fördern.
Die Grossherzogliche Regierung glaubt es dem beiderseitigen Interesse schuldig zu sein, darauf – bevor die Beschlüsse der Schweizerischen Bundesversammlung vollzogen werden – hinzuweisen, dass ein so rücksichtsloses Verfahren von empfindlichen Störungen des Verkehrs begleitet sein, dass die Grossherzogliche Regierung sich nicht im Stande sehen dürfte, die ihres Orts gewährten Zollbegünstigungen aufrecht zu erhalten und damit Differentialzölle zu Gunsten eidgenössischer Erzeugnisse fortbestehen zu lassen, wenn man sie jenseits durch Differentialzölle zum Nachtheile badischer Erzeugnisse zu vergelten unternimmt.
Wenn sich nun auch die Grossherzogliche Regierung vorbehält, in Gemeinschaft mit den vereinsländischen Nachbarregierungen weitere Bemerkungen über den neuen schweizerischen Zolltarif an den hohen Bundesrath gelangen zu lassen, so will und darf sie doch keinen Augenblick zögern, vorläufig schon auf den Eindruck aufmerksam zu machen, den dieser Tarif in seinen gegen ein Haupterzeugnis deutscher Industrie offenbar verletzenden Bestimmungen hervorruft, und auf die Folgen hinzuweisen, die sich, tritt eine Änderung nicht ein, hieran knüpfen könnten, Folgen, die für die schweizerische Urproduction ganz ungleich nachtheiliger wären, als die feindseligen Bestimmungen für die eidgenössischen Hammer- und Walzwerke vortheilhaft sind.
- 1
- Note: E 13 B/147.↩
- 2
- RO l, p. 179-196.↩
- 3
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/41057. Pour le tableau, cf. dodis.ch/41057. For the table, cf. dodis.ch/41057. Per la tabella, cf. dodis.ch/41057.↩
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