Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.2. Autriche
I.2.2. Réfugiés
Également: Plaintes contre les autorités tessinoises. Annexe de 19.4.1849
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 26
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2#1000/44#339* | |
Old classification | CH-BAR E 2(-)1000/44 35 | |
Dossier title | Eidg. Truppen im Kanton Tessin, Aufgebot und Entlassung, Nov. 1848 - Juni 1849 (1848–1849) | |
File reference archive | B.252.1.1 |
dodis.ch/41025
Der Bundesrath ist im Besitz Ihrer zwei Schreiben vom 18ten und 22ten dies.2 Mit dem ersten verlangen Sie neue Aufenthaltsbewilligungen für circa 27 italienische Flüchtlinge, mit dem letztem theilen Sie uns eine Note des Herrn Feldmarschalls Radetzky mit3, worin über den Aufenthalt und die Umtriebe der Flüchtlinge ernstliche Beschwerde geführt wird und in Folge deren Sie sich bewogen fanden, theils an die Regierung von Tessin zu schreiben, theils Ihre Abreise aufzuschieben und auf dem Posten zu bleiben.
Der Bundesrath anerkennt vorerst mit Dank diesen Ihren Entschluss und ersucht Sie, bis nach Beseitigung dieser Angelegenheit in Ihrer Mission zu beharren. Mit grossem Bedauern entnahm der Bundesrath aus diesen Berichten, dass immer neue Flüchtlinge nach Tessin kommen, worunter Namen erscheinen, die bei den Aufständen in Italien eine Rolle gespielt haben. Wenn nun auch die Beschwerde des Herrn Feldmarschall Radetzky vielleicht auf übertriebenen Angaben beruhen mag, so ist jedenfalls gewiss, dass noch immer Flüchtlinge im Kanton Tessin in ziemlicher Anzahl hausen und dass sie theilweise ihre Umtriebe nicht unterlassen können, wie dies das beigeschlossene Billet von Dolzini beweist.4 Der Bundesrath glaubt nun, es gebe kein Mittel, um diesen Zuständen ein Ende zu machen, als eine gewissenhafte und genaue Vollziehung des Decrets vom 27ten November 1848.5 Zu diesem Behuf erhalten Sie folgende Instruction:
1.) Sie werden eingeladen, die unverzügliche Wegweisung aller italienischen Flüchtlinge zu verfügen. Den Rücksichten der Humanität mögen Sie die Rechnung tragen, dass Frauen, Kinder, Greise und erweislich gefährlich kranke Männer von dieser Massregel ausgenommen werden, insofern sie nicht zur Vermittlung von Umtrieben dienen und unter Vorbehalt weiterer Verfügungen.
2.) Hiedurch findet sich das Begehren von 27 neuen Flüchtlingen um Aufenthaltsbewilligung in abschlägigem Sinne erledigt.
3.) Sie werden der Regierung von Tessin begreiflich machen, dass dieser Kanton weitaus das grösste Interesse hat, endlich einmal dem Beschluss der Bundesversammlung eine volle und unbedingte Vollziehung zu geben, indem durchaus keine Aussicht dazu vorhanden ist, dass ohne dieselbe ein völlig ungehemmter Verkehr mit der Lombardei eintreten wird.
4.) Sie werden ferner die Regierung von Tessin alles Ernstes an die Verantwortlichkeit erinnern, die sie nach dem Dekrete der Bundesversammlung auf sich hat und derselben eröffnen, dass, wenn neuerdings eidgenössische Truppen für die Vollziehung erforderlich wären, dieses ausschliesslich auf Kosten des Kantons Tessin geschehen würde.
5.) Der Bundesrath gewärtigt nach Ablauf von 8 Tagen einen genauen und bestimmten Bericht, ob nunmehr das Decret vom 27ten November v. J. in obigem Sinn erfüllt sei oder nicht.6
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