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Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 25, doc. 107
volume linkZürich/Locarno/Genève 2014
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1982/58#1074* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1982/58 243 | |
Dossier title | Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz (1971–1972) | |
File reference archive | B.34.12.0 • Additional component: Deutschland |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.32#1992/108#133* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.32(-)1992/108 9 | |
Dossier title | Doppelbesteuerüngsabkommen (1965–1976) | |
File reference archive | 461.2 |
dodis.ch/35240
Sie haben mich mit Ihren Schreiben vom 20. Oktober und 3. November 19712 auf das Problem angesprochen, das der Abschluss neuer und die Revision bestehender Doppelbesteuerungsabkommen für unsere Mitbürger im Auslande darstellt. Der Wunsch unserer Mitbürger im Auslande, bei der Vorbereitung solcher Abkommen rechtzeitig über die sie direkt betreffenden Punkte orientiert zu werden und allenfalls dazu Stellung nehmen zu können, ist verständlich und erscheint legitim, da sich solche Abkommen meistens auch auf den Steuerstatus der Schweizerbürger im andern Vertragsstaat auswirken.
Die schweizerischen Unterhändler haben sich bisher bemüht, den besonderen Anliegen der Auslandsschweizer Rechnung zu tragen, und haben sich jeweils auch durch sachverständige Persönlichkeiten der Schweizerkolonien beraten lassen. Auch im Hinblick auf den Abschluss des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland3 sind solche Konsultationen4 geführt worden. Wie Sie richtig bemerken, hat es sich jedoch in diesem Falle gezeigt, dass im Gebiete des Doppelbesteuerungswesens das praktizierte Konsultationssystem insofern unzureichend ist, als ein gewisser Kreis von Auslandschweizern, der am ehesten über die Auslandschweizer-Vereinigungen erfasst werden kann, nicht oder nur ungenügend von den sie interessierenden Verhandlungspunkten unterrichtet ist. In dieser Hinsicht bedarf das Konsultationssystem einer Verbesserung. Ich werde mich deshalb dafür verwenden, dass bestehende Informationslücken behoben und die Möglichkeit der Mitwirkung der Auslandschweizer-Organisationen bei der Vorbereitung der Verhandlungsmandate eingehend geprüft wird.
In einem Punkte scheint mir die Kritik am Vorgehen beim Abschluss des Abkommens mit der Bundesrepublik nicht begründet. Der Problemkreis wurde vom Chef der schweizerischen Verhandlungsdelegation, Herrn Dr.K. Locher, Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, im Frühjahr 1970 in Bonn in einem vielbeachteten Referat5 einlässlich dargelegt. Vor allem in der deutschen Presse hat dieses Referat ein breites Echo ausgelöst. Ausserdem wurde die Öffentlichkeit über die Entwicklung der Verhandlungen laufend orientiert. Allein in der Schlussphase, d. h. in der Zeit vom Monat März bis zur Paraphierung des Abkommens im Juni dieses Jahres, wurden drei Pressecommuniqués6 veröffentlicht. Wie schon früher wurden auch in dieser Schlussphase nie Stimmen laut, die nach einer eingehenderen Information unserer Mitbürger in der Bundesrepublik verlangt hätten. Hätte dies zugetroffen, so wäre diesem Wunsche zweifellos entsprochen worden.
Was den Inhalt des Abkommens anbelangt, so trifft es zu, dass sich für ein zelne Mitbürger in der Bundesrepublik die Steuerlast erhöhen wird. Betroffen sind namentlich diejenigen Schweizerbürger, die in der Schweiz über Grundbesitz verfügen. Die Schweizerische Delegation war sich dieses Nachteils stets wohl bewusst und hat sich bis zum Schlusse bemüht, gerade in diesem Punkte den Status quo zu erhalten. Es erwies sich indessen, dass für die deutschen Behörden eine Privilegierung der schweizerischen Staatsangehörigen im Verhältnis zu den übrigen deutschen Steuerpflichtigen unannehmbar gewesen wäre. Schweizerischerseits musste überdies auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass bei einem unbefriedigenden Verhandlungsergebnis die Bundesrepublik das geltende Abkommen kündigen würde und infolgedessen ein vertragsloser Zustand eintreten könnte. Wenn man sich schliesslich schweizerischerseits unter anderem auch in den in Frage stehenden Punkten entgegenkommend gezeigt hat, so geschah dies nicht zuletzt in der Absicht, dieses Risiko zu vermeiden und damit viel schwerwiegendere Folgen für die interessierten Kreise, wozu namentlich auch unsere Mitbürger in der Bundes republik gehören, abzuwenden. Die Annahme, die Interessen unserer Mitbürger seien leichtfertig geopfert worden, wäre demnach falsch. Die schweizerische Delegation hat sich für unsere Mitbürger eingesetzt und unter Abwägung aller Interessen schliesslich nur dort ein Zugeständnis gemacht, wo dies unumgänglich erschien.
Seit der Unterzeichnung des Abkommens und weil verschiedene Mitbürger um Aufschluss über die sie betreffenden Bestimmungen des neuen Abkommens nachgesucht haben, hat sich das Departement um eine möglichst sachgerechte Orientierung bemüht. Unter anderem hat am 8. November in Frankfurt eine Veranstaltung stattgefunden, wovon Sie bereits unterrichtet7 wurden. Im demnächst erscheinenden Mitteilungsblatt «Kontakt» werden die Auslandschweizer in der Bundesrepublik ausserdem davon unterrichtet, dass ihnen das zuständige Konsulat auf Verlangen eine ausgewählte Dokumentation über das Abkommen zur Verfügung stellt. Darunter befindet sich auch das von Herrn Dr. Max Widmer, dem Chef der Unterabteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssachen, an der Frankfurter Tagung gehaltene Referat8.
Ich versichere Sie, dass ich dem Problem, worauf Sie in Ihren Schreiben hingewiesen haben, meine besondere Aufmerksamkeit schenke. Die zuständigen Dienste meines Departementes sind beauftragt, mit der Eidg. Steuerverwaltung Rücksprache zu nehmen und mit Ihrer Kommission die nötig erscheinenden Massnahmen zur Verbesserung des Konsultationssystems im Doppelbesteuerungswesen zu erörtern9.
Als Beilage erhalten Sie wunschgemäss die Texte des Abkommens und der dazugehörenden Botschaft an die Eidgenössischen Räte. Die Veröffentlichung beider Texte im Bundesblatt10 ist auf Ende dieses Monats vorgesehen.
Was die schweizerisch-italienischen Doppelbesteuerungsverhandlungen11 betrifft, so werden Sie zu dieser Angelegenheit noch einen besonderen Bericht12 erhalten.
- 1
- Schreiben (Kopie): CH-BAR#E2001E-01#1982/58#1074* (B.34.12.0). Verfasst von P. Wipfli. Kopie an die Auslandschweizerangelegenheiten des Politischen Departements, die schweizerische Botschaft in Köln, das schweizerische Generalkonsulat in Frankfurt, die Unterabteilung für Internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungsangelegenheiten des Finanz- und Zolldepartments und das Sekretariat von P. Graber.↩
- 3
- Vgl. dazu DDS, Bd. 25, Dok. 116, dodis.ch/35282, Anm. 3.↩
- 4
- Vgl. Doss. wie Anm. 1.↩
- 5
- Nicht ermittelt. Aus dem Zeitraum des vorliegenden Bandes befinden sich im Schweize- rischen Bundesarchiv zz. keine Akten der Steuerverwaltung des Finanz- und Zolldeparte ments (CH-BAR#E6306 *). Zur Berichterstattung in der Presse vgl. Doss. CH-BAR#2200.161#1987/186#300* (461.23.0).↩
- 6
- Vgl. dazu das Telegramm Nr. 67 des Politischen Departements an die schweizerische Botschaft in Köln vom 26. März 1971 und die Gemeinsame Pressemitteilung vom 18. Juni 1971, Doss. wie Anm. 1.↩
- 7
- Vgl. dazu die Notiz von M. Jaccard vom 8. November 1971, Doss. wie Anm. 1.↩
- 8
- Vgl. die Zusammenfassung des Referats von M. Widmer Das neue schweizerisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen und seine Auswirkungen für die Schweizer in der Bundesrepublik Deutschland, CH-BAR#E2200.32#1992/284#103* (461.2).↩
- 9
- Vgl. dazu die Notiz von P. Wipfli vom 20. Dezember 1971, dodis.ch/35241.↩
- 10
- Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Oktober 1971, BBL, 1971, II, S. 1423–1479; für das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuer von Einkommen und vom Vermögen, siehe S. 1451–1474.↩
- 11
- Vgl. dazu die Notiz der Steuerverwaltung an P. Graber vom 23. Oktober 1970, dodis.ch/36281; das Schreiben von K. Locher an E. Thalmann vom 30. August 1971, dodis.ch/36282 und das Schreiben von J. de Rham an K. Locher vom 2. März 1972, dodis.ch/36283.↩
- 12
- Schreiben von N. Celio an E. Steffen vom 16. Februar 1972, dodis.ch/36284.↩
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