Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 24, doc. 46
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.192#1985/216#49* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.192(-)1985/216 3 | |
Dossier title | Verlegung Schweiz. Industrien nach Mexiko (1966–1968) | |
File reference archive | 512.21/1 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1978/50#2053* | |
Old classification | CH-BAR E 7110(-)1978/50 131 | |
Dossier title | Errichtung von Industrien (1967–1968) | |
File reference archive | 873.1 • Additional component: Mexiko |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E#1978/84#1242* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)1978/84 225 | |
Dossier title | Errichtung einer schweiz. Uhrenfabrik in Mexiko (1966–1967) | |
File reference archive | C.41.107.2.2.(28) |
dodis.ch/32160 Der Delegierte des Bundesrats für Handelsverträge, R. Probst, an den schweizerischen Botschafter in Mexiko, J.-L. Pahud1 Uhrenproblem
In der Frage des Uhrenproblems, das schon seit einiger Zeit auf den schweizerisch-mexikanischen Wirtschaftsbeziehungen lastet, sind in den letzten Wochen schweizerischerseits weitreichende Entschlüsse gefasst worden, über die wir Sie heute zu orientieren wünschen und welche die erneute Einschaltung Ihrer Botschaft notwendig machen. Wir dürfen dabei die Vorgeschichte aus den eigenen Erfahrungen Ihrer Botschaft, unserer bisherigen Korrespondenz, insbesondere aber aus den Besprechungen, welche eine Gruppe schweizerischer Uhrenfabrikanten2 vom 23. bis 27. April 19673 mit den mexikanischen Behörden führte, als weitgehend bekannt voraussetzen.
Die ernst zu nehmenden Drohungen, durch Verweigerung der Importlizenzen die dominierende Stellung der Schweizeruhr auf dem mexikanischen Markt zu gefährden, bewog bekanntlich die erwähnte Gruppe schweizerischer Uhrenindustrieller, dem Wunsche der mexikanischen Behörden auf Einreichung eines Projektes zur Aufnahme der Uhrenfabrikation in Mexiko zu entsprechen. Sie sah sich umso mehr zu diesem Vorgehen veranlasst, als bereits ein ähnliches deutsch-mexikanisches Projekt vorgelegt und ein japanisches angemeldet war4.
Die ursprünglich als Studiengruppe formierte Gesellschaft der am mexikanischen Markt hauptsächlich interessierten Uhrenexporteure wurde, wie Ihnen ebenfalls bekannt ist, in die «Société anonyme pour l’industrialisation horlogère au Mexique» umgewandelt. Diese stellte anfangs September d. J. an das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement das Begehren, es seien ihr die zur Aufnahme der Fabrikation in Mexiko erforderlichen Ausnahmebewilligungen zum Uhrenstatut zu erteilen (vgl. beiliegende Briefkopie vom 1. 9. 675). Dieses Begehren wurde von der beratenden Exportkommission6 der schweizerischen Uhrenindustrie zunächst einer aus Vertretern von Behörden und Industrie zusammengesetzten Arbeitsgruppe zur Prüfung übergeben. Den zu diesem Zweck von der «Société» eingereichten ergänzenden Lagebericht7 vom 19. 8. 67 sowie den Rapport8 der Arbeitsgruppe vom 8. 9. 67 finden Sie mit einem Begleitbrief der Schweizerischen Uhrenkammer ebenfalls in der Beilage.
Die Überlegungen und Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe, deren Einzelheiten Sie den Beilagen entnehmen wollen, wurden hierauf wiederum der beratenden Exportkommission der schweizerischen Uhrenindustrie unter breitet. Diese beschloss, wenn auch ohne Begeisterung und nur unter dem Druck der Verhältnisse, dem EVD unter gewissen Voraussetzungen das Eintreten auf das Begehren zu empfehlen.
Wie Sie der gleichfalls beiliegenden Kopie9 entnehmen wollen, hat das EVD inzwischen im Sinne dieser Empfehlung mit seinen Weisungen vom 19. September 1967 die Uhrenkammer, die hier als öffentlichrechtliches Organ handelt, entsprechend dem von der «Société» für die Fabrikation aufgestellten Plan ermächtigt, die erforderlichen Bewilligungen für die Ausfuhr von Uhrenbestandteilen, Werkzeugen, Plänen und Apparaten zu erteilen.
An diese Zustimmung sind allerdings einige wichtige Vorbehalte geknüpft, die auf den Seiten 8 und 9 des Berichtes der Arbeitsgruppe, insbesondere unter Ziff. 5, lit. A angeführt sind. Eine Fabrikation in Mexiko wird gemäss den Weisungen des EVD nur dann durchführbar sein, wenn wir mit den mexikanischen Behörden zu einer Verständigung in bezug auf die künftige Zollpolitik, den Umfang der Einfuhrbewilligungen und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei deren Zuteilung gelangen.
Hier ist der Punkt, an dem sich Ihre Botschaft nunmehr offiziell einzuschalten hat, um die mexikanischen Behörden zur Annahme unserer Voraussetzungen zu bewegen. Wir wissen, dass diese Aufgabe, mit der wir Sie hiermit betrauen, nicht leicht sein wird. Nachdem sich die Verhandlungen bisher naturgemäss zwischen der schweizerischen Privatindustrie und den zuständigen mexikanischen Stellen im wesentlichen direkt abwickelten, könnte auf mexikanischer Seite allzu leicht der Eindruck entstehen, dass nun, nachdem die Einigung erzielt ist, von schweizerischer behördlicher Seite versucht wird, neue Schwierigkeiten zu schaffen. Diesem Eindruck sollten Sie von vorneherein vorbeugen. Es ist keineswegs unsere Absicht, die offensichtlich unvermeidlich gewordene Etablierung unserer Industrie in Mexiko nachträglich sabotieren zu wollen. Indessen müssen sich die mexikanischen Behörden bewusst werden, dass die Ausfuhr der für die Uhrenherstellung in Mexiko benötigten Produkte in der Schweiz keine blosse Privatangelegenheit ist, sondern zudem innerhalb unserer Rechtsordnung eine starke öffentlichrechtliche Komponente aufweist. Die Abmachungen auf der «geschäftlichen» Ebene zwischen der schweizerischen «Société» und den mexikanischen Stellen bedürfen daher, bevor sie wirksam werden können, auf der öffentlichrechtlichen Ebene einer ergänzenden Übereinkunft. Dabei müssen die mexikanischen Behörden verstehen, dass der Entschluss der schweizerischen Regierung, von ihrer traditionellen Uhrenpolitik (Verhinderung des Schablonierens und der Verpflanzung der Uhrenindustrie ins Ausland) abzugehen, ein schwerwiegender Schritt ist, zu dem wir uns nur im Sinne eines besonderen Entgegenkommens gegenüber Mexiko entschliessen konnten. Dieses Abweichen von den bisherigen Grundsätzen wurde nicht leichten Herzens getroffen, und an die Erwartung geknüpft, dass sich Mexiko seinerseits bereit findet, die Struktur der Uhrenimporte aus der Schweiz zu respektieren.
Um Ihnen Ihre Demarche zu erleichtern, haben wir den Entwurf10 zu einem Text vorbereitet, der dieser öffentlichrechtlichen Übereinkunft zugrunde gelegt werden könnte. Wir nehmen an, dass Sie diesen Entwurf vorerst in einer Aussprache mit den zuständigen Stellen unter Verwendung unserer obigen Argumente einlässlich erörtern werden. Hinsichtlich der Form, in die diese Übereinkunft, sobald über den Wortlaut Einigkeit vorliegt, gekleidet werden sollte, würden wir uns mit einem Notenwechsel oder einem Briefwechsel begnügen. Wir glauben in der Tat, dass eine solche formlosere Erklärung angesichts des doch recht weitgehenden materiellen Inhalts unserer Wünsche (insbesondere Verpflichtung, auf Zollerhöhungen zu verzichten) relativ leichter erhältlich sein wird als eine eigentliche zwischenstaatliche Vereinbarung, die auch von uns nicht gewünscht würde. In Noten- oder Briefform lassen sich zudem unsere Anliegen in einer Weise präsentieren, der kein ultimativer Charakter anhaftet und die11 den allfälligen Empfindlichkeiten Ihrer Gesprächspartner Rechnung tragen dürfte.
Bezüglich des Vorgehens in zeitlicher Hinsicht bitten wir Sie, dieses mit den Vertretern der Uhrenindustrie in Mexiko12, welche das Projekt der «Société» bis zum 3. Oktober 1967 definitiv hinterlegen müssen, zu koordinieren. Die «Société» weiss, dass sie die Hinterlage ihres Projektes mit dem Vorbehalt, dass auch im zwischenstaatlichen Sektor eine Einigung erzielt wird, zu verbinden hat. Es wäre aber gut, wenn Sie noch überprüfen wollten, dass dies tatsächlich geschieht. Im übrigen möchten wir Ihnen freistellen, im Einvernehmen mit den Vertretern der Uhrenindustrie darüber zu befinden, ob es Ihnen psychologisch richtiger erscheint, mit Ihrer Demarche bis nach Hinterlage des «Société»-Projektes zuzuwarten, oder ob Sie die mexikanischen Behörden schon vorher auf die Anliegen der schweizerischen Behörden aufmerksam machen wollen.
Sollten die mexikanischen Behörden unseren Brieftext «tel quel» akzeptieren, so können wir Sie schon jetzt ermächtigen, den Austausch vorzunehmen. Andernfalls wollen Sie uns vorerst über die weitere Entwicklung der Angelegenheit Bericht13 erstatten.
- 2
- Zur Gruppe gehörten 41 Schweizer Uhrenfabrikanten, vgl. dazu Doss. E7110#1978/50#2053* (873.1).↩
- 3
- Die Delegation bestand aus S. Kocher, R. Anker, J. Knoepfler, W. Schaeren, L. Tissot und R. Vogt. Zu den Besprechungen in Mexiko vgl. den Bericht vom 8. Mai 1967, E2001E#1978/84#1242* (C.41.107.2.2.(28)).↩
- 4
- Ende Oktober 1967 waren die Verhandlungen zum deutsch-mexikanischen Projekt abgeschlossen, während jene zum japanisch-mexikanischen Projekt noch im Gange waren. Vgl. dazu das Schreiben von R. Probst an den Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie vom 27. Oktober 1967, Doss. wie Anm. 2.↩
- 6
- S. Kocher, R. Anker, Th. Girard, J. Knoepfler, W. Schaeren, W. Schlup, L. Tissot. Über die Aussprache mit Vertretern der Société anonyme suisse pour l’industrialisation suisse horlogère au Mexique vom 23. August 1967 vgl. die Notiz H.-U. Greiner vom 24. August 1967, Doss. wie Anm. 2.↩
- 7
- Bericht Industrialisation horlogère au Mexique. Rapport de Situation vom 19. August 1967, Doss. wie Anm. 3.↩
- 8
- Vgl. die Notiz vom 8. September 1967, Doss. wie Anm. 1.↩
- 9
- Vgl. das Schreiben Implantation d’une fabrication horlogère au Mexique von K. Huber an die Schweizerische Uhrenkammer vom 19. September 1967, Doss. wie Anm. 1.↩
- 10
- Entwurf vom 26. September 1967, Doss. wie Anm. 1.↩
- 11
- Handschriftlich ergänzt.↩
- 13
- Vgl. das Schreiben von J.-L. Pahud an R. Probst vom 1. November 1967, dodis.ch/32162. Zum weiteren Verlauf der Verhandlungen vgl. das Schreiben von R. Probst an die Société anonyme suisse pour l’industrialisation horlogère au Mexique vom 24. Oktober 1967, dodis.ch/32161; das Schreiben von R. Probst an J.-L. Pahud vom 30. August 1968, dodis.ch/32163 sowie die Notiz von H.-U. Greiner über die Sitzung mit Vertretern der «Société» vom 23. November 1967, Doss wie Anm. 2.↩