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1934-1948
Archiv KBGR
Information Independent Commission of Experts Switzerland-Second World War (ICE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Graubündner Kantonalbank

1. Graubündner Kantonalbank, Chur; ohne Signatur. Statuten und Reglemente
Die Statuten der GKB vom 30.5.1962 und die Geschäftsreglemente vom 18.3.1957 und vom 12.6.1962 liegen kopiert bei der UEK.

2. Graubündner Kantonalbank, Chur; ohne Signatur. Zirkulare 1934-1958
Die Graubündner Kantonalbank besitzt 1939 18 Agenturen und 48 Korrespondentenstellen. Die von der Direktion in den Jahren 1934-1958 an die Aussenstellen erlassenen Weisungen Nr. 1-84 sind bei der Korrespondentenstelle Curaglia beinahe vollständig erhalten geblieben. Neben den Weisungen gab es weitere Zirkulare, die im Dossier allerdings fehlen.

Folgende Weisungen sind für die UEK von besonderem Interesse:
Nr. 3 vom 20.3.1935: Entgegennahme italienischer Coupons zu Inkasso.
Die aus dem Ausland stammenden Coupons können in Italien nur mit Genehmigung der Banca d'Italia ausbezahlt werden (Verfügung der italienischen Regierung). Für die Genehmigung ist die Abgabe einer Erklärung notwendig. Die Aussenstelle soll italienische Coupons nur noch in Begleitung einer solchen Erklärung zum Inkasso entgegennehmen.  
Nr. 10 vom 18.11.1935: Annahme von deutschen Münzen.
Deutsche Silber- und Nickelmünzen sollen nur angenommen werden, wenn diese aus dem Fremdenverkehr stammen und nur in kleineren Beträgen sowie nur von Personen, die damit keinen Handel treiben.
Nr. 11 vom 19.11.1935: Entgegennahme von italienischen Noten und Checks.
Italienische Banknoten, Anweisungen und Checks, die in Italien ausgestellt und im Ausland nicht zirkulieren dürfen können noch zehn Tage lang in Italien gegen Gutschrift auf einem zinslosen Sperrkonto eingeliefert werden (Verfügung der italienischen Regierung). Über das Konto kann nur zum Ankauf von Titteln, Immobilien etc. in Italien verfügt werden. Es sollen keine italienische Banknoten, Anweisungen und Checks mehr entgegengenommen werden.
Nr. 12 vom 19.11.1935: Zahlungsverkehr mit Italien.
Die Aussenstellen sollen den gesamten Zahlungsverkehr mit Italien über den Hauptsitz Chur leiten. Es dürfen keine Checks auf Italien mehr abgegeben oder in anderer Form direkte Zahlungen nach Italien geleistet werden.
Darin: BRB über die Ausführung des Art. 16 des Völkerbundsvertrages und über den Zahlungsverkehr mit Italien, 18.11.1935.
Nr. 15 vom 9.3.1936: Annahme von deutschen Münzen.
Der Zustrom der deutschen Gäste ist auf ein Minimum reduziert (Kranke und Erholungsbedürftige). Deutsche Silbermark sollen nur noch zum Tageskurs von Fr. 0.85 pro Mark angenommen werden. Gegen Vorweisung und Eintragung im Reisepass können Beträge von Mk 10 pro Person zum Ausnahmekurs von Fr. 1.15 pro Mark gewechselt werden. Die Silbermark sollen mit der entsprechenden Erklärung der SNB abgeliefert werden.
Nr. 16 vom 21.3.1936: Entgegennahme von spanischen Banknoten durch spanische Banken.
Spanischen Banken nehmen von Ausländern nur noch bis am 24.3.1936 spanische Banknoten entgegen. Den Banknotensendungen muss ein Nummernverzeichnis und eine Bescheinigung des Konsulates beiliegen.
Nr. 23 vom 15.1.1938: Ablieferung von nicht mehr benützten Akten an den Hauptsitz (mit Ausnahme von Davos, Poschiavo, St. Moritz und Thusis).
Nr. 30 vom 14.12.1939: Aufgrund von in England und Irland nach dem 1.11.1939 ausgestellten Kreditbriefen und Traveler Cheques mit entsprechendem Vermerk sollen keine Auszahlungen geleistet werden.
Nr. 36 vom 29.4.1940: Einlösung von Reisechecks der Dresner Handelsbank AG Dresden.
SVB Basel ist Remboursstelle der Dresner Handelsbank AG Dresden. SVB widerruft frühere Ermächtigung zur Einlösung dieser Checks.
Nr. 38 vom 20.5.1940: Auszahlung ausländischer Kreditbriefe oder Akkreditive.
Von ausländischen Korrespondenten der SBG Zürich ausgestellte Zirkularchecks sollen nicht mehr honoriert, sondern nur noch zum Inkasso hereingenommen werden. Ausländische Kreditbriefe oder Akkreditive sollen nur mit Einverständnis des Hauptsitzes Chur ausbezahlt werden. Zahlungsaufträge von ausländischen Banken dürfen ebenfalls nur mit Einwilligung des Hauptsitzes ausgeführt werden.
Nr. 42 vom 2.12.1940: Wahrung des Bankgeheimnisses.
Im Zusammenhang mit dem BRB vom 19.7.1940 wird von den Steuerbehörden im Zusammenhang mit der Erhebung des eidg. Wehropfers behauptet, das Bankgeheimnis werde aufgehoben. Solche Gesuche sollen an den Hauptsitz geleitet werden. Von Fall zu Fall soll hingegen die Frage beantwortet werden, ob unter besonderen Voraussetzungen (z. B. wenn der Kunde dazu einwilligt oder die anfragende Stelle bereits Angaben besitzt), "genau umschrieben Aufschlüsse in beschränktem Masse" erteilt werden können.
Nr. 44 vom 2.1.1941: Gutscheinsystem tritt auf 1.1.1942 im italienisch-schweizerischen Reisesystem in Kraft.
Italienische Reisekreditdokumente dürfen nur noch gegen Abgabe von Gutscheinen des Schweiz. Fremdenverkehrsverbandes eingelöst werden.
Nr. 47 vom 28.8.1941: Inkasso von Checks zahlbar in USA/Canada.
Da eine Lizenz zur Freigabe des Inkassoerlöses von in den USA/Canada zahlbaren Checks nicht erhältlich ist, sollen Checks in $ oder anderer Währung auf die USA/Canada nicht mehr eingelöst werden. Solche Checks können nur noch zum Inkasso und zur Gutschrift nach Eingang auf Dollar-Sperrkonto angenommen werden.
Nr. 58 vom 20.4.1943: Handel mit Goldmünzen.
Die Eidg. Oberzolldirektion erteilt der GKB die Konzession für den Handel mit Goldmünzen. Der Hauptsitz der GKB führt ein Register über die An- und Verkäufe.
Nr. 60 vom 26.6.1943: Gefälschte englische Pfundnoten.
In der Schweiz sind gefälschte 5 und 10 Pfundnoten der Bank von England im Umlauf. Man soll insbesondere beim Ankauf von £ und $ vorsichtig sein und von unbekannten Vorweisern fremde Sorten nur zum Inkasso annehmen. Grössere Transaktionen dürfen nur nach Genehmigung durch den Hauptsitz abgeschlossen werden.
Nr. 67 vom 4.4.1945: Sperre deutscher Vermögenswerte.
Handhabung des BRB vom 16.2.1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs (Zahlungssperre) zwischen der Schweiz und Deutschland. Zahlungen an Deutsche in der Schweiz und Verfügungen über in der Schweiz liegendes Vermögen (Guthaben auf Konten, Depots, Wertpapiere, Banknoten, Gold, Inhalt von Schrankfächern, Beteiligungen, Immobilien, Wertgegenstände) von in Deutschland wohnhaften Personen sind nicht gestattet. Ausnahmen: Deutsche in der Schweiz dürfen über ihre Guthaben in normalem Rahmen verfügen. Weitergehende Zahlungen müssen von der SVSt bewilligt werden. Zahlungen an in Deutschland wohnhafte Personen müssen an die SNB einbezahlt werden.
Nr. 68 vom 3.5.1945: Bankgeheimnis im Steuerrecht.
Auskünfte werden nur an Kunden erteilt. Aus der Aufzählung der Verpflichtungen der Bank bei der Steuerveranlagung ihrer Kunden anlässlich der Inventarisierung in Todesfällen geht hervor, dass bei der GKB Nummerndepots, Anlagen auf Decknamen und Anlagen auf Namen sonstiger Dritter bestehen. Hingegen bestehen keine Safes auf blosse Nummern oder Deckbezeichnungen.
Nr. 69 vom 4.5.1945: Sperre deutscher Vermögenswerte.
Die Vorschriften wurden durch den BRB vom 27.4.1945 verschärft. Neu: Schweizerische Firmen, an denen Deutsche in der Schweiz massgebend interessiert sind, unterstehen ebenfalls dem Sperrebeschluss. Ausnahme bei Schrankfächern: Wertgegenstände für den persönlichen Gebrauch und bis Fr. 5'000 dürfen dem Safe ohne Genehmigung der SVSt entnommen werden. Aus der Weisung geht hervor, dass es auch Safes gibt, in denen Schweizer Vermögenswerte für unter die Sperre fallende Personen verwalten. Solche Werte sind vorsorglich zu sperren.  
Nr. 71 vom 30.7.1945: Meldepflicht für deutsche Vermögenswerte.
a. Die BRB vom 29.5.1945 und 3.7.1945 ordnen die Meldepflicht für die gesperrten deutschen Vermögen in der Schweiz und in Liechtenstein an. Bis am 10.8.1945 sollen alle unter den Beschluss fallenden Vermögenswerte der Couponsabteilung des Hauptsitzes gemeldet werden (auch solche, deren Höhe die festgesetzte Grenze nicht erreichen; Schrankfächer Deutscher in Deutschland, in der Schweiz und in einem Drittland sowie Schrankfächer von allen Staatsangehörigen in Deutschland). Holland und Norwegen fallen nicht mehr unter die Sperre.
b. Vermögens- und Zahlungssperre gegenüber anderen Ländern gemäss BRB vom 6.7.1940 (Dänemark, Niederlane, Niederländisch-Indien, Belgien, Norwegen, Baltische Staaten, Frankreich, Jugoslawien, Griechenland, UdSSR, Italien und, Polen).
Nr. 72 vom 4.9.1945: Freizügigkeit im Sparkassenverkehr unter Kantonalbanken.
Aus dieser Weisung geht hervor, dass die KB GL und die Hypothekarkasse des Kantons Bern von ausserhalb ihres Kantons wohnenden Personen keine Spargelder annehmen. Die KB SH, SG, TG und UR eröffnen keine neuen Sparhefte für ausserhalb ihres Kantons wohnenden Personen.
Nr. 77 vom 10.9.1948: Vermögens- und Zahlungssperre.
a. Die Vermögens- und Zahlungssperre gegenüber Belgien, Frankreich, Jugoslawien, Kroatien, Luxemburg und Norwegen gemäss BRB vom 6.7.1940 ist aufgehoben. Der Sperre unterliegen noch Personen die in den Baltischen Staaten oder in Rumänien wohnen.
b. Sperre deutscher Vermögenswerte: Die in der Schweiz liegenden Vermögenswerte der Deutschen in Deutschland unterliegen dem Washingtoner Abkommen. Verfügung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der SVSt. Vermögenswerte gebürtiger Schweizerinnen und Patengelder werden in gewissen Fällen freigegeben. Vermögenswerte von Schweizern in Deutschland werden auf Gesuch freigegeben. Deutsche in der Schweiz und in Drittländern können bei der SVSt ein Freistellungsverfahren einleiten. Sie müssen aber nachweisen, dass sie zwischen 16.2.1945 und 1.1.1948 ausserhalb Deutschlands gewohnt haben.
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